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.der Rumpf, Kessel und Maschinen müssen sich in
gut unterhaltenem Zustande befinden und frei sein
von für die sichere Fahrt des Schiffes gefähr-
lichen Mängeln;
.Hes muß eine genügende Anzahl von Ankern und
Ketten in der nöthigen Schwere und den nöthigen
Maßen an Bord sein, und die übrigen Sachen,
betressend die Grundtakelage, müssen sich in gutem
Zustande befinden;
an der Spite jedes Mastes muß ein gehörig ein-
gerichteter Blihableiter angebracht sein, der durch
einen Läufer und Leitungen von genügender Dicke
mit der See in Verbindung steht;
die Lenz= und Brandlöschmiltel müssen in Ord-
nung sein und genügende Kapazität haben;
falls ein Destillirapparat an Bord ist, muß der-
selbe geeignet sein, reines Trinkwasser zu liefern;
ʒ. die Schiffsbedürfnisse, Instrumente, Seekarten
u. s. w. müssen in guiem Zustande und genügen-
dem Vorrathe für die Reisen, welche das Schiff
unternehmen soll, vorhanden sein;
4. an Vord der Schisse müssen mindestens so viele
Schaluppen von mindestens solchem Nauminhalt
vorhanden sein, wie in der dieser Verordnung
beigesügten Tabelle angegeben ist;s?)
. bei jeder Schlasstelle in den Kajüten der Passa-
giere und Schiffsoffiziere sowie in jeder sesten
Koje der Bemannung muß ein Schwimmgürtel
oder eine Schwimmweste vorhanden sein, und
überdies sollen die Schisse von weniger als
200 Kubikmetern Nettorauminhalt mit min-
destens zwei und die größeren mit mindestens vier
Reltungsbojen versehen sein.
Art. 2. 1. An Bord der im Art. 1 bezeichneten
Dampfschiffe müssen vorhanden sein:
I. auf Schiffen, die ein Seegebiet befahren, welches
sich nicht weiler als 50 geographische Meilen
von den Häfen, wo sie ihre Heimath haben,
erstreckt:
a) auf denjenigen von 100 Kubikmetern Netto-
rauminhalt und weniger, mindestens ein
Schisser und zwei Heizer;
auf denjenigen von mehr als 100, jedoch
nicht mehr als 300 Kubikmetern Netto-
rauminhalt wenigstens ein Schiffer, ein
Maschinist und ein Heizer;
auf denjenigen von mehr als 300, jedoch
nicht mehr als 500 Kubikmelern Netto-
rauminhalt mindestens ein Schiffer, ein
Steuermann, ein Maschinist und ein Heizer;
auf denjenigen von mehr als 500 Kubil-=
metern Nettorauminhalt mindestens ein
Schiffer, ein Sleuermann, ein 1. und ein
2. Maschinist;
auf Schissen, welche die Gewässer des Indischen
Archipels mit Ausnahme der Philippinen bis zu
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*) Nicht abgedruckl.
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einem Abstand von höchstens 50 geographischen
Meilen außerhalb des Archipels befahren:
a) auf denjenigen von 500 Kubikmetern Netto-
rauminhalt und weniger mindestens ein
Schiffer, ein Maschinist und ein Heizer;
b) auf denjenigen von mehr als 500 Kubik-
metern Nettorauminhalt mindestens ein
Schiffer, ein Steuermann, ein 1. und ein
2. Maschinist;
III. auf Schiffen, die alle Meere befahren, mindestens
ein Schiffer, ein 1. und ein 2. Steuermann, ein
1. und ein 2. Maschinist.
2. Die übrige Bemannung muß zusammengeseht
sein je nach den Anforderungen, welche die Charter
des Schiffes, die Art und Größe der Maschinen umd
Kessel und die Reisen, welche das Schiff unternehmen
soll, stellen.
Art. 3. 1. Die vorgedachten Schiffer, Steuer-
leute, Maschinisten und Heizer müssen den Anfor-
derungen, welche für die Siellung und den Rang,
den sie bekleiden, gestellt sind, Genüge geleistet haben.
2. Der Generalgouverneur bestimmt diese An-
sorderungen. Er stellt die Programme der verschie-
denen Prüfungen fest und regelt die Weise, auf welche,
und die Bedingungen, unter denen diese Prüfungen
abgehalten werden.
3. Er ist besugt, davon bestimmte Personen
zeitweise zu befreien.
Art. 4. 1. Ob ein Dampsschiff den im Art. 1
dieser Verordnung gestellten Anforderungen entspricht,
wird durch eine Musterungskommission von drei Mit-
gliedern unlersucht, die außerdem seststellt, für welche
Fahrt in Gemäßheit des ersten Absahes des Art. 2
das Schiff gut befunden ist, auf welche Weise die
Bemannung nach Art. 2 mindestens zusammengestellt
sein muß, und wieviel Passagiere von jeder der im
Art. 21 genannten Kategorien höchstens geführt wer-
den dürsen.
2. Die Musterungskommissionen haben ihre Siße
zu Amboina, Bandjermasin, Batavia, Laboean-Deli,
Makassar, Oleh-leh, Padang, Palembang, Samarang,
Soerabaya, Tandjong-Pandan (Billiton), Tandjong-
Pinang (Niouw) und Ternate.
3. Die Mitglieder und siellvertretenden Mitglie-
der werden durch die betresfenden Vorstände der
Bezirksverwaltungen ernannt und entlassen; von jeder
Ernennung machen diese dem Kommandanten der
Seemacht und Chef des Marinedepartements in
Niederländisch-Indien Mittheilung.
4. Der Generalgouverneur regelt den Betrag der
den Mitgliedern und stellverkretenden Mitgliedern
der Kommission zustehenden Belohnungen und Ver-
gütungen.
Art. 5. Der Antrag auf Musterung wird durch
den Nheder, den Schiffer oder den Agenten des
Schisses schriftlich an den Vorstand der Ortsverwal-
tung des Hafens, wo die Musterung verlangt wird,
herichtet; genannter Verwaltungsvorstand sorgt dafür,
daß die Musterung sobald wie möglich geschieht.