Full text: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

— 
.der Rumpf, Kessel und Maschinen müssen sich in 
gut unterhaltenem Zustande befinden und frei sein 
von für die sichere Fahrt des Schiffes gefähr- 
lichen Mängeln; 
.Hes muß eine genügende Anzahl von Ankern und 
Ketten in der nöthigen Schwere und den nöthigen 
Maßen an Bord sein, und die übrigen Sachen, 
betressend die Grundtakelage, müssen sich in gutem 
Zustande befinden; 
an der Spite jedes Mastes muß ein gehörig ein- 
gerichteter Blihableiter angebracht sein, der durch 
einen Läufer und Leitungen von genügender Dicke 
mit der See in Verbindung steht; 
die Lenz= und Brandlöschmiltel müssen in Ord- 
nung sein und genügende Kapazität haben; 
falls ein Destillirapparat an Bord ist, muß der- 
selbe geeignet sein, reines Trinkwasser zu liefern; 
ʒ. die Schiffsbedürfnisse, Instrumente, Seekarten 
u. s. w. müssen in guiem Zustande und genügen- 
dem Vorrathe für die Reisen, welche das Schiff 
unternehmen soll, vorhanden sein; 
4. an Vord der Schisse müssen mindestens so viele 
Schaluppen von mindestens solchem Nauminhalt 
vorhanden sein, wie in der dieser Verordnung 
beigesügten Tabelle angegeben ist;s?) 
. bei jeder Schlasstelle in den Kajüten der Passa- 
giere und Schiffsoffiziere sowie in jeder sesten 
Koje der Bemannung muß ein Schwimmgürtel 
oder eine Schwimmweste vorhanden sein, und 
überdies sollen die Schisse von weniger als 
200 Kubikmetern Nettorauminhalt mit min- 
destens zwei und die größeren mit mindestens vier 
Reltungsbojen versehen sein. 
Art. 2. 1. An Bord der im Art. 1 bezeichneten 
Dampfschiffe müssen vorhanden sein: 
I. auf Schiffen, die ein Seegebiet befahren, welches 
sich nicht weiler als 50 geographische Meilen 
von den Häfen, wo sie ihre Heimath haben, 
erstreckt: 
a) auf denjenigen von 100 Kubikmetern Netto- 
rauminhalt und weniger, mindestens ein 
Schisser und zwei Heizer; 
auf denjenigen von mehr als 100, jedoch 
nicht mehr als 300 Kubikmetern Netto- 
rauminhalt wenigstens ein Schiffer, ein 
Maschinist und ein Heizer; 
auf denjenigen von mehr als 300, jedoch 
nicht mehr als 500 Kubikmelern Netto- 
rauminhalt mindestens ein Schiffer, ein 
Steuermann, ein Maschinist und ein Heizer; 
auf denjenigen von mehr als 500 Kubil-= 
metern Nettorauminhalt mindestens ein 
Schiffer, ein Sleuermann, ein 1. und ein 
2. Maschinist; 
auf Schissen, welche die Gewässer des Indischen 
Archipels mit Ausnahme der Philippinen bis zu 
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*) Nicht abgedruckl. 
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einem Abstand von höchstens 50 geographischen 
Meilen außerhalb des Archipels befahren: 
a) auf denjenigen von 500 Kubikmetern Netto- 
rauminhalt und weniger mindestens ein 
Schiffer, ein Maschinist und ein Heizer; 
b) auf denjenigen von mehr als 500 Kubik- 
metern Nettorauminhalt mindestens ein 
Schiffer, ein Steuermann, ein 1. und ein 
2. Maschinist; 
III. auf Schiffen, die alle Meere befahren, mindestens 
ein Schiffer, ein 1. und ein 2. Steuermann, ein 
1. und ein 2. Maschinist. 
2. Die übrige Bemannung muß zusammengeseht 
sein je nach den Anforderungen, welche die Charter 
des Schiffes, die Art und Größe der Maschinen umd 
Kessel und die Reisen, welche das Schiff unternehmen 
soll, stellen. 
Art. 3. 1. Die vorgedachten Schiffer, Steuer- 
leute, Maschinisten und Heizer müssen den Anfor- 
derungen, welche für die Siellung und den Rang, 
den sie bekleiden, gestellt sind, Genüge geleistet haben. 
2. Der Generalgouverneur bestimmt diese An- 
sorderungen. Er stellt die Programme der verschie- 
denen Prüfungen fest und regelt die Weise, auf welche, 
und die Bedingungen, unter denen diese Prüfungen 
abgehalten werden. 
3. Er ist besugt, davon bestimmte Personen 
zeitweise zu befreien. 
Art. 4. 1. Ob ein Dampsschiff den im Art. 1 
dieser Verordnung gestellten Anforderungen entspricht, 
wird durch eine Musterungskommission von drei Mit- 
gliedern unlersucht, die außerdem seststellt, für welche 
Fahrt in Gemäßheit des ersten Absahes des Art. 2 
das Schiff gut befunden ist, auf welche Weise die 
Bemannung nach Art. 2 mindestens zusammengestellt 
sein muß, und wieviel Passagiere von jeder der im 
Art. 21 genannten Kategorien höchstens geführt wer- 
den dürsen. 
2. Die Musterungskommissionen haben ihre Siße 
zu Amboina, Bandjermasin, Batavia, Laboean-Deli, 
Makassar, Oleh-leh, Padang, Palembang, Samarang, 
Soerabaya, Tandjong-Pandan (Billiton), Tandjong- 
Pinang (Niouw) und Ternate. 
3. Die Mitglieder und siellvertretenden Mitglie- 
der werden durch die betresfenden Vorstände der 
Bezirksverwaltungen ernannt und entlassen; von jeder 
Ernennung machen diese dem Kommandanten der 
Seemacht und Chef des Marinedepartements in 
Niederländisch-Indien Mittheilung. 
4. Der Generalgouverneur regelt den Betrag der 
den Mitgliedern und stellverkretenden Mitgliedern 
der Kommission zustehenden Belohnungen und Ver- 
gütungen. 
Art. 5. Der Antrag auf Musterung wird durch 
den Nheder, den Schiffer oder den Agenten des 
Schisses schriftlich an den Vorstand der Ortsverwal- 
tung des Hafens, wo die Musterung verlangt wird, 
herichtet; genannter Verwaltungsvorstand sorgt dafür, 
daß die Musterung sobald wie möglich geschieht.
	        
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