Metadata : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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1.).  eh

Obwohl  das  gegenwaͤrtig  herbeizuschaffende  Quantum  den  Betrag  der  „im  verflossenen
Jahre,  zu  gleichem  Behufe  erforderlich  gewesenen  Summe  bedeutend  uͤbersteigt,  so  haben
dennoch,  da  die,  in  Gemaͤßheit  des  Ausschreibens  vom  Zosten  Juni  1819.  eingelieferten
Beitraͤge  einen  jetzt  mit  zu  benutzenden  Ueberschuß  gewaͤhrt  haben,  die  zur  Cavalerie=Verpflegungsabgabe
  verpflichteten  Grundstucksbesitzer  auch  diesmal  von  jedem  zu  verrechtenden

  gangbaren  Schocke  nur  einen  außerordentlichen  Beicrag  von  Drei  Pfennigen
zu  leisten.

2.)

Dieser  außerordentliche  Beirrag  wird  mit  Einem  Pfennige  im  Monac  Juni,
mit  Einem  Pfennige  im  Monat  Juli,  und  mit  Einem  Pfennige  im
Monat  August  des  heurigen  Jahres,  zugleich  mit  den  currenten  Cavalerie-Verpflegungsbeiträgen,
  und  an  die  gewöhnlichen  Einnehmer  der  letztern,  die  daruͤber  mit  dem
Schlusse  des  Monats  August  besondere  Rechnung  bei  der  ihnen  vorgesetzten  Einnahme—
behoͤrde  einzureichen,  auch  in  dieselbe  die,  auf  das  Ausschreiben  vom  50ten  Juni  vorigen
Jahres,  etwa  verbliebenen  Ruͤckstaͤnde  mit  aufzunehmen  haben,  abgefuͤhrt.

3.)
Von  der  Herrschaft  Wildenfels  und  der  Commun  Niederzwoͤnitz,  wo  die  Cavalerie—
Verpflegungsbeitraͤge  nicht  nach  dem  Schockfuße,  sondern  nach  Portionen  und  Rationen
entrichtet  werden,  ist  in  den  drei  Monaten  Juni,  Juli  und  August  des  heurigen  Jahres

jedesmal  der  Zwei  und  vierzigste  Theil  der  vollen  jährlichen  Beitragssumme  an
die  betreffende  Einnahmebehörde  zu  bezahlen.

4.)
Die  in  Verfolg  des  gegenwaͤrtigen  Ausschreibens  eingehenden  Gelder  find  durch  die
Kreis  =  Steuer-Einnahmen  sofort  zur  Schecksteuer=  Hanptcasse  einzuliefern,  die  darüber
abzulegenden  Rechnungen  aber  sind,  nebst  den  dazu  gehörigen  Stände-Registern  und  etwa-