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6 8 20.
durch ei Der Verwaltungsrath faßt seine Beschlüsse, soweit in diesem Statut nichts Anderes bestimmt ist,
urch einfache Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
*’*i 8 25.
Verwaltu Verwaltungsrath kann einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren, welche Mitglieder des
zucun - raths sein dürfen, Geschäftsführer und sonstige Bevollmächtigte ernennen und mit ihnen Ver-
v7 sch ießen, unter Bestimmung der ihnen zustehenden Befugnisse und obliegenden Pflichten sowie des
unen zu gewährenden Gehalts.
» 8 26.
sonsti dJDie Legitimation der Mitglieder des Verwaltungsraths, der geschäftsführenden Direktoren oder
dur ger Geschäftsführer und Bevollmächtigten wird, soweit die Gesetze nicht etwas Anderes vorschreiben,
ch Attest des Auswärtigen Amts geführt.
b. Die Revisoren.
· §2s. ...
des Die erste ordentliche Hauptversammlung hat zwei oder drei Revisoren, welche nicht Mitglieder
es Verwaltungsraths sein dürfen, auf die Dauer von drei Jahren zu wählen.
Die Revisoren sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsraths mit berathender Stimme
theilzunehmen, jederzeit Einsicht in den Schriftwechsel, die Bücher, Rechnungen und Urkunden der Gesell-
schaft zu nehmen und auf Grund eines einstimmigen Beschlusses eine außerordentliche Hauptversammlung
berufen zu lassen. «
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Abschlüsse sowie zeitweilig die Kassen, Guthaben und Schulden der Gesellschaft zu prüfen und darüber an
die ordentliche Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
c. Die Hauptversammlung.
8 29.
Die Hauptversammlung vertritt die Gesanimtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und
Wahlen sind für alle Gesellschaftsmitglieder verbindlich.
« §30.
Die Hauptversammlungen finden in Berlin statt.
8 Zu. ...
In der Hauptversammlung berechtigt jeder Antheil zu einer Stimme. Stimmberechtigt sind nur
die in das Gesellschaftsregister eingetragenen Personen.
133. *
Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres, zuerst im Jahre 1897, findet die
ordentliche Hauptversammlung statt, in welcher folgende Gegenstände verhandelt werden:
1. Geschäftsbericht des Verwaltungsraths, Vorlegung der Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung
für das abgelaufene Geschäftsjahr;
.Beschlußfassung über die Bilanz und die Entlastung des Verwaltungsraths;
Beschlußfassung über die Gewinnvertheilung, Feststellung der Dividende;
. Wahlen zum Verwaltungsrath;
Sonstige Gegenstände der Tagesordnung.
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8 34.
Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Verwaltungsrath jederzeit und müssen berufen
werden auf Verlangen
1. des Kommissars des Reichskanzlers,
2. von Gesellschaftsmitgliedern, welche mindestens ein Zehntel des Gesammtkapitals der Gesellschaft
besitzen oder vertreten.
8 35.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, abgesehen von den Bestimmungen des 8 36, durch
absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
8 36.
Ueber folgende Gegenstände: s
sndicAuflösungdchesellichaftoderderenVerschinelznngmiteineranderenGeiellschaftodcrdie
Umwandlung der rechtlichen Form der Gesellschaft;
)die Abänderung des Zwecks der Gesellschaft;