Full text : Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

Deutsches  Kolonialblatt.

Amtsblatt  für  die  Schutzgebiete  des  Deutschen  Reichs.

herausgegeben  in  der  Kolonial-Ablheilung  des  Auswärligen  Amis.

 

V.  Jahrgang.  Berlin,  1.  Jannar  1896.  Nummer  1.

 

 

Golehrton  aus  den  deutschen  Schutzgebicken“,  hernusgegoben  von  .
für  das  Kol  lölatt  mit  den  Beiheiten  betragt  beim  Bezuge  durch  die  Post  und  die
reisband  durch  dic  Verlagsbuchhandlung  Ml.  3.50  fur  Deutschland  und  Oesterreich.  Ungarn,  Mk.  3.75  fur
adungen  und  Aufra#e  sind  an  die  Konigliche  Loibuchbandlung  von  Erust  Siegiried  Mitiler
(Eingetragen  in  der  Zeitunge  Preisliste  für  1890  unter  Nr.  1016.)

 

Dr  Feitschrift.  erscheint  in  der  Regel  am  I.  und  15.  iedes  Monats.  Derselben  werden  als  Beibeste  brigrfügt  die  mindestens  einmal  vierteljährli
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  mtli  eil:  Schriftwechsel  zwischen  Deutschland  und  dem  Unabhängigen  Kongostaat,  betreffend  die
Anbatt  #mtuicher  ES#betleer  S  es  S.  1.  —  Runderlaß  des  Kaiserlichen  Gouverneurs  von  Deutsch-Ostafrika
ie  Bezirks-  und  Bezirksnebenämter  sowie  die  Stationen  im  Innern  S.  4.  —  Waldordnung  für  Usambara  in
frika  S.  4.  —  Bereitung  von  Tembo  in  Deutsch-Ostafrika  S.  5.  —  Ausdehnung  des  Schutzes  der
holzbestände  auf  die  Orte  Gobabis  und  Aais  S.  5.  —  Zusatzverordnung  zu  der  Verordnung  für  die  Frachtfahrer
bohbeluenor  Tanischen  Schutzgebiete  S.  5.  —  Personalien  S.  5
Nichtamtlicher  Theil:  Personal-Nachrichten  S.  5.  —  Deutsch-Ostafrika:  Ueber  den  Verlauf  der  Expedition
  gegen  Hassan  bin  Omari  S.  6.  —  Unterwerfung  des  Häuptlings  Matschemba  S.  8.  —  Friede  mit  den
Wahehe  S.  8.  —  Sammlung  sprachlichen  Materials  S.  12.  —  Der  Mörder  Emin  Paschas  S.  12.  —  Feuersbrunst
in  Saadani  S.  12.  —  Versuchsstation  in  Usambara  S.  12.  —  Togo:  Reise  des  Landeshauptmanns  S.  13.  —
Oeffentliche  Arbeiten  S.  13.  —  Deutsch-Südwestafrika:  Zug  des  Landeshauptmanns  nach  Grootfontein  S.  13.
—  Aus  dem  Bereiche  der  Missionen  und  der  Antisklaverei-Bewegung  S.  14.  —  Verschiedene
Nittheilungen:  Ueber  die  Thätigkeit  der  Versuchskulturanstalt  des  Königlich  botanischen  Gartens  in  Berlin
S.  17.—  Ueber  den  ostafrikanischen  Fettbaum  Stearodendron  Stuhlmanni  Engl.  S.  17.  —  Elfenbeinhandel  S.  18.
—  Litterarische  Besprechungen  S.  20.  —  Litteratur-Verzeichniß  S.  20.  —  Schiffsbewegungen  S.  20.  —  Verkehrs-Nachrichten
  S.  20.  —  Fahrplan  des  Norddeutschen  Lloyd  für  1896  S.  22;  desgleichen  der  Woermann-Linie  für
das  erste  Vierteljahr  1896  S.  25.  —  Anzeigen.

Amtlicher  Theil.

 

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Schriftwechsel  zwischen  Deutschland  und  dem  Unabhängigen  Kongoftaat,
betreffend  die  Hinrichtung  des  Elfenbeinhändlers  Stokes.

Nr.  1.
Brüssel,  den  20.  November  1895.
Herr  Graf,

Im  Anschluß  an  die  Unterredung,  die  ich  am  letzten  Sonnabend  mit  Eurer  Exgcellenz  gehabt  habe,
und  in  der  Absicht,  den  Schwierigkeiten  ein  Ende  zu  machen,  zu  denen  die  Hinrichtung  des  H.  Stokes
Anlaß  gegeben  hat,  habe  ich  die  Ehre,  Eurer  Excellenz  hierdurch  die  Zusicherung  zu  geben,  daß  H.  Lothaire
vor  ein  Gericht  gestellt  werden  soll,  welches  zuständig  sein  wird,  eine  vollkommene  Aufklärung  der  ganzen
Angelegenheit  herbeizuführen,  auf  die  gegen  ihn  erhobenen  Anschuldigungen  zu  befinden  und  ihm,  falls  er
für  schuldig  erachtet  wird,  eine  der  Schwere  seines  Vergehens  entsprechende  Strafe  aufzuerlegen.

Wie  ich  bereits  Gelegenheit  hatte,  Eurer  Excellenz  mitzutheilen,  bedauert  die  Regierung,  daß  die
gesetzlichen  Formworschriften  in  dem  gegen  H.  Stokes  eingeschlagenen  Verfahren  nicht  beobachtet  worden  sind.

Die  Regierung  des  Unabhängigen  Kongostaats  ist  außerdem  bereit,  der  Kaiserlichen  Regierung  eine
Summe  von  hunderttausend  Francs  zu  zahlen  als  Ersatz  für  den  Schaden,  den  die  zu  der  Karawane  des
H.  Stokes  gehörigen  Leute  dadurch  erlitten  haben,  daß  sie  auf  ungesetzmäßige  Weise  ihres  Führers
beraubt  wurden.  !½*

Eure  Excellenz  haben  mir  gütigst  mitgetheilt,  daß  86  aus  dem  deutschen  Gebiet  stammende  Träger
der  Stokesschen  Karawane  widerrechtlich  von  unseren  Behörden  festgehalten  würden.  Ist  dieses  der  Fall,
so  wird  die  Regierung  den  Befehl  geben,  sie  in  Freiheit  zu  setzen  und  sie  unter  Uebernahme  der  Kosten
an  die  Küste  zurückzusenden.  Und  für  jeden  der  widerrechtlich  Zurückgehaltenen,  der  nicht  in  die  Heimath
zurückgesandt  werden  kann,  ist  die  Negierung  bereit,  der  Kaiserlichen  Regierung  eine  Entschädigung  von
1000  Mark  zu  zahlen  zu  Gunsten  der  Familie  oder  des  Stammes,  denen  der  Betreffende  angehört.