Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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Unterwirft sich dagegen der Angeschuldigte der nach 8. 1 erfolgten Feststellung 
von Strafe, Gefällen und Verlägen nicht, oder wird dieselbe von dem zuständigen 
General-Inspeltor nicht genehmigt, so ist wegen Untersuchung und Bestrafung der 
fraglichen Zuwiderhandlung nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften 
weiter zu verfahren. 
S. 3. 
Der Bestimmung im Verwaltungswege bleibt vorbehalten, auf welche Zu- 
widerhandlungen gegen die Gesetze über Zölle und andere indirekte Steuern und 
bei welchen Steuerstellen das nach den §§. 1 und 2 dieses Gesetzes nachgelassene 
Verfahren Anwendung finden darf. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Großherzogliches Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. März 1873. 
Carl Alerander 
Thon. Stichling. von Groß. 
Gesetz 
die Einführung des Submissions-Verfah- 
rens in Untersuchungen wegen Zuwider- 
handlungen gegen die Gesetze über Zölle 
und andere indirekte Steuern betreffend.