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Unterwirft sich dagegen der Angeschuldigte der nach 8. 1 erfolgten Feststellung
von Strafe, Gefällen und Verlägen nicht, oder wird dieselbe von dem zuständigen
General-Inspeltor nicht genehmigt, so ist wegen Untersuchung und Bestrafung der
fraglichen Zuwiderhandlung nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften
weiter zu verfahren.
S. 3.
Der Bestimmung im Verwaltungswege bleibt vorbehalten, auf welche Zu-
widerhandlungen gegen die Gesetze über Zölle und andere indirekte Steuern und
bei welchen Steuerstellen das nach den §§. 1 und 2 dieses Gesetzes nachgelassene
Verfahren Anwendung finden darf.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Großherzogliches Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 18. März 1873.
Carl Alerander
Thon. Stichling. von Groß.
Gesetz
die Einführung des Submissions-Verfah-
rens in Untersuchungen wegen Zuwider-
handlungen gegen die Gesetze über Zölle
und andere indirekte Steuern betreffend.