Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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9  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhayn,  Neustadt  und  Tautenburg
xc.  x.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

8.  1.

In  Untersuchungen  wegen  solcher  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze  über
Zölle  und  andere  indirelte  Steuern,  welche  mit  einer  Geldstrafe  bedroht  sind,  kann,
falls  der  Angeschuldigte  bei  seiner  Vernehmung  zu  Protokoll  die  Zuwiderhandlung
einräumt  und  sich  zur  Zahlung  der  gesetzlichen  Geldstrafe  erbietet,  von  Ertheilung
eines  Strafbescheides  abgesehen  und  von  der  Steuerstelle,  #vor  welcher  die  Vernehmung
  stattfindet,  die  verfallene  Geldstrafe  und  Konfiskatstrafe,  sowie  der  Betrag
der  nachzuzahlenden  Gefälle  und  der  zu  erstattenden  Verläge  dem  Angeschuldigten
alsbald  bekannt  gemacht  werden.

S.  2.

Unterwirft  sich  der  Angeschuldigte  der  nach  §.  1  erfolgten  Feststellung  von
Strafe,  Gefällen  und  Verlägen  unter  ausdrücklichem  Verzichte  auf  anderweite  Entscheidung
  im  Verwaltungs=  oder  Rechtswege,  so  ist  diese  Erklärung  zu  Protokoll
zu  nehmen  und  auf  die  gesetzlichen  Folgen  einer  etwaigen  Wiederholung  der  begangenen
  Zuwiderhandlung  hinzuweisen,  auch  daß  letzteres  geschehen,  im  Protokolle
zu  bemerken.

Hiernächst  sind  die  ergangenen  Akten  an  den  General-Inspektor  des  Thüringischen
  Zoll-  und  Handelsvereins  oder,  sofern  die  Sache  zur  Kompetenz  des  Großherzoglich
  Sächsischen  General-Inspektors  gehört,  an  letzteren  einzusenden.  Wird
die  vor  der  Steuerstelle  gepflogene  Verhandlung  von  dem  zuständigen  General-Inspektor
  genehmigt,  worüber  von  demselben  eine  Bemerkung  zu  den  Akten  zu  bringen
ist,  so  erlangt  die  nach  letzteren  erfolgte  Feststellung  von  Strafe,  Gefällen  und
Verlägen  die  rechtliche  Wirkung  einer  im  Verwaltungswege  ergangenen  rechtskräftigen
  Entscheidung.