Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
herausgegeben in der Kolonial-Ablheilung des Auswärkigen Auks.
VIII. Jahrgang. Gerlin, 15. Jannar 1897. Uummer 2.
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Oerselben werden als — beigefügt die mindestens einmal x
erscheinenden: „Mittheilungen von Pow#schougareisonhon und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr
7. Danckelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die
Buchhandlungen Mk. 3.—, direkt unter Streisband durch die Verla Suchbendlung, M. 360 für Deutschland und Oesterreich-Ungarn, Mk. 3,75 für
die Länder des Weltostvereins. —. Einsendungen und Anfragen #ind an die Königliche Hosbuchhandlung von Ernst Siepfried Mittler
und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstraße 68—71, zu richten. (Eingetragen in der Rüung Prkiste für 1697 unter Nr. 1977.)
des der
den
Bericht des Hauptmanns
am Meruberg S. 42. —
Kamerungebirges S. 45—
48. — Aus fremden
50. — Verordnungen
der Goldküste S. 50. —
. 52. — Schifs-
(Spreckels %
aus
Francisco,
Amtlicher Theil.
Gesene; Perordnungen der Reichsbehörden.
Auf Grund des § 4 des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete
(R. G. Bl. 1886 S. 75), und des § 1 des Reichsgesetzes vom 4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung
und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande (B. G. Bl. 1870 S. 599),
ist dem kaufmännischen Beamten der Neu-Guinea-Kompagnie Boluminski für seine Person und für die
Dauer seiner Thätigkelt im Schutzgebiete die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, in Kaiser Wilhelms-
land bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, bürgerlich gültige Eheschließungen vorzunehmen
und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle zu beurkunden.
Ferner ist dem kommissarischen Landeshauptmann des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie
v. Hagen die Ermächtigung ertheilt worden, in diesem Schutzgebiete die Befugnisse eines stellvertretenden
Standesbeamten auszuüben. «
Perordnungen und Witkheilungen der Behörden in den Schuhgebieken.
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend
die Einführung eines festen Kurses zwischen Rupie nnd Pesa.
81.
Im Küstengebiete und dem Rufiji- und Mohorrodelta sowie den Landschaften Bondei und Handei
sind Pesas zum Kurse von 64 gleich einer Rupie in Zahlung zu geben und zu nehmen.