Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
herausgegeben in der Kolonial-Ablheilung des Auswärkigen Auks. 
  
VIII. Jahrgang. Gerlin, 15. Jannar 1897. Uummer 2. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Oerselben werden als — beigefügt die mindestens einmal x 
erscheinenden: „Mittheilungen von Pow#schougareisonhon und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr 
7. Danckelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 3.—, direkt unter Streisband durch die Verla Suchbendlung, M. 360 für Deutschland und Oesterreich-Ungarn, Mk. 3,75 für 
die Länder des Weltostvereins. —. Einsendungen und Anfragen #ind an die Königliche Hosbuchhandlung von Ernst Siepfried Mittler 
und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstraße 68—71, zu richten. (Eingetragen in der Rüung Prkiste für 1697 unter Nr. 1977.) 
des der 
     
den 
    
     
   
  
    
Bericht des Hauptmanns 
am Meruberg S. 42. — 
Kamerungebirges S. 45— 
48. — Aus fremden 
50. — Verordnungen 
der Goldküste S. 50. — 
. 52. — Schifs- 
(Spreckels % 
   
  
  
aus 
    
Francisco, 
  
Amtlicher Theil. 
Gesene; Perordnungen der Reichsbehörden. 
  
Auf Grund des § 4 des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete 
(R. G. Bl. 1886 S. 75), und des § 1 des Reichsgesetzes vom 4. Mai 1870, betreffend die Eheschließung 
und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande (B. G. Bl. 1870 S. 599), 
ist dem kaufmännischen Beamten der Neu-Guinea-Kompagnie Boluminski für seine Person und für die 
Dauer seiner Thätigkelt im Schutzgebiete die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, in Kaiser Wilhelms- 
land bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, bürgerlich gültige Eheschließungen vorzunehmen 
und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle zu beurkunden. 
Ferner ist dem kommissarischen Landeshauptmann des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie 
v. Hagen die Ermächtigung ertheilt worden, in diesem Schutzgebiete die Befugnisse eines stellvertretenden 
Standesbeamten auszuüben. « 
  
Perordnungen und Witkheilungen der Behörden in den Schuhgebieken. 
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
die Einführung eines festen Kurses zwischen Rupie nnd Pesa. 
81. 
Im Küstengebiete und dem Rufiji- und Mohorrodelta sowie den Landschaften Bondei und Handei 
sind Pesas zum Kurse von 64 gleich einer Rupie in Zahlung zu geben und zu nehmen.
	        
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