Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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„Reichs-Marine-Amt“ zu setzen ist: „Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung“, und daß in dem zugehörigen 
Muster des Civilversorgungsscheins (Anlage A) die Worte: „(Unterschrift des betreffenden Militär- 
vorgesetzten)“ gestrichen werden. 
Berlin, den 14. Januar 1897. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
Perordnungen und Wikkheilungen der Behörden in den Schuhgebieken. 
Hafenordnung für den Hafen von Dar-es-Salam. 
(Unter Aufhebung der Verordnung vom 7. Januar 1894.) 
  
81. 
Das Gebiet, für welches nachstehende Hafenordnung gültig ist, umfaßt den Hafen von Dar-es- 
Saläm mit den Creeks und die Hafeneinfahrt bis zu einer Linie, gedacht von Boje A nach Boje 1 nach 
Ras Rangoni. 
Mit Ausübung der Polizei im Hafen von Dar-es-Saläm ist das Kommando der Flottille beauf- 
tragt. Die ausführenden Organe desselben sind der Hafenmeister und der Hafenmeistergehülfe. Den 
Anordnungen derselben ist unbedingt nachzukommen. Dieselben sind verpflichtet, auf Verlangen ihre 
Legitimation vorzuzeigen. · 
82. 
Die einlaufenden Schiffe können nach eigenem Ermessen ankern, wenn denselben nicht von der 
Hafenbehörde oder dem Lootsen ein Ankerplatz zugewiesen wird. Ein Ankern in der Hafeneinfahrt von 
Tonne A bis zur Linie, gedacht von Boje III nach der evangelischen Mission, darf nur im Nothfalle 
stattfinden. 
§ 3. 
Jedes ein= oder auslaufende Schiff muß beide Buganker klar zum sofortigen Fallen haben. 
84. 
Wenmn den Schlffen ein Ankerplatz beim Hereinkommen angewiesen werden soll, so wird derselbe 
durch ein Boot mit grüner Flagge bezeichnet. Das Schiff hat auf das Boot zuzusteuern und den Anker 
fallen zu lassen, wenn mit der grünen Flagge gewinkt und dieselbe eingenommen wird. 
86. 
Den Schiffen, welche zum ersten Male einlaufen, wird die Hafenordnung zugestellt. Wieder- 
kehrende Schiffe haben keinen Anspruch auf eine neue Zustellung der Hafenordnung. 
Anmerkung: Die Dhaus erhalten durch die Zollbehörde Kenntniß von der Hafenordnung. 
86. 
Nach der Feststellung des normalen Gesundheitszustandes (5 1 Abschnitt 1 und 2 der Vorschriften 
über die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes anlau- 
fenden Seeschiffe) gestatlet der Hafenmeister oder der Lootse den Verkehr mit dem Lande. Im anderen 
Falle ordnet der Hafenmeister das Heißen der Quarantäneflagge an. Das Hauptzollamt und das Bezirks- 
amt sind von dieser Anordnung in Kenntniß zu setzen. Unmittelbar nach dem Ankern begiebt sich — 
soweit nicht Quarantänevorschriften entgegenstehen — ein Beamter des Hauptzollamts an Bord zur Aus- 
übung der allgemeinen Zollkontrole und Einsichtnahme der Schiffspapiere (Manifest). Auf Kriegsschiffe 
findet diese Bestimmung keine Anwendung. Passagiere, die Handgepäck oder sonst anmeldepflichtige Gegen- 
stände bei sich führen, dürfen nur an der vor dem Hauptzollamt belegenen amtlichen Landungsstelle landen, 
um hier ihr Gepäck zollamtlich revidiren zu lassen. Gepäckstücke und Güter jeder Art dürfen nur an dieser 
Landungsstelle gelöscht werden. Auf Offiziere und Beamte sowie Angehörige der Kaiserlichen Marine 
finden in dieser Hinsicht die erlassenen Sonderbestimmungen Anwendung. 
§ 7. . 
Alle Schiffe, welche in den Hafen von Dar-es-Saläm einlaufen und ansteckende Krankheiten, 
Todesfälle 2c. während der Fahrt gehabt haben oder aus seucheverdächtigen oder verseuchten Häfen kommen, 
müssen beim Einlaufen die gelbe Quarantäneflagge geheißt haben. Für dieselben treten die Bestimmungen 
der Quarantäneordnung in Kraft. 
. §8. 
Unmittelbar nach Eintritt eines Todesfalles an Bord innerhalb des Hafengebietes von Dar-es- 
Saläm ist dem Bezirksamt und dem Hafenmeister hiervon schriftlich Kenntniß zu geben, und wird das 
Weitere, Beerdigung rc., verfügt werden. - ·
	        
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