Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

Royal Niger Company seit vier Jahren Posten von 
4000 bis 6000 Kisten pro Jahr ähnlicher Qualität 
auf den Liverpooler Markt, jedoch ist die Beschaffen- 
heit nicht so gut wie das Produkt vom Senegal, 
da es nicht so reif geworden ist und daher Mängel 
an der Löslichkeit zeigt; wie dies die aus Kamerun, 
Deutsch-Ostafrika und aus East London seiner Zeit 
versuchsweise auf den deutschen und englischen Markt 
gebrachten Probesendungen ebenfalls zeigten, die daher 
unbrauchbar und werthlos waren. Nur der aus 
dem englischen Klein-Namaqualand und deutschen 
Groß-Namaqualand vom Weißdorn stammende reife 
weiße Gummiarabikum ist brauchbar, während alle 
anderen Qualitäten sagoartig wie Gallerte in der 
Lösung bleiben und gänzlich werthlos sind. 
Für die Gummisammler ist es daher sehr an- 
gebracht zu wissen, welche Baumarten ein brauchbares 
und gut verkäufliches Produkt ergeben, da sonst für 
Konsignationssendungen den überseeischen Abladern 
nicht einmal die Fracht erzielt wird und heute noch 
in London Posten von vielen Tausend Kisten lagern, 
die ähnlicher Beschaffenheit sind. 
  
Dandel und Schifffahrt von Mogzambique. 
Der Schifffahrtverkehr hat auch im Jahre 1896 
jast ausschließlich in den Händen der Deutschen 
Ostafrika-Linie gelegen, so daß es dieser ermöglicht 
ward, ihre Fahrten zu vermehren. Von einem vier- 
wöchentlichen Betrieb ist sie zu einem dreiwöchent- 
lichen übergegangen, und in diesem Jahre wird fast 
alle acht Tage ein Dampfer genannter Linie im 
Hafen von Mozambique erwartet. In der zweiten 
Hälfte des Jahres 1895 begannen zwei französische 
L#nien, die Messageries maritimes von Marseille 
und Chargeurs réunis von Hävre regelmäßige 
monatliche Fahrten an der Mozambique-Küste, doch 
vermochten sie nur einen ganz kleinen Theil des 
Verkehrs an sich zu ziehen. Die englische Linie 
British India S. S. Navigation Co., welche von 
Bombay kommend, diese Küste monatlich besucht, 
vermag ebensowenig festen Fuß zu fassen und kann 
den Betrieb nur noch mit Verlust durchführen. 
Die Handelsbewegung von Mozambique stellte 
sich folgendermaßen: 
1894 
Rs. 493 549 111 
Mk. 1 645 163,70 
189 
Rs. 571 805 401 
Mk. 1 906 018,00 
1896. 
Rs. 526 591 542 Rs. 356 511 061 
Mk. 1 755 305,14 Mk. 1 188 370,20. 
Deutschland war 1896 an der Einfuhr nach 
sachverständiger Schätzung folgendermaßen betheiligt: 
Rs. 304 147 512 
Mk. 1 013 825,04 
5. 
Rs. 222 735 322 
Mk. 742 451,07 
297 
  
Baumwollenwaaren Mk. 69 223,00 
Papierwaaren .- 6 311,00 
Lebensmittel. . .-13427,00 
PulverandGewehrc-..-20756,00 
Cemeat,Holz,Streichhölzer.- 8 333,00 
Parfümerien 1 521,00 
Perlen - 2 808,00 
Tabak, Cigarren - 7 697,00 
Metallwaaren - 4 198,00 
Getränke - 8 066,00 
Kohlen 29 146,00 
Diversses 10 102,00 
Mk. 178 588,00 
An der Ausfuhr in solgender Weise: 
Erdnüsse Mk. 483 622,10 
Sesamsoat 43 156,80 
Gummi elasticum 360 001,80 
Grenadillholz - 9844,20 
Ebenholz. 27 19170 
Schildpatt .8831330 
Wachs 2 2 092,50 
Muscheln " 380,70 
Mk. 934 613,10. 
Der Schiffsverkehr im Hafen von Mozambique 
betrug im Jahre 1896 nach Lloyds-Register: 
57 deutsche Dampfer mit 125 054 Tonnen, 
28 englische Dampfer mit 65 212 Tonnen, 8 fran- 
zösische Dampfer mit 8717 Tonnen und 1 öster- 
reichischer Dampfer mit 1000 Tonnen, sowie 1 deutscher 
Segler mit 320 Tonnen, 3 englische Segler mit 
2445 Tonnen, 2 norwegische Segler mit 536 Tonnen 
und 1 dänischer Segler mit 1550 Tonnen. 
Norfolk-= Insel. 
Zwischen der englischen Regierung und der Re- 
gierung der Kolonie Neu-Süd-Wales schwebten im 
vorigen Jahre Verhandlungen über die beabsichtigte 
Einverleibung der Norfolk-Insel in die gedachte 
Kolonie. Bei den infolgedessen stattgehabten Prü- 
sungen seitens der englischen Kronjuristen hat sich 
herausgestellt, daß diese Einverleibung dem bestehenden 
Rechte nach durch Verordnung der Königin im 
Rathe nicht erfolgen konn. Mit Rücksicht hierauf ist 
beschlossen worden, der Insel den Charakter der 
Kronkolonie fernerhin zu wahren und den Gorver- 
neur von Neu-Süd-Wales auch künftig mit deren 
Verwaltung zu betrauen. 
Dem genannten Gouverneur ist die Befugniß 
ertheilt worden, Gesetze und Verordnungen für diese 
Insel zu erlassen, richterliche und andere Beamte 
daselbst zu ernennen und über gewisse dortige Län- 
dereien zu disponiren. 
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