Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

Vervollständigungen. Darauf werden seitens der 
Domänenverwaltung alle ausgegebenen Parzellen ver- 
merkt. Sie liegt während der Büreaustunden zur 
Einsicht der Interessenten auf dem Büreau des Ver- 
walters der Domänen aus. 
Art. 9. 
Falls die Anfrage durch oder namens mehrerer 
Personen geschieht, muß das Gesuch durch alle An- 
tragsteller oder ihre dazu schriftlich Bevollmächtigten 
und, falls die Anfrage durch Korporationen oder 
Gesellschaften geschieht oder durch gesetzlich anerkannte 
Vereinigungen, durch diejenigen oder denjenigen unter- 
zeichnet sein, die zufolge der Statuten die Korpo- 
rationen oder Gesellschaften und gesetzlich anerkannten 
Vereinigungen repräsentiren, oder ihre schriftlich hierzu 
Bevollmächtigten. 
Alle Antragsteller sind persönlich für das Nach- 
kommen der festgestellten oder festzustellenden Be- 
dingungen verantwortlich. 
Art. 10. 
Wenn das Gesuch bewilligt wird, verleiht der 
Gouverneur dem Antragsteller Konzession zur Ge- 
winnung. Der Termin, für welchen die Konzession 
ausgegeben ist, wird berechnet als anfangend am 
ersten Tage des folgenden Monats nach dem, in 
welchem die Konzession ausgegeben ist. 
Die Konzession nebst einem Exemplar der Karte 
in Umrissen wird dem Antragsteller ausgehändigt. 
Das Duplikat der Karte in Umrissen verblelbt 
in Bewahrung der Domänenverwaltung. 
Bei Abweisung des Gesuches oder eines Theiles 
desselben werden die gezahlten Beträge dem Antrag- 
steller völlig oder nur für den Theil, für welchen 
das Gesuch nicht bewilligt ist, zurückerstattet. 
Bei theilweiser Ablehnung des Gesuchs wird an- 
genommen, daß die Konzession angetreten ist, falls 
der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter nicht 
innerhalb acht Tagen, nachdem die Konzession ihm 
oder seinem Bevollmächtigten ausgehändigt ist, an 
den Gouverneur berichtet, daß er die Konzession nicht 
zu übernehmen wünscht. 
Der Konzessionär ist berechtigt, von der ferneren 
Dauer einer Konzession oder eines Theiles derselben 
Abstand zu nehmen, vorausgesetzt, daß in letzterem Falle 
der überbleibende Theil nicht weniger als 5000 ha 
groß ist. Rückzahlung der Pachtgelder geschieht 
alsdann nicht. « 
Art. 11. 
Der Gouverneur ist berechtigt, jeden Antrag um 
Konzession zur Gewinnung von Balata, durch Reso- 
lution, nach Anhörung des Urtheils des Regierungs- 
ausschusses mit Angabe der Gründe abzuweisen. 
Art. 12. 
Die Regierung ist für Differenzen in Lage, Ober- 
fläche, Form oder Begrenzung zwischen den zur Ge- 
winnung abgetretenen Terrains und der Anzeichnung 
davon auf der Karte, zufolge welcher die Ausgabe 
stattfand, nicht verantwortlich. 
  
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Art. 13. 
Wenn der Konzessionär dem Gouverneur jedoch 
zu selner Zufriedenheit beweist, daß ein Versehen bei 
der Ausgabe stattgefunden hat, ändert der Gouverneur 
die Konzession zur Gewinnung und läßt so viel zurück- 
erstatten, wie dem Maßstab von Art. 4 gemäß zu viel 
bezahlt worden ist. 
Ebenso ist der Konzessionär zu sofortiger Nach- 
zahlung dessen verpflichtet, was etwa zu wenig be- 
zahlt sein möchte. 
Keinesfalls jedoch hat die Wiedererstattung oder 
Zuzahlung auf das Jahr oder die Jahre rückwirkende 
Kraft, welche dem Jahre vorangingen, in welchem 
das Versehen entdeckt worden ist. 
III. Abschnitt. 
Von den Rechten und Pflichten des 
« Gewinners. 
  
t. 14. 
Der Konzessionär darf das Terrain ausschließlich 
zum Sammeln von Balata verwenden. 
Art. 15. 
Der Konzessionär ist berechtigt, während der Dauer 
der Konzession auf dem ihm ausgegebenen Terrain: 
a) solche Werke, Gerüste und Gebäude zu machen, 
wie sie zur Balatagewinnung erforderlich erachtet 
werden, sowie auch die Materialien, die der Wald 
auf seinem Terrain dazu sowie auch für seine Geräth- 
schaften liefert, zu bearbeiten und zu gebrauchen; 
b) Erd= und Baumfrüchte sowie Gemüse für seine 
und der Arbeiter tägliche Nahrung zu bauen. 
Art. 16. 
Der Konzessionär ist nicht berechtigt, anders als 
auf die in Art. 15 genannte Weise und zu dem 
Zweck auf dem Terrain Landbau zu treiben oder 
Holz zu fällen. " 
Art. 17. 
Durch keine Konzession noch deren Folgen dürfen 
die Rechte der Buschneger oder Indianer auf ihre 
Dörfer, Niederlassungen oder Kostgründe verletzt 
werden, welche innerhalb des Umkreises des ausge- 
gebenen Terrains etwa liegen sollten. Keinesfalls 
kann auf Grund dessen durch den Konzessionär eine 
Vergrößerung des Terrains oder eine Verminderung 
der gezahlten Gelder gefordert werden. 
Art. 18. 
Bei Ablauf seiner Konzession kann der Konzessionär 
oder dürfen seine Rechtsnachfolger alle durch ihn auf- 
gesetzten Gebäude und Werke fortnehmen, wozu ein 
Termin von drei Monaten zugestanden wird. Das 
Gouvernement ist berechtigt, während des vorgenannten 
Termins über das Terrain zu verfügen, sowohl zu 
eigenem Bedürfniß als auch zu dem von Anderen. 
Der gewesene Konzessionär hat nicht das Recht, 
vom Gouvernement oder Anderen, zu deren Nutzen 
durch das Gouvernement über das Terrain verfügt 
ist, eine Entschädigung für Schäden zu fordern, die
	        
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