Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

während vorerwähnten Termins den Gebäuden oder 
Werken zugefügt sind. 
Die Gebäude und Werke, welche nach Ablauf 
des vorgenannten Termins noch auf dem Terrain 
vorhanden sind, sind Elgenthum der Kolonie, ohne 
daß diesbezüglich dem gewesenen Konzessionär eine 
Entschädigung verschuldet ist. 
Art. 19. 
Bevor Jemand sich nach dem Terrain begiebt, zu 
dessen Ausbeute Konzession oder Erlaubniß ertheilt 
ist, muß die Konzession oder die Erlaubniß dem 
Distriktskommissar vorgezeigt werden, der sie mit 
Datum versehen als „gesehen“ zeichnen muß. " 
Jeder dieser Beamten hält ein Register, worin 
die Konzessionen oder Erlaubnisse nach der Reihen-= 
folge eingeschrieben werden, nebst Name, Vorname, 
Beruf, Wohnplatz und Nationalität des Inhabers 
der Konzession oder Erlaubniß, oder von ihm oder 
denjenigen, die durch ihn ausgesandt sind, nebst allen 
anderen Personen, die zur Expedition gehören oder 
sich ihr zugesellen. 
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch 
für Erlaubnisse zur Anstellung einer Untersuchung 
nach dem Vorhandensein von Balata. 
Art. 20. 
Der Konzessionär ist verpflichtet, wenigstens einen 
Arbeiter für je 1000 ha oder Untertheil davon an- 
zustellen, bis und mit 5000 ha. 
Die Arbeiter müssen unter der Aufsicht von 
Aufsehern stehen, die zur Zufriedenheit der Regierung 
genügende Beweise ihrer Gewandtheit gezeigt haben. 
Keine Personen dürfen durch den Konzessionär auf 
dem Terrain zugelassen werden als die, welche mit 
einem durch den kraft vorhergehenden Artikels an- 
gewiesenen Beamten ausgestellten Schein versehen sind. 
Art. 21. 
Der durch oder kraft Art. 19 angewiesene Beamte 
läßt keine Expedition ihre Reise verfolgen, ohne sich 
vorher überzeugt zu haben, daß keine Arbeiter, die 
anderswo kontraktlich verbunden sind, und keine 
britisch-indischen Immigranten oder andere britisch- 
indische Arbeiter, welche durch die Kolonialregierung 
von Surinam eingeführt sind, sich unter den Arbei- 
tern befinden. 
Der Polizeikommissar ist berechtigt, sich entweder 
in Person oder durch einen von ihm angewiesenen 
Beamten zu überzeugen, daß sich bei der Abreise von 
Paramaribo keine anderen Personen, als die in 
Absatz 1 erwähnten, unter den Arbeitern befinden. 
Art. 22. 
Es ist verboten, auf Domänengrunde die Bäume 
weiter als bis zur Hälfte ihres Umfanges einzukerben 
und die Bäume aufs Neue zu zapfen, bevor die 
früher gekerbte Rinde völlig dicht verwachsen ist. 
Die Einschnitte müssen entweder durch einen 
Schnitt des Instruments gemacht werden, oder der- 
artig, daß sie sich nicht krenzen, sondern der eine in 
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den anderen fällt, so daß die Milch nach dem Fuße 
des Baumes zu geleitet wird. 
Die Einschnitte oder Rinnen dürfen nicht breiter 
als 4 cm an der Außenseite sein und höchstens bis 
zur vollen Dicke der Rinde gehen, damit das Holz 
nicht beschädigt wird. 
Der Chef der Unternehmung auf dem Gewinnungs- 
platz ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach 
Beginn jedes Quartals an den durch oder kraft 
Art. 19 angewiesenen Beamten die Namen, Natio- 
nalität, Geschlecht und Alter der Arbeiter und anderen 
Personen, die bei den Arbeiten gebraucht werden, 
anzugeben und auch der Personen, die länger als 
einen Monat auf seinem Terrain verbleiben. 
Art. 24. 
Es ist verboten, wissentlich britisch-indische Immi- 
granten oder andere britisch-indische Arbeiter, welche 
durch die Kolonialregierung von Surinam eingeführt 
sind, zur Arbeit anzustellen. 
Art. 25. 
Der Konzessionär oder derjenige, welcher ihn als 
solcher auf dem Terrain vertritt, ist verpflichtet, zu 
gestatten, daß die Verbindung zwischen einem an 
einen Anderen in Konzession ausgegebenen Terrain 
und dem nächsten öffentlichen Weg oder dicht vorbei- 
gehenden Strom oder Fluß, der zum allgemeinen 
Verkehr dient oder bestimmt ist, falls nöthig, längs 
dem kürzesten und für beide Theile mindest beschwer- 
lichen Wege über sein Terrain hergestellt wird. 
Art. 26. 
Es ist dem Konzessionär oder dem, welcher ihn 
auf dem Terrain als solcher vertritt, gestattet, in 
dem öffentlichen Wege oder der Fahrt, welche durch 
oder entlang an seinem Terrain läuft, derartige Werke 
vorzunehmen, als er für das Interesse seiner Unter- 
nehmung für nöthig erachtet, vorausgesetzt, daß er die 
Rechte von Dritten respektirt und sorgt, daß der 
Durchgang nicht verhindert oder erschwert, noch der 
Wasserlauf gehemmt wird. 
Art. 27. 
Jeder Miether von Arbeitern ist dafür zu sorgen 
verpflichtet, daß jederzeit auf dem Terrain die täglich 
am meisten gebrauchten Arzneimittel und Verband- 
zeuge vorhanden sind, deren Sorte und Quantität 
durch den Gouverneur vorgeschrieben werden. 
Art. 28. 
Der Konzessionär ist berechtigt, seine Konzession 
Jemand anders zu übertragen, vorausgesetzt, daß er 
eine schriftliche Zustimmung des Gouverneurs dazu 
erhalten hat, der sodann dem in seine Stelle treten- 
den Empfänger eine neue Konzession zur Gewinnung 
für den noch laufenden Termin der übertragenen 
Konzession ausstellt. 
Falls die Zustimmung zur Uebertragung verwei- 
gert wird, geschieht dies durch Resolution nach An-
	        
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