Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Maaßgabe  der  vom  Verwaltungsrathe  genehmigten  Etats  und  der
Kassen=  und  Geschäftsinstruktion,  bewirkt  die  vollständige  Erbauung
der  Bahn  nach  dem  genehmigten  Bauplane,  sowie  deren  Unterbaltung,
  desgleichen  die  Aufführung,  Anschaffung  und  Unterhaltung
der  erforderlichen  Gebäude,  Materialien  und  Transportmittel,  schließt
alle  im  Interesse  der  Gesellchat  erforderlichen  Kauf-,  Verkauf-,
Tausch-,  Pacht-,  Mieths-,  Engagements=  und  sonstigen  Verträge,
soweit  dieselben  Objekte  bis  zu  10,000  Thalern  zumfßen  „Namens
der  Gesellschaft  definitio  ab  und  unterbreitet  derartige  Verträge,
welche  über  diese  Summe  hinausgehen,  dem  Verwaltungsrathe  zur
Genehmigung.  «
.NachAußenrepräsentirtdieDirektiondieGesellschaftinallen
Verhältnissen  auf  das  Vollständigste  mit  allen  Befugnissen  und
Verpflichtungen,  welche  die  Gesetze  dem  Vorstande  einer  Aktienesellschaft
  beilegen  (Artikel  227.  bis  241.  des  Handelsgesetzbuches).
Insbesondere  ist  die  Direktion  legitimirt,  die  Gesellschaft  in  allen
gerichtlichen  Handlungen  zu  vertreten,  Eintragungen  jeder  Art  in
die  Hypothekenbücher  und  Löschungen  in  denfelbe  zu  bewilligen,
Wiederveräußerungen  vorzunehmen,  Vergleiche  zu  schließen  und
Streitigseiten.  schiedsrichterlicher  Entscheidung  zu  unterwerfen.
Anch  kann  der  Direktion  durch  besondere  vom  Verwaltungs.
rathe  zu  ertheilende  General=  oder  Spezialvollmacht  die  selbstständige
Ausübung  der  nach  §.  44.  dem  Verwaltungsrathe  obliegenden  Verpflichtungen
  oder  zustehenden  Befugnisse  ganz  oder  theilweise  übertragen
  werden.  Zur  Ausübung  aller  der  Direktion  ertheilten  Befugnisse
  bedarf  dieselbe  gegen  dritte  Personen  und  Behörden  keiner
weiteren  Legitimation  als  eines  von  dem  Verwaltungsrathe  ausgestellten
  Attestes  über  die  Personen  ihrer  jedesmaligen  Mitglieder.
20)  Nach  dem  F.  50.  die  Ueberschrift:
C.  Revisoren.
folgen  zu  lassen,
21)  als  F.  51  den  bisherigen  H.  49.,
22)  als  S.  52.  den  bisherigen  F.  50.  einzuschalten,
23)  die  bisherige  Ueberschrift:
C.  Beamte  der  Gesellschaft,
sowie  die  bisherigen  I§.  51.  und  52.  zu  streichen  und  an  Stelle  der
bisherigen  Ueberschrift  C.  zu  setzen:
„D.  Sonstige  Bestimmungen.“
24)  Im  H.  55.  ist  die  in  Alinea  1.  befindliche  Bezugnahme  auf  §.  39.  in
G.  40.,  die  in  Alinea  2.  dieses  Paragraphen  befindliche  Bezugnahme  auf
F.  46.  in  F.  47.  und  die  in  Alinea  3.  befindliche  Bezugnahme  auf  F.  40.
in  H.  41.  zu  verändern.

(Fr.  6966.)  Zwei-