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hältnisses, ausgestellt worden sind, bleiben steuerfrei, wenn die zum Umtausche gelangenden
Stücke ordnungsmäßig versteuert oder steuerfrei sind und den vom
Bundesrathe zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt worden ist.
II. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte.
(Tarifnummer 4.)
§. 6.
Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgabe ist von allen im Inland
abgeschlossenen Geschäften der bezeichneten Art zu erheben.
Im Ausland abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Abgabe, wenn beide
Kontrahenten im Inlande wohnhaft sind ; ist nur der eine Kontrahent im Inlande
wohnhaft, so ist die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten. Bei kaufmännischen
Firmen entscheidet für die Frage des Wohnorts der Sitz der Handelsniederlassung,
welche das Geschäft abgeschlossen hat.
Als im Ausland abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, welche durch
briefliche oder telegraphische Korrespondenz zwischen einem Orte des Inlandes und
einem Orte des Auslandes zu Stande gekommen sind.
§. 7.
Bedingte Geschäfte gelten in Betreff der Abgabepflicht als unbedingte. Ist
einem Kontrahenten ein Wahlrecht eingeräumt, oder die Befugniß, innerhalb
bestimmter Grenzen den Umfang der Lieferung zu bestimmen, so wird die Abgabe
nach dem höchstmöglichen Werthe des Gegenstandes des Geschäfts berechnet.
Jede Verabredung, durch welche die Erfüllung des Geschäfts unter veränderten
Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter denselben Vertragsbestimmungen
auf einen späteren Termin verschoben wird, gilt als neues abgabepflichtiges
Geschäft.
Ist das Geschäft von einem Kommissionär (§. 383 des Handelsgesetzbuchs)
abgeschlossen, so ist die Abgabe sowohl für das Geschäft zwischen dem
Kommissionär und dem Dritten, als auch für das Abwickelungsgeschäft zwischen
dem Kommissionär und dem Kommittenten zu entrichten, sofern nicht die Bestimmung
des §. 11 Abs. 2 eintritt.
Geschäfte, welche vorbehaltlich der Aufgabe („an Aufgabe“) abgeschlossen
werden, sind abgabepflichtig. Die Bezeichnung des definitiven Gegenkontrahenten
(die Aufgabe) ist steuerfrei, wenn dieselbe spätestens am folgenden Werktage gemacht
wird ; wird dieselbe später gemacht, so gilt sie als ein neues abgabepflichtiges
Geschäft.
§. 8.
Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst verpflichtet :
1. wenn das Geschäft durch einen im Inlande wohnhaften Vermittler
abgeschlossen ist, dieser,
anderenfalls :
2. wenn nur einer der Kontrahenten im Inlande wohnhaft ist, dieser,