Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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hältnisses,  ausgestellt  worden  sind,  bleiben  steuerfrei,  wenn  die  zum  Umtausche  gelangenden
  Stücke  ordnungsmäßig  versteuert  oder  steuerfrei  sind  und  den  vom
Bundesrathe  zu  erlassenden  Kontrolvorschriften  genügt  worden  ist.

II.  Kauf=  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.
(Tarifnummer  4.)
§.  6.

Die  unter  Tarifnummer  4  angeordnete  Abgabe  ist  von  allen  im  Inland
abgeschlossenen  Geschäften  der  bezeichneten  Art  zu  erheben.

Im  Ausland  abgeschlossene  Geschäfte  unterliegen  der  Abgabe,  wenn  beide
Kontrahenten  im  Inlande  wohnhaft  sind ;  ist  nur  der  eine  Kontrahent  im  Inlande
wohnhaft,  so  ist  die  Abgabe  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten.  Bei  kaufmännischen
  Firmen  entscheidet  für  die  Frage  des  Wohnorts  der  Sitz  der  Handelsniederlassung,
  welche  das  Geschäft  abgeschlossen  hat.

Als  im  Ausland  abgeschlossen  gelten  auch  solche  Geschäfte,  welche  durch
briefliche  oder  telegraphische  Korrespondenz  zwischen  einem  Orte  des  Inlandes  und
einem  Orte  des  Auslandes  zu  Stande  gekommen  sind.

§.  7.

Bedingte  Geschäfte  gelten  in  Betreff  der  Abgabepflicht  als  unbedingte.  Ist
einem  Kontrahenten  ein  Wahlrecht  eingeräumt,  oder  die  Befugniß,  innerhalb
bestimmter  Grenzen  den  Umfang  der  Lieferung  zu  bestimmen,  so  wird  die  Abgabe
  nach  dem  höchstmöglichen  Werthe  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  berechnet.

Jede  Verabredung,  durch  welche  die  Erfüllung  des  Geschäfts  unter  veränderten
  Vertragsbestimmungen  oder  gegen  Entgelt  unter  denselben  Vertragsbestimmungen
  auf  einen  späteren  Termin  verschoben  wird,  gilt  als  neues  abgabepflichtiges
  Geschäft.

Ist  das  Geschäft  von  einem  Kommissionär  (§.  383  des  Handelsgesetzbuchs)
  abgeschlossen,  so  ist  die  Abgabe  sowohl  für  das  Geschäft  zwischen  dem
Kommissionär  und  dem  Dritten,  als  auch  für  das  Abwickelungsgeschäft  zwischen
dem  Kommissionär  und  dem  Kommittenten  zu  entrichten,  sofern  nicht  die  Bestimmung
  des  §.  11  Abs.  2  eintritt.

Geschäfte,  welche  vorbehaltlich  der  Aufgabe  („an  Aufgabe“)  abgeschlossen
werden,  sind  abgabepflichtig.  Die  Bezeichnung  des  definitiven  Gegenkontrahenten
(die  Aufgabe)  ist  steuerfrei,  wenn  dieselbe  spätestens  am  folgenden  Werktage  gemacht
wird ;  wird  dieselbe  später  gemacht,  so  gilt  sie  als  ein  neues  abgabepflichtiges
Geschäft.

§.  8.
Zur  Entrichtung  der  Abgabe  ist  zunächst  verpflichtet :
1.  wenn  das  Geschäft  durch  einen  im  Inlande  wohnhaften  Vermittler
abgeschlossen  ist,  dieser,
anderenfalls :
2.  wenn  nur  einer  der  Kontrahenten  im  Inlande  wohnhaft  ist,  dieser,