Beilage zum „Deutschen Kolonialblatt“, XI. Jahrgang, Ar. 7
Verlin, den 1. April 1900.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Erklärung des Schutzes über die Samoa-
Inselu westlich des 171. Längengrades w. L. Vom 17. Februar 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., thun kund
und fügen hiermit zu wissen:
Nachdem die Vereinigten Staaten von Amerika und Großbritannien auf ihre Rechte auf die
westlich des 171. Längengrads westlich von Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe zu Gunsten
Deutschlands verzichtet haben, nehmen Wir hiermit im Namen des Reichs diese Inseln unter Unseren
Kaiserlichen Schutz. '
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Jagdschloß Hubertusstock, den 17. Februar 1900.
Graf v. Bülow.
Bekanntmachung, betreffend den nebergang der westlich des 171. Längengrads
westlich von Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe in deutschen Besitz
und die Verkündung des Allerhöchsten Erlasses vom 17. Febrnar 1900, mit dem
diese Iuseln unter Kaiserlichen Schutz genommen worden find.
Vom 26. März 1900.
Die westlich des 17 1. Längengrads westlich von Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe sind am
1. März 1900 in deutschen Besitz übergegangen. Gleichzeitig ist der vorstehende Allerhöchste Erlaß vom
17. Februar 1900, durch den diese Inseln unter Kaiserlichen Schutz genommen worden sind, dort ver-
kündet worden.
Berlin, den 26. März 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf v. Bülow.
Verordnung, betreffend die Nechtsverhältnisse in Samoa. Vom 17. Februar 1900.
Wil Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen auf
Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzblatt 1888,
S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:
81.
Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs-Gesetzblatt S. 197) kommt
in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, in dem
Schutzgebiete von Samoa mit den im Folgenden vorgesehenen Abänderungen zur Anwendung.
– 2.
Der Gerichtsbarkeit (§ 1) unterliegen alle Personen, welche in dem Schutzgebiete wohnen oder
sich aufhalten, oder bezüglich deren, hiervon abgesehen, ein Gerichtsstand innerhalb des Schutzgebietes nach
den zur Geltung kommenden Gesetzen begründet ist, die Eingeborenen jedoch nur, soweit sie dieser Gerichts-
barkeit besonders unterstellt werden.
Der Gouverneur bestimmt mit Genehmigung des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, Kolonial=
Abtheilung), wer als Eingeborener im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist, und inwieweit auch Ein-
geborene der Gerichtsbarkeit (8 1) zu unterstellen sind.
88.
Die nach § 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, für die
Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen, einschließlich des Bergwerkseigenthums, maßgebenden Vor-
schriften finden keine Anwendung. Der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung) und mit
dessen Genehmigung der Gouverneur sind bis auf Weiteres befugt, die zur Regelung dieser Verhältnisse
erforderlichen Bestimmungen zu treffen.