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3. angeordnet werden, daß in Strafsachen, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Haupt-
verfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffen-
gerichte oder zu den in den §§ 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen
gehört, in der Hauptverhandlung eine Zuziehung von Beisitzern nicht erforderlich ist;
4. die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen den
Gerichten der Schutzgebiete in der Weise übertragen werden, daß für diese Sachen, soweit
nicht auf Grund der Nr. 2 etwas Anderes bestimmt wird, die Vorschriften Anwendung
finden, welche für die im § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeich
neten Strassachen gelten;
H. an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung nicht enthaltende Art der Voll-
streckung der Todesstrafe angeordnet werden;
6. die nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit begründete Zuständigkeit des Reichs-
gerichts einem Konsulargericht oder einem Gerichtshof in einem Schutzgebiet übertragen und
über die Zusammensetzung des letzteren Gerichtshofs sowie über das Verfahren in Berufungs-
und Beschwerdesachen, die vor einem dieser Gerichte zu verhandeln sind, mit der Maßgabe
Anordnung getroffen werden, daß das Gericht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier
Beisitzern bestehen muß;
.für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das Kostenwesen die Anwendung einfacherer
Bestimmungen vorgeschrieben werden;
für die gerichtliche und notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften mit Ausschluß der
Verfügungen von Todeswegen ein einfacheres Verfahren vorgeschrieben sowie die Zuständig-
keit der Notare eingeschränkt werden;
O. die Verlängerung aller zur Geltendmachung von Rechten und zur Erfüllung von Pflichten
gesetzlich festgestellten Fristen angeordnet werden.
§ 7.
Auf die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes in den Schutzgebieten finden
die §§ 2 bis 9, 11, 12 und 14 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 5110, Reichs
Gesetzbl. 1896 S. 61.4) entsprechende Anwendung. Die Ermächtigung zur Eheschließung und zur Be
urkundung des Personenstandes wird durch den Reichskanzler ertheilt.
Die Form einer Ehe, die in einem Schutzgebiete geschlossen wird, bestimmt sich ausschließlich
nach den Vorschriften des bezeichneten Gesetzes.
Die Eingeborenen unterliegen den Vorschriften der Abs. 1, 2 nur insoweit, als dies durch
Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Den Eingeborenen können durch Kaiserliche Verordnung be
stimmte andere Theile der Bevölkerung gleichgestellt werden.
8 8.
Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Auslande nach anderen als den beiden in
den §§ 2 und 7 bezeichneten Gesetzen zustehen, können durch den Reichskanzler Beamten in den Schub—
gebieten übertragen werden.
§ 9.
Ausländern, welche in den Schutzgebieten sich niederlassen, sowie Eingeborenen kann durch
Naturalisation die Reichsangehörigkeit von dem Reichskanzler verliehen werden. Der Reichskanzler ist
ermächtigt, diese Befugniß einem anderen Kaiserlichen Beamten zu übertragen.
Auf die Naturalisation und das durch dieselbe begründete Verhältniß der Reichsangchörigten
finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staals
angehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes Gesetzbl. S. 350, Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 615) sowie
Artikel 3 der Reichsverfassung und § 4 des Wahlgesetzes für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai
1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) entsprechende Anwendung.
Im Sinne des 8 21 des bezeichneten Gesetzes sowie bei Anwendung des Gesetzes wegen Be
seitigung der Doppelbestenerung vom 13. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 119) gelten die Schutzgebicte
als In and.
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8 10.
Durch Kaiserliche Verordnung können Eingeborene der Schutzgebiete in Beziehung auf das
Recht zur Führung der Reichsflagge (Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom
22. Jumi 1899, Reichs-Gesetzbl. S. 319) den Reichsangehörigen gleichgestellt werden.
Die Führung der Reichsflagge infolge der Verleihung dieses Rechtes hat nicht die Wirkung,
daß das betreffende Schiff als deutsches Scefahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abf. 1
des Sce-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 7108) gilt.