Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

nur durch ein Fell vertreten und daher sehr will- 
kommen. Die Reptilien enthielten einige werthvolle 
Stücke, und auch beide Fische waren des Fundortes 
wegen recht brauchbar. Der eine scheint eine durch 
Regeneration bedingte Mißbildung des Schwanzendes 
zu haben. Die Insekten, die mit genauen Angaben 
über die Fundzeit und die Fundörter versehen sind, 
bilden durchweg eine dankenswerthe Bereicherung 
unserer Sammlungen. 
Hamva. 
Die HSelbstverwaltung der Samoaner. 
1. Ansprache des Gouverneurs an die amoa- 
nischen Häuptlinge in Mulinun am 14. August 
1900, betreffend die Selbstoerwaltung der Samoaner. 
Es ist ein freudiger Anblick für mich, die hohen 
Häuptlinge vor mir zu sehen, die Vertreter der 
großen Familien, die seit Alters her Herrscher waren 
auf den samoanischen Inseln von Upolu, Manono, 
Apolima und Savaii. Ihr alle wißt, daß die frü- 
heren Regierungen Samoas nicht gut und auch nicht 
mächtig waren. Und es herrschte kein Wohlwollen 
unter Euch und keine Freundschaft zueinander, sondern 
Aufstände und Kriege beunruhigten das Land Jahr 
für Jahr. 
Deswegen haben die Herrscher der drei großen 
Mächte beschlossen und bestimmt, daß Samoa der 
Fürsorge Seiner Majestät des Deutschen Kaisers an- 
vertraut werde, auf daß Er mit Seinem starken Arm 
das schöne Inselreich beschützen möge. Und alle 
hohen Häuptlinge haben Seiner Majestät dem Kaiser, 
Ihrer Majestät der Königin von England und dem 
Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika 
gedankt, dafür, daß nun die Grundlage geschaffen ist 
für eine ersprießliche und hoffnungsreiche Entwickelung 
der Inseln. Mit Genugthuung hat der neue Kaiser- 
liche Herr die Versicherungen der Treue und Loya- 
lität von den hohen Häuptlingen Samoas entgegen- 
genommen. 
Seine Moajestät der Kaiser hat Allergnädigst 
geruht, mich zum Gouverneur von Samoa zu er- 
neunen, und ich verkünde Euch heut die Anordnungen 
der Kaiserlichen Regierung über die Verwaltung des 
Landes: 
„Niemand hat im Lande zu befehlen außer dem 
Gouverneur; seine Macht erstreckt sich auf die weißen 
Bewohner der Inseln und auf Euch Samoaner. 
Es ist nicht die Absicht der deutschen Regierung, 
Euch zu zwingen, unsere Sitten und Gewohnheiten 
anzunehmen, die Regierung nimmt Räücksicht auf 
Euere alten Traditionen und achtet sie, soweit sie 
nicht verstoßen gegen die Gebote des Christenthums 
und gegen die Wohlfahrt und die Sicherheit des 
Einzelnen. 
Die Regierung setzt das Vertrauen in Euch, daß 
Ihr es vermögt, Euch selbst zu verwalten, unter der 
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Aussicht und Kontrolle des Gouverneurs, und es 
werden solche Gesetze und Verordnungen erlassen 
werden, wie sie zum Besten des Landes sind und 
übereinstimmend, soweit angängig, mit Eueren An- 
schauungen. 
An der Spitze der samoanischen Selbstverwaltung 
soll ein hoher Häuptling stehen. Er soll den Titel 
» Le Alii Silic führen. Er soll die Vermittelungs- 
instanz bilden, durch welche die Wünsche und Befehle 
des Gouverneurs den Samoanern bekannt gegeben 
werden. 
Der Alü## Sili soll einen Rath — Faipule — 
haben. 
Die Distrikte sollen verwaltet werden durch Häupt- 
linge, die den Titel °Taitai Ituc führen. 
Für jeden Distrikt wird die erforderliche Anzahl 
von Richtern — Faamasino — angestellt werden. 
Für die Ordnung in den Dörfern sollen Dorf- 
schulzen — Pule Nuu — sorgen. 
Zur Ausführung der Befehle der Verwaltungs- 
organe sollen Polizisten — Leoleo — angestellt 
werden.“ 
Ich gebe meiner Zufriedenheit Ausdruck über die 
wohlgeordnete festliche Versammlung heut; laßt uns 
froh sein des Friedens, der nunmehr in Samoa 
herrscht durch die Gnade Gottes; laßt uns danten 
Seiner Majestät dem Kaiser, der mit seinem eisernen 
Willen Kriege unter Euch verboten hat; Er, der 
Deutsche Kaiser, der Tupu Sili von Samoa, hat 
Euere Hände in Freundschaft geeint, Sein Koaiser- 
licher Wunsch ist, daß ganz Samoa glücklich sei und 
gedeihe im Gehorsam den Gesetzen der deutschen 
Herrschaft, die jetzt und für alle Zeiten in Samoa 
eingesetzt ist. 
Und nun ernenne und setze ich ein zum Ali Sili 
Dich, hoher Häuptling Mataafa, und betraue Euch, 
Ihr hier versammelten Häuptlmge, mit den aus 
Eueren Anstellungsurkunden ersichtlichen Posten. 
Ihr alle, Mataasa und die hier versammelten 
Häuptlinge, werdet nun den Etd der Treue und des 
Gehorsams leisten. 
2. Verordnung des Gouverneurs, betreffend 
die Eintheilung Samoas in Distrikte. 
§ 1. 
Die Inseln Uvolu, Manono, Apolima und Savaii 
werden für die Selbstverwaltung der Samoaner in 
folgende Distrikte eingetheilt: 
I. Upolu. 
1. Atua, 2. Vag-o-Fonoti, 3. Tuamasaga, 4. Aana; 
II. Manono und Apolima. 
III. Savaii. 
Faasaleleaga, 
Saleaula 
Safotu Itu-o-Tane, 
Vaisigago 
Palauli 4 S 
Satupaitea Q. Itu-o-Fafine. 
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