Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

156  Zweites  Buch.  8.  57.

commiß,  oder  den  Pflichttheil  allein  ohne  Belastung,  aber  auch
ohne  Fideicommißfolge  anzunehmen.)

Zur  Belohnung  großer  und  bestimmter  Dienste  kann  der
König  einem  Adeligen  einen  mit  dem  Fideicommißverbande  belegten
  Gütercomplex  verleihen,  oder  ein  schon  vorhandenes  Fideicommiß

  vermehren.))
2)  Derjenige,  zu  dessen  Gunsten  das  Fideicommiß  errichtet

wird  —  der  Instituirte,  Fideicommis  sar  —  muß  im
Besitz  des  vererblichen  Adels')  sein.  —  Eine  fideicommissarische
  Disposition  zu  Gunsten  eines  Nichtadeligen  wird  bloß
als  gemeine  fideicommissarische  Substitution  beurtheilt,  und  der
Nachfolger  des  Substituten  erhält  in  jedem  Falle  freies  Dispositionsrecht,
  wenn  auch  das  Gegentheil  bestimmt  sein  sollte.)

Ob  die  Familie  des  Instituirten  oder  der  Instituirte  selbst
bereits  im  Besitze  eines  Fideicommisses  sei  oder  nicht,  ist  irrelevant;
  denn  es  können  in  einer  Familie  auch  mehrere  Fideicommisse
  bestehen.  10)

Außer  der  Hauptverfügung  für  den  Fideicommissar  können
auch  Dispositionen  zum  Vortheile  einzelner  Mitglieder  des  Geschlechts
  mit  dem  Fideicommisse  verbunden  werden.  Sie  erscheinen
dann  als  Lasten  des  Fideicommisses,  und  sind  daher  nach  den
im  vorigen  Paragraphen  erörterten  Grundsätzen  zu  beurtheilen.  u)

§.  57.
Jc)  Form  der  Errichtung.
Zur  giltigen  Errichtung  eines  Fideicommisses  gehören  folgende
  Formen:

5)  Edict  VII.  §#.  21.  Nur  transitorisch  war  die  Bestimmung  der
§9.  35  u.  36  in  dieser  Rücksicht.

7)  Edict  VII.  §.  31.  Vergl.  V.-U.  Tit.  III.  §.  5  Abs.  3.  Der  Zusammenhang
  dieser  beiden  Bestimmungen  erhellt  aus  dem  Edict  v.  1811
§.  16  (D.  B.  V.  S.  93  —  Dotation).

5)  Gilt  eine  bedingte  Disposition  zu  Gunsten  eines  Nichtadeligen,  wenn
diesem  auferlegt  ist  den  Adelstand  zu  erwerben?  —  S.  den  angef.  Entw.
Art.  1.

?)  Edict  VII.  &&.  1  u.  109.  Das  Gleiche  muß  wohl  auch  bei  einem
bloß  persönlich  Adeligen  gelten.

10)  Edict  VII.  S.  11.

11)  D.  h.  sie  können  nur  auf  den  Fideicommißüber  schuß  angewiesen
  werden.