156 Zweites Buch. 8. 57.
commiß, oder den Pflichttheil allein ohne Belastung, aber auch
ohne Fideicommißfolge anzunehmen.)
Zur Belohnung großer und bestimmter Dienste kann der
König einem Adeligen einen mit dem Fideicommißverbande belegten
Gütercomplex verleihen, oder ein schon vorhandenes Fideicommiß
vermehren.))
2) Derjenige, zu dessen Gunsten das Fideicommiß errichtet
wird — der Instituirte, Fideicommis sar — muß im
Besitz des vererblichen Adels') sein. — Eine fideicommissarische
Disposition zu Gunsten eines Nichtadeligen wird bloß
als gemeine fideicommissarische Substitution beurtheilt, und der
Nachfolger des Substituten erhält in jedem Falle freies Dispositionsrecht,
wenn auch das Gegentheil bestimmt sein sollte.)
Ob die Familie des Instituirten oder der Instituirte selbst
bereits im Besitze eines Fideicommisses sei oder nicht, ist irrelevant;
denn es können in einer Familie auch mehrere Fideicommisse
bestehen. 10)
Außer der Hauptverfügung für den Fideicommissar können
auch Dispositionen zum Vortheile einzelner Mitglieder des Geschlechts
mit dem Fideicommisse verbunden werden. Sie erscheinen
dann als Lasten des Fideicommisses, und sind daher nach den
im vorigen Paragraphen erörterten Grundsätzen zu beurtheilen. u)
§. 57.
Jc) Form der Errichtung.
Zur giltigen Errichtung eines Fideicommisses gehören folgende
Formen:
5) Edict VII. §#. 21. Nur transitorisch war die Bestimmung der
§9. 35 u. 36 in dieser Rücksicht.
7) Edict VII. §. 31. Vergl. V.-U. Tit. III. §. 5 Abs. 3. Der Zusammenhang
dieser beiden Bestimmungen erhellt aus dem Edict v. 1811
§. 16 (D. B. V. S. 93 — Dotation).
5) Gilt eine bedingte Disposition zu Gunsten eines Nichtadeligen, wenn
diesem auferlegt ist den Adelstand zu erwerben? — S. den angef. Entw.
Art. 1.
?) Edict VII. &&. 1 u. 109. Das Gleiche muß wohl auch bei einem
bloß persönlich Adeligen gelten.
10) Edict VII. S. 11.
11) D. h. sie können nur auf den Fideicommißüber schuß angewiesen
werden.