Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Anzahl  von  Betriebsmitteln,  welche  den  im  Artikel  III  vereinbarten
Voraussetzungen  entsprechen,  ausgerüstet  werde;

2.  daß  von  den  betriebführenden  Verwaltungen  zwischen  Chotzen  und
Altwasser  und  möglichst  im  Anschlusse  an  die  Züge  der  angrenzenden
Bahnstrecken  für  die  Personenbeförderung  mindestens  zwei  Zuge  täglich
in  beiden  Richtungen  und  für  den  Güterverkehr  so  viele  Züge
eingerichtet  werden,  als  zur  Bewältigung  desselben  erforderlich  sind;

3. daß  die  Beförderung  der  Personen  und  Güter  auf  der  von  Chotzen
nach  Altwasser  führenden  Eisenbahn  zu  möglichst  mäßigen  Tarifsätzen,
die  Beförderung  von  Kohlen,  Koaks,  Steinen,  Erzen,  Roheisen,
Dungsalz  und  sonstigen  Düngungsmitteln  in  ganzen  Wagenladungen
und  auf  größere  Entfernungen  thunlichst  zu  dem  Satze  von  fünf
Sechstel  Markpfennig  deutscher  Währung  oder  dem  entsprechenden
Satze  in  österreichischer  Währung  Silber  für  je  fünfzig  Kilogramm  und
7,5  Kilometer  nebst  einem  Expeditionszuschlag  von  höchstens  sechs  Reichsmark
  deutscher  Währung  oder  dem  entsprechenden  Satze  in  österreichischer
  Währung  Silber  für  je  fünftausend  Kilogramm  stattfindet;

4.  daß  der  Einführung  direkter  Expeditionen  im  Personen=  und  Güterverkehr,
  sobald  dieselben  im  Interesse  des  Verkehrs  von  beiden  Hohen
Regierungen  als  wünschenswerth  bezeichnet  werden,  seitens  der  betriebführenden
  Verwaltungen  der  Chotzen-Altwasser-Bahn,  soweit  dieselbe
betheiligt  ist,  nicht  widersprochen  wird.





Artikel  Xl.

Es  soll  bei  Beförderung  auf  der  Altwasser-Chotzener  Eisenbahn  sowohl
hinsichtlich  der  Beförderungspreise  als  der  Zeit  der  Abfertigung  kein  Unterschied
zwischen  den  Bewohnern  beider  Reiche  gemacht  werden,  namentlich  sollen  die
aus  dem  Gebiete  des  anderen  Reiches  übergehenden  Transporte  weder  in  Beziehung
  auf  die  Abfertigung  noch  rücksichtlich  der  Beförderungspreise  ungünstiger
behandelt  werden,  als  die  aus  dem  betreffenden  Reiche  abgehenden  oder  darin
verbleibenden  Transporte.

Artikel  XII.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufficht  der  dazu  in  jedem  der  beiden  Reichsgebiete
  kompetenten  Behörden  in  Gemäßheit  der  für  jedes  Gebiet  geltenden  Vorschriften
  und  Grundsätze  zunächst  durch  die  Beamten  der  Eisenbahnverwaltung
gehandhabt  werden.

Artikel  XIII.

Der  Betriebswechsel  soll  auf  derjenigen  Eisenbahnstation  stattfinden,  welche
auf  österreichischem  Gebiete  zunächst  der  Grenze  bei  Halbstadt  zu  errichten  ist.
Die  Kaiserlich  Königlich  österreichische  Regierung  wird  deshalb  der  Kaiserlich
Königlich  privilegirten  österreichischen  Staats-Eisenbahngesellschaft  die  Verpflichtung
  auferlegen,  den  Betrieb  auf  der  Strecke  von  der  beiderseitigen  Grenze  bis
zur  Wechselstation  bei  Halbstadt  an  die  Breslau-Schweidnitz-  Freiburger  Eisen-