Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

ohne sich jedoch dem Anbau zu widmen, wird eine 
gewisse Fläche vorbehalten. 
Art. 7. Die Konzessionen, zu deren Ertheilung 
dieses Gesetz ermächtigt, dürfen nur auf Ländereien 
entfallen, die Staatseigenthum sind. 
Art. 8. Es können nicht Gegenstand von Kon- 
zessionen sein: 
1. Bauten und diesen benachbarte Ländereien, 
welche für öffentliche Zwecke unentbehrlich sind. 
2. Ländereien, welche von den Eingeborenen ge- 
meinsam benutzt werden, in einem durch besondere 
Verordnung für jede Provinz festzusetzenden Um- 
kreise um ihre Dörfer. 
3. Inseln, kleine Inseln und Bänke, welche sich 
in den Betten schiffbarer Flüsse und im Ausfluß der- 
selben bilden. 
4. Ländereien längs der bereits gebauten oder 
der projektirten Eisenbahnen, in einem Streifen von 
mindestens 50 m Breite zu beiden Seiten. 
5. Ländereien, welche an die Meeresküste grenzen, 
in einem Streifen von 80 m, vom höchsten Stande 
der Fluth an gerechnet; und Ländereien, welche an 
Seen, Lagunen und schiffbare Flüsse grenzen, in 
einem Streifen von 80 m, von der mittleren Höhe 
des Wasserstandes an gerechnet. 
6. Minen, Steinbrüche und Quellen von Mineral- 
wasser, deren Konzessionen durch besondere Gesetze 
geregelt werden sollen. 
7. Servitute, die für die Ausnutzung irgend 
welcher Staatsgüter unentbehrlich sind. 
Art. 12. Von Amtswegen oder auf Antrag des 
Betheiligten hat die mit der Festsetzung des Mindest- 
preises und der zuzutheilenden Einheiten beauftragte 
Kommission in jedem Bezirk verschiedene Klassen von 
Ländereien zu bilden, wobei die Lage, Ertragsfähig- 
keit, Leichtigkeit der Verbindung, Zuträglichkeit des 
Klimas, Sicherheit des Ertrages, die Gewohnheiten 
der Bevölkerung und sonstige andere Umstände, die 
auf die Verwerthung Einfluß haben können, zu be- 
rücksichtigen sind. 
Diese Klassen sollen folgende sein: 
1. Bürgerliche und militärische Anlagen, die für 
den Staatsdienst nicht erforderlich sind. 
2. Ländereien, die zu Anlagen geeignet sind, in 
Ortschaften oder in deren Vororten, sowie Ländereien, 
die zum Mittelpunkte von Ackerbausiedelungen be- 
stimmt sind. 
3. Angebaute Ländereien. 
4. Unbebaute oder anbaufähige Ländereien. 
5. Ländereien, die sich zu besonderen Pflanzungen 
eignen, wie Gummi, Kakao, Kaffee, Baumwolle, 
Zuckerrohr. 
6. Unbenutzte, zu Weideland oder Waldbau ge- 
eignete Ländereien. 
7. Unbebaute, zu Handelszwecken geeignete Lände- 
reien. 
Einziger Paragraph: Jede dieser Klassen kann 
nach den oben erwähnten Grundsätzen in Ab- 
theilungen und Unterabtheilungen eingetheilt werden, 
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die ihrerseits zur endgültigen Klasseneintheilung ab- 
geändert werden können. 
Art. 22. Bei allen Landüberlassungen, wie 
immer die zugetheilte Fläche beschaffen sein mag, 
welche Behörde verhandeln, welches Zuschlagsver- 
fahren vorliegen mag und wie immer die Gesammt- 
heit der Vortheile und Lasten dabei sei, werden 
mangels ausdrücklicher Erwähnung des Gegentheils. 
die folgenden Vorbehalte stets zu Gunsten des 
Staates ausgelegt: 
1. Das Recht, ohne jede Entschädigung die zur 
Herstellung von allgemein nützlichen Bauten, Straßen, 
Uebergängen, Eisenbahnen, Telegraphenlinien, Brücken, 
Docks, Häfen, Heilanstalten, militärischen Vertheidi- 
gungszwecken und Anderem nöthigen Landflächen zu 
enteignen. 
2. Das Recht auf Bergwerke, Steinbrüche und 
Mineralwasserquellen, die nicht ausdrücklich überlassen 
worden sind oder deren Betrieb nicht nach den 
geltenden Gesetzen berechtigt ist. 
3. Das Recht, die Ausbeute der Waldflächen 
einer besonderen Behandlung zu unterwerfen in Be- 
zug auf das Fällen von Holz, die Anpflanzung von 
Bäumen, die Ernte von Aussuhrerzeugnissen, die in 
den Vorschriften besonders aufgeführt sind, wie 
Gummi, Kautschuk, Kopal, Kaffee, KHakao, Baumwolle. 
Einziger Paragraph: Die Bestimmung unter 
Nr. 1 dieses Artikels nimmt den Konzessionären nicht 
das Recht auf Entschädigung, wenn die Enteignung 
Wohnhäuser, gewerbliche oder Handelseinrichtungen 
oder damit verbundene Verpflichtungen betrisst. 
Art. 24. Die Regierung kann Landüberlassungen 
bis zu den folgenden Grenzen bewilligen: 
1. 2 ha Fläche im Gebiet bestehender oder ge- 
planter Ortschaften europäischer Art und 5 ha in 
den Vorstädten dieser Ortschaften. 
2. 50 ha Bodenfläche, die zum Mittelpunkte 
von Ackerbausiedelungen geeignet ist, in jeder Provinz 
oder jedem Bezirk. 
Außer den in den beiden vorigen Nummern er- 
wähnten Fällen kann sie überlassen bis zu 
a) 1000 ha im Bezirk von Lourenco Marques: 
b) 250 ha auf der Inselgruppe von Cap Verde 
und in Indien; 
c) 25 000 ha in Guinca und im selbständigen 
Bezirk Timor; 
d) 50 000 ha in den Provmzen Angola und 
Mozambique mit Ausnahme des Bezirks Lourenco 
Marques. 
Art. 25. Die bereits angebauten und die zu 
Anlagen gecigneten Bodenflächen in jeder Provinz 
und jedem Bezirk können meistbietend oder nach 
amtlicher Abschätzung verkauft werden. 
§ 1. Die Regierung kann im Gebiete bestehender 
oder geplanter Ortschaften europäischer Art Boden- 
flächen verpachten, deren jede nicht größer als 2 ha 
sein dars; in den Vorstädten dieser Ortschaften 
dürfen die Pachtflächen nicht über 5 ha groß sein. 
§ 2. Die Gouverneure der Provinzen und
	        
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