Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

Vertreter bestimmen, um Nachrichten und Ladungen 
zu empfangen, wenn sie sich aus dem Königreiche 
entfernen. 
Einziger Paragraph. 
diesen Umständen gewährten Landüberlassungen ver- 
fallen ohne Weiteres, ohne Anspruch auf Beschlag 
oder Entschädigung irgend welcher Art, sobald mit 
Beziehung auf die Landüberlassung und unter irgend 
einem Vorwande nicht-portugiesische Gesetze, Gerichte, 
Rechtsprechungen oder Behörden angerufen werden. 
Art. 44. Desgleichen können den vortugiesischen 
16 
Alle an Personen unter 
–. — 
Jahren, vom Tage des Pachtvertrages an, begonnen 
haben: 
b) wenn nach Ablauf von fünf Jahren nicht ein 
Fünftel der Ländereien angebaut worden ist; 
c) wenn nach dem Anbau eines Fünftels der 
Ländereien zwei Jahre verflossen sind, ohne daß der 
Anbau regelmäßig fortschreitet, sofern hierfür nicht 
gehörig erwiesene höhere Gewalt als Grund vorliegt. 
Einziger Paragraph. In den in diesem Artikel 
vorgesehenen Fällen werden die nicht angebauten 
Liändereien verpachtet; die vom neuen Pächter ge- 
Gesellschaften, die auf portugiesischem Gebiete gebildet 
sind und ihren Sitz dort haben, Ländereien über- 
lassen werden. Zur Ausführung dieses Artikels sind 
die folgenden Bestimmungen zu beobachten: 
a) Die Staatsangehörigen, zu deren Gunsten 
zahlte Pacht erhält der frühere Pächter, und dieser 
ist, wenn er sich den angebauten Theil erhalten will, 
zur Zahlung der Anfangspacht für das ganze Pacht- 
Landüberlassungen stattgefunden haben, können diese 
ohne vorgängige Genehmigung der Regierung nicht 
auf Personen oder Gesellschaften übertragen, noch 
letztere bilden. 
b) Sowohl die Gesellschaften, auf die sich Ab- 
satz a bezieht, als auch die, zu deren Gunsten die 
Landüberlassung unmittelbar erfolgen kann, sollen 
portugiesisch sein, ihren Sitz auf portugiesischem Ge- 
biete haben und nach portugiesischen Gesetzen ge- 
bildet sein. 
Es folgen sodann Sonderbestimmungen über 
Landüberlassungen in bestimmten Kolonien. Davon 
sind nachstehende Artikel hervorzuheben, die von der 
Verpachtung in den Provinzen Angola, Mozambigque, 
Guiné und dem selbständigen Bezirk Timor handeln: 
Art. 47. Die Pachtverträge über Staatslände- 
reien im Ueberseegebiet werden nach dem bürgerlichen 
Gesetzbuche mit den folgenden Aenderungen abge- 
schlossen: 
1. Die Pacht wird stets auf Geld vereinbart. 
2. Der Pachtvertrag wird auf dem Verwaltungs- 
wege aufgesetzt. 
3. Der Pächter kann den unmittelbaren Besitz 
erwerben, wenn er zwanzig Theilbeträge zahlt; die 
Erlassung der Pacht kann jedoch erst statthaben, 
nachdem mindestens ein Fünftel des gepachteten 
Bodens angebaut worden ist. 
4. Mangels der Pachtzahlung genießt der Staat 
bezüglich des Nutzeigenthums dasselbe Vorrecht, das 
der Artikel 887 des bürgerlichen Gesetzbuches für 
Forderungen auf Steuern aufstellt, die dem Staats- 
schatz geschuldet werden. 
5. Die Anfangspacht wird herabgesetzt: 
a#) auf die Hälfte, wenn der Pächter ein Fünftel 
der Ländereien angebaut hat; 
auf ein Drittel, wenn er bis zur Hälfte an- 
gebaut hat: 
J) auf ein Fünftel, sobald der Anbau die Hälfte 
übersteigt. 
Art. 18. Der Pachtvertrag wird ohne Ent- 
schädigungsanspruch ausgelöst: 
a) wenn die Anbauarbeiten nicht binnen zwei 
gebiet verpflichtet. 
Art. 19. Für den Pächter ist die Eintragung 
der Erbzinspflicht unerläßlich, ohne diese hat er kein 
Recht auf die durch Nr. 5 des Artikels 47 dieses 
Gesetzes erlaubte Herabsetzung. 
  
— — — 
Art. 50. Die Eintheilung der Pachtfläche in 
Ackerstücke von nicht über 50 ha, die Einheiten in 
der Bebauung bilden, ist zulässig, jedoch nur mit 
Ermächtigung der Regierung oder des Gouverneurs 
im Namen dieser. 
Einziger Paragraph. Diese Ermächtigung kann 
nur ertheilt werden, nachdem der Unterpächter den 
im einzigen Paragraphen des Artikels 48 bezeichneten 
Bedingungen über die Auflösung seines Vertrages 
nicht mehr unterworfen ist. Der Oberpächter ist 
dem Staat gegenüber für die Beobachtung der Be- 
dingungen der vorigen Artikel verantwortlich. 
Art. 51. Der Pächter kann auf sein Nutzungs- 
recht Grundschulden aufnehmen oder es mit sonstigen 
Verbindlichkeiten belasten, jedoch unter der Be- 
dingung, daß der Erwerber bei Vollstreckungen be- 
züglich der Pachtländereien dem Staate gegenüber 
in dieselben Rechte und Pflichten des Pächters eintritt. 
Art. 52. Das unmittelbare Besitzrecht ist un- 
verjährbar. 
In den Schlußbestimmungen werden alle Ab- 
kommen und Verträge, die von den Konzessionären 
oder Gesellschaften gegen die Bestimmungen des 
neuen Gesetzes abgeschlossen werden, für ungültig er- 
klärt. — In den portugiesischen Kammern und der 
Presse waren am lebhaftesten die einschränkenden Be- 
stimmungen gegen die großen Konzessionsgesellschaften 
bekämpft worden; es wurde die Befürchtung ge- 
äußert, daß es kaum noch möglich sein werde, irgend 
Jemand eine Konzession zu ertheilen, und daß über- 
haupt Niemand mehr den Muth haben werde, um 
eine solche nachzusuchen. 
Dandel mit BZaumwollstoffen in Dabomey. 
Nach einer Angabe des Französischen Kolonial= 
amts stellt sich die Einfuhr nach Dahomey in Baum- 
wollgarn und -Stoffen während der letzten drei 
Jahre, wie folgt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.