Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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86. 
Von der Hinterlegung des vollen Betrages des Ausfuhr= bezw. Einfuhrzolles kann abge- 
sehen werden. 
Die Rückerstattung des hinterlegten Zollbetrages erfolgt, falls die Wiedereinfuhr bezw. Wieder- 
ausfuhr der Gegenstände an einem anderen als dem ursprünglichen Ausgangs= bezw. Eingangsorte erfolgt, 
auf Grund einer Bescheinigung der Wiedereingangs= bezw. Wiederausgangsgzollstelle. 
87. 
Für eingeführte Gegenstände, welche, ohne aus dem Gewahrsam der Zoll-, Eisenbahn= oder Post- 
behörde gekommen zu sein, wieder nach dem Auslande zurückgebracht werden, ist der Zoll auf Antrag des 
Zollpflichtigen auch dann zu erlassen, wenn die betreffenden Gegenstände bei ihrer Einbringung nicht zur 
Wiederausfuhr angemeldet worden sind. 
Dasselbe gilt für Gegenstände, welche in Seenot an Land gebracht werden, soweit sie wieder zur 
Ausfuhr gelangen. 
Zollrevision. 
8B. 
Die Zollrevision (§ 23 der Zollverordnung) soll sich nur so weit erstrecken, als sie zur Feststellung 
der Richtigkeit der Zollanmeldungen unbedingt erforderlich ist. 
Das Handgepäck von Reisenden ist nur dann einer Revision zu unterziehen, wenn der Verdacht 
unrichtiger Inhaltsangabe vorliegt. 
§ 9. 
Bei der Abfertigung zur Verzollung sind seitens der Zollstelle auf den Anmeldungsformularen 
(Muster A und B) die Spalten 7 bis 15 auszufüllen. Bei dieser Eintragung muß die Benennung der 
Gegenstände tarifarisch richtig, d. h. so vollständig und verständlich sein, daß eine Einreihung der Gegen- 
stände unter eine andere Tarifposition ausgeschlossen ist. Der angemeldete Wert der Gegenstände ist von 
dem abfertigenden Beamten zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen. 
Bei der Zollberechnung sind die unter eine und dieselbe Tarifposition fallenden Gegenstände einer 
jeden Zollanmeldung zusammenzuziehen. 
Der absfertigende Beamte hat seine Eintragung mit dem Datum und seiner Unterschrift zu versehen. 
Bei den mit mehreren Beamten besetzten Zollstellen haben sich an der Revision, sowelt angängig, 
zwei Beamte zu beteiligen und den Befund zu unterschreiben. In zweifelhaften Fällen hat der Vorsteher 
der Zollstelle für die Tarifierung zu unterzeichnen. 
Zollabfertigung im Innern. 
8 10. 
Für diejenigen Einfuhrgegenstände, deren Schlußabfertigung bei einer Zollstelle im Innern erfolgen 
soll (§ 27 der Zollordnung), hat die Zollstelle des Eingangsortes die beiden Ausfertigungen der Zoll- 
anmeldung mit der Revisionsbescheinigung zu versehen. Eines der bescheinigten Exemplare ist dem Fracht- 
führer zu übergeben, der dieses Papier auf dem Transporte mit sich zu führen und der Abfertigungsstelle 
im Innern vorzulegen hat. Der zugehörige Frachtbrief ist von der Zollstelle des Eingangsortes abzu- 
stempeln und mit dem Vermerk zu versehen: „Zu Zollanmeldung Nr. gehörig.“ Das zweite 
Exemplar der Zollanmeldung ist per Post an die Schlußabfertigungsstelle zu senden. 
8 11. 
8 
Findet während des Transports vom Eingangsorte nach der Schlußabfertigungsstelle eine 
Veränderung des Bestimmungsortes statt, so hat der Frachtführer umgehend die nächste Zollstelle zu 
benachrichtigen. Die letztere hat der Zollstelle des ursprünglichen Bestimmungsorts eine entsprechende 
Mitteilung zu machen, nach deren Empfang diese das per Post erhaltene Duplikat der Zollanmeldung an 
die Zollstelle des neuen Bestimmungsortes weiterzugeben hat. Auf dem Begleitpapiere wird der neue 
Bestimmungsort nach Streichung des alten vermerkt. 
12. 
Nach der Abfertigung im Innern wird das Duplikat der Anmeldung, mit der Nummer des 
Heberegisters oder des Niederlageregisters bezw. mit dem Vermerk „zollfrei“ versehen, an die Zollstelle des 
Eingangsortes zurückgesandt, welche nunmehr die Nummer im Anmelderegister als erledigt zu löschen hat. 
* 13. 
Bei der Abfertigung von Ausfuhrgegenständen bei einer im Innern gelegenen Zollstelle bildet 
eines der beiden Exemplare der Anmeldung Belag zu dem Register der betreffenden Zollstelle; das zweite 
Exemplar ist abgestempelt und mit dem Revisionsvermerke versehen dem Frachtführer zu übergeben, der 
dasselbe auf dem Transporte mit sich zu führen und der Zollstelle des Ausgangsortes vorzulegen hat. 
Diese hat die Ausfuhr zu kontrollieren. Die dabei vorzunehmende Revision hat sich im allgemeinen auf
	        
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