Beilage zum „Deutschen Kolonialblatt“, XV. Jahrgang, Ni. 18.
Berlin, den 1. September 1904.
Gesetz,
betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo.
Vom 23. Juli 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen krc. verordnen
im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
81.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, dem Schutzgeblete Togo zum Zwecke des Baues einer Eisen-
bahn von Lome nach Palime in einer Spurwelte von mindestens einem Meter ein Darlehen bis zum
Höchstbetrage von 7 800 000 Mk. nach Maßgabe der zu bewilligenden Etatsbeträge zur Verfügung zu
stellen und die dofür erforderlichen Mittel im Wege des Kredits flüssig zu machen.
652. .
Dieses Darlehen ist seitens des Schutzgebiets Togo binnen dreißlg Jahren vom Tage der Aus-
zahlung ab nach einem vom Reichskanzler aufzustellenden Tilgungsplane zurückzuerstatten und bis dahin mit
dreleinhalb Prozent jährlich zu verzinsen.
83.
Die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Beträge sind alljährlich in den Etat des Schutz-
gebiets Togo aufzunehmen und zur Verfallzeit aus den bereitesten Emkünften desselben an das Reich
abzuführen.
8 4.
Die im Verkehrsbezirke der zu erbauenden Eisenbahn tätigen Landgesellschaften und Plantagen-
besitzer sind, soweit sie besondere Interessen am Bahnbaue haben, zu einer entsprechenden Leistung zum
Baue der Bahn und ihrer Anlagen heranzuziehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Drontheim, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 23. Juli 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Graf v. Posadowsky.
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Gesetz,
betreffend die Üübernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf eine
Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro. Vom 31. Juli 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen im
Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
81.
Zum Baue und zum Betrieb einer Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro durch die auf Grund
der beigedruckten Bau- und Betrlebskonzession zu bildende Ostafrikanische Eisenbahngefellichaft wird den
Anteilseignern der genannten Eisenbahngesellschaft die Garantie des Reichs für
a) eine Verzinsung des in diesem Unternehmen anzulegenden Kapitals bis zur Höhe von
21 000 000 Mk. mit drei Prozent vom Tage der Einzahlung an,
*) Siehe Reichs-Gesetzblatt 1904, Seite 329.
*#) Siehe Reichs-Gesehblatt 1904, Seite 330 ff.