8632.
ergwerksabgaben. Der Bergwerkseigentümer hat eine Feldessteuer und eine Förderungsabgabe
zu bezahlen.
863.
Belbetsteuer. Die Feldessteuer beträgt für das Jahr:
a) für Edelmineralbergbaufelder drei Mark für je ein Hektar,
b) für gemeine Bergbaufelder eine Mark für je ein Hektar,
mindestens jedoch dreißig Mark für jedes Bergbaufeld.
Die Feldessteuer ist halbjährlich im voraus am 1. April und 1. Oktober
an die vom Gouverneur zu bezeichnende Kasse zu zahlen. Für das erste Halbjahr
wird sie vom Beginne des auf die Begründung des Bergwerkseigentums G 49)
folgenden Monats an berechnet.
44.
rörderungsabgabe. Die Förderungsabgabe beträgt zwei vom Hundert des Wertes, den die
geförderten Mineralien (6 1) vor ihrer Verarbeitung auf dem Bergwerke haben.
Der Gouverneur kann allgemein oder hinsichtlich bestimmter Mineralien beson-
dere Vorschriften darüber erlassen, wie diese Förderungsabgabe zu berechnen ist.
Diie Lahlung erfolgt halbjährlich am 1. April und am 1. Sll#er, und zwar
jedesmal für dasjenige Halbjahr, welches mit dem 1. April beziehungsweise
1. Oktober des Vorjahrs beginnt.
5.
aschlag bei nicht Wer mit der Zahlung einer Feldessteuer oder Förderungsabgabe länger
ttzeitiger Zahlung als zwei Monate im Verzuge bleibt, verwirkt die Zahlung einer Baschlagen- abe
#eldessteuer oder in Höhe von einem Viertel des fälligen Betrags. Nach erfolgter Verwirkung
ver Förderungs- » g g
abgabe. ist der Säumige zur Zahlung aufzufordern.
(66.
Aufhebung Erfolgt die Zahlung der fälligen Feldessteuer oder Förderungsabgabe und
den Bergwerk“, des nach h 65 verwirkten Zuschlags auch binnen weiteren zwei Monaten nach der
r 4 der 8 nicht, so hat die Bergbehörde die Beitreibung der schuldigen Beträge
gabenzahlung. anzuordnen.
Verläuft die Beitreibung ergebnislos, so kann die Bergbehörde die Auf-
hebung des Bergwerkseigentums nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 einleiten.
867.
Die sich aus den Vorschriften der 66 51 bis 66 ergebenden Rechte und
Pflichten des Bergwerkseigentümers gehen im Falle der Ubertragung des Nutzungs-
rechts an dem Bergbaufeld auf den Nutzungsberechtigten über.