Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Wer sich zur Zeit der Verkündung dieser Verordnung im Besitze von Feuerwaffen befindet, hat 
die Erlaubnis (§ 1) spätestens binnen drei Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzusuchen. 
7. Für eine jede Feuerwaffe ist eine Waffensteuer zu entrichten, welche auf jedes angefangene 
Kalenderjahr beträgt: 
1. für ein Gewehr oder eine Schaftpistole 2 Rup. 
2. für eine Pistole oder einen Revolbkbern 1= 
Die Waffensteuer ist erstmalig bei Ausstellung des Waffenscheins (§ 1), später bis zum 31. März 
jeden Jahres an die Verwaltungsbehörde des Bezirks, in welchem der Steuerpflichtige zur Zeit der 
Fälligkeit der Waffensteuer wohnt, oder in Ermanglung eines Wohnsitzes im Schutzgebiete sich aufhält, 
unter Angabe von Ausstellungsort, Datum und Nummer des Waffenscheins zu entrichten. Lautet ein 
Waffenschein auf den Namen mehrerer Berechtigter, so haften diese für die Steuer als Gesamtschuldner. 
8. Vorstehern von Missionen und anderen gemeinnützigen Veranstaltungen sowie Leitern von 
wirtschaftlichen Unternehmungen oder von Expeditionen können für die zum Schutze von Leben und Eigentum 
der Gemeinschaft bestimmten Feuerwaffen Waffenscheine mit der Wirkung ausgestellt werden, daß jedes 
nichteingeborene Mitglied zur Führung der Feuerwaffe befugt ist. 
§ 9. Die Veräußerung und jede sonstige Uberlassung von Hinterladergewehren und -Pistolen, 
von Revolvern und Feuerwaffen mit gezogenen Läufen, deren Ersatzteilen und Zubehör sowie von dazu 
passendem Schießbedarf an Eingeborene und ihnen rechtlich glelchgestellte Farbige ist nur mit vorgängiger 
schriftlicher Erlaubnts des Gouverneurs gestattet. 
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an Nichteingeborene hat die Anzeige an die Verwaltungsbehörde unter Angabe von Namen und Wohnort 
oder Aufenthalt des neuen Erwerbers vorherzugehen. In dringenden Fällen genügt es, wenn die Anzeige 
binnen vier Wochen nach der Veräußerung erfolgt. Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist 
diejenige Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Veräußerung stattfindet. 
§ 10. Wer ein Hinterladergewehr, eine Hinterladerplstole, einen Revolver oder eine Feuerwaffe 
mit gezogenen Läufen verllert oder vernichtet, hat dies spätestens binnen sechs Wochen, nachdem der Verlust 
zu seiner Kenntais gelangt ist oder die Vernichtung stattgefunden hat, der Verwaltungsbehörde des Bezirks, 
in welchem das Ereignis stattgefunden hat, anzuzeigen. Ist der Verlierer oder Vernichter ein anderer als 
der im Waffenschein benannte Führungsberechtigte, so ist der letztere zur Erstattung der Anzeige mit ver- 
pflichtet. Die sechswöchige Frlst beginnt für ihn mit der Kenntnis des Ereignisses. 
Als Verlust im Sinne des Abs. 1 gllt jedes Abhandenkommen. 
II. Vorschriften für Eingeborene und ihnen rechtlich gleichgestellte Farbige. 
§ 11. Die Eingeborenen und ihnen rechtlich gleichgestellte Farbige (§ 2 der Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 9. November 1900, Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 1014) dürfen Hinterladergewehre und -Pistolen, 
Revolver, Feuerwassen mit gezogenen Läufen, Ersatzteile und Zubehörstücke dieser Waffen sowie dazu 
passendem Schießbedarf nur auf Grund schriftlicher Erlaubnis des Gorwerneurs führen oder besiten. 
lsdann finden auf sie die Vorschriften der §§ 7, 9 und 10 entsprechende Anwendung. . 
Im übrigen bedürfen sie zur Führung und zum Besitze einer jeden Feuerwaffe der schriftlichen 
Erlaubnis der Verwaltungsbehörde des Bezirks, in welchem sie ansässig sind, und haben für jede Feuerwafsse 
jährlich im voraus eine Gebühr von 1 Rup. zu entrichten. , 
Zeitpunkt, an welchem die Vorschrift des Absatz 2 in Kraft tritt, wird für jeden Bezirk 
oder Bezirkstell durch öffentliche Bekanntmachung des Gouvernements festgesetzt, welchem auch nähere Be- 
stimmungen über die Durchführung jener Vorschrift vorbehalten bleiben. 
III. Gemeinsame Vorschriften. 
§ 12. Das Feilhalten von Hinterladergewehren und -Pistolen, von Revolvern und Feuerwaffen 
mit gezogenen Läufen sowie von Ersatzteilen und Zubehör dieser Waffen ist verboten. 
Das Feilbieten von anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Feuerwaffen, deren Ersatzteilen und 
Zubehör sowie von Schießbedarf ist nur ouf Grund einer Erlaubnis der örtlich zuständigen Verwaltungs- 
behörde und nur nach Maßgabe der vom Gouverneur erlassenen besonderen Vorschriften oder öffentlichen 
Bekanntmachungen zulässig. Die Erlaubnis tritt in Ansehung der Berechtigung zum Besitz der feilgehaltenen 
Feuerwassen an die Stelle des Waffenscheins (8 1) und der nach § 11 Abs. 2 erforderlichen Erlaubnis. 
Vom Feilbteten im Umherziehen sind Feuerwaffen, Ersatzteile und Zubehör derselben sowie 
Schießbedarf jeder Art ausgeschlossen. . 
18. Die Vorschriften der §§ 1 bis 8 und 11 dieser Verordnung finden auf Mitglieder der 
bewaffneten Macht und auf Beamte hinsichtlich der Feuerwaffen und des Schießbedarfs, welche sie nach 
der Entscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde zu ihrem Dienste gebrauchen, keine Anwendung. Dem 
Gouvernement bleibt vorbehalten, eine gleiche Ausnahme für Relsende zuzulassen, welche sich lediglich auf
	        
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