Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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K.  37.
III.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  die  zur  Erfüllung  von  Verpflichtungen
  oder  im  Tuteresse  der  Provinz  erforderlichen  Ausgaben.
Er  beschließt  zu  dem  Ende:

1)  über  die  Verwendung  der  dem  Provinzialverbande  aus  der  Staatskasse
  überwiesenen  Inhresrenten  und  Fonds  nach  näherer  Vorchrift
  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  der  IS#.  5.  und  6.
es  Gesetzes  vom  *m  April  1873.  wegen  der  Dotation  der  Provinzial-
  und  Kreisverbände;

2)  über  die  Verwendung  der  Einnahmen  aus  sonstigem  Kapital-  und
Grundvermögen  des  Provinzialverbandes,  sowie  über  die  Verwendung
  des  Kapitalvermögens  selbstz

3)  über  die  Aufnahme  von  Anleihen  und  die  Uebernahme  von  Bürgschaften;


4)  über  die  Ausschreibung  von  Provinzialabgaben.

g.  38.

IV.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  die  Veräußerung  von  Grundstücken
  und  Immobillerrechten.

K.  39.
V.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  die  Einrichtung  des  Rechnungsund
  Kassenwesens,  über  die  Feststellung  des  Haushaltsetats,  sowie  über
die  Dechargirung  der  Jahresrechnungen  (§§.  101.  und  104.).

G.  40.

VI.  Der  Provinziallandtag  stellt  die  Grundsätze  fest,  nach  denen  die  Verwaltung
  der  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes  zu  erfolgen  hat.

.  41.

VII.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  die  Einrichtung  von  Provinzialämtern,
  er  bestimnt  die  ahl,  die  Besoldung  sowie  die  Art  der  Anstellung
  der  Beamten  und  wählt  den  Landesdirektor  (Landeshauptmann),

ie  demselben  nach  F.  93.  zugeordneten  oberen  Beamten,  sowie  die
sonstigen  im  Provinzialstatute  zu  bezeichnenden  leitenden  Beamten  einzelner
  Verwaltungszweige.

.  4.

VIII.  Der  Provinziallandtag  volhzet  die  Wahlen  zum  Provinzialausschusse
sowie  nach  Maßgabe  der  besonderen  Gesetze  die  Wahlen  zu  den  für
Hooece  der  allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten  7  und

ommissionen;  er  bestellt  besondere  Kommissionen  oder  Kommissare
für  Zwecke  der  kommunalen  Provinzialverwaltung  (§.  99.).

Für