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K. 37.
III. Der Provinziallandtag beschließt über die zur Erfüllung von Verpflichtungen
oder im Tuteresse der Provinz erforderlichen Ausgaben.
Er beschließt zu dem Ende:
1) über die Verwendung der dem Provinzialverbande aus der Staatskasse
überwiesenen Inhresrenten und Fonds nach näherer Vorchrift
des Gesetzes, betreffend die Ausführung der IS#. 5. und 6.
es Gesetzes vom *m April 1873. wegen der Dotation der Provinzial-
und Kreisverbände;
2) über die Verwendung der Einnahmen aus sonstigem Kapital- und
Grundvermögen des Provinzialverbandes, sowie über die Verwendung
des Kapitalvermögens selbstz
3) über die Aufnahme von Anleihen und die Uebernahme von Bürgschaften;
4) über die Ausschreibung von Provinzialabgaben.
g. 38.
IV. Der Provinziallandtag beschließt über die Veräußerung von Grundstücken
und Immobillerrechten.
K. 39.
V. Der Provinziallandtag beschließt über die Einrichtung des Rechnungsund
Kassenwesens, über die Feststellung des Haushaltsetats, sowie über
die Dechargirung der Jahresrechnungen (§§. 101. und 104.).
G. 40.
VI. Der Provinziallandtag stellt die Grundsätze fest, nach denen die Verwaltung
der Angelegenheiten des Provinzialverbandes zu erfolgen hat.
. 41.
VII. Der Provinziallandtag beschließt über die Einrichtung von Provinzialämtern,
er bestimnt die ahl, die Besoldung sowie die Art der Anstellung
der Beamten und wählt den Landesdirektor (Landeshauptmann),
ie demselben nach F. 93. zugeordneten oberen Beamten, sowie die
sonstigen im Provinzialstatute zu bezeichnenden leitenden Beamten einzelner
Verwaltungszweige.
. 4.
VIII. Der Provinziallandtag volhzet die Wahlen zum Provinzialausschusse
sowie nach Maßgabe der besonderen Gesetze die Wahlen zu den für
Hooece der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten 7 und
ommissionen; er bestellt besondere Kommissionen oder Kommissare
für Zwecke der kommunalen Provinzialverwaltung (§. 99.).
Für