Beamter
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1640
Pflichtteil.
Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen,
daß das Verzeichnis der Nachlaßgegenstände
durch die zuständige
Behörde oder durch einen zuständigen
B. oder Notar aufgenommen wird.
Schuldverhältnis.
Die Versteigerung einer hinterlegten
geschuldeten Sache hat durch einen
für den Versteigerungsort bestellten
Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen
befugten anderen B. oder
öffentlich angestellten Versteigerer
öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung.)
Tritt eine Militärperson, ein B., ein
Geistlicher oder ein Lehrer an einer
öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren
Teil des Diensteinkommens,
des Wartegeldes oder des Ruhegehaltes
1674
1784
1802
ab, so ist die auszahlende Kasse durch
Aushändigung einer von dem bisberigen
Gläubiger ausgestellten, öffentlich
beglaubigten Urkunde von der Abtretung
zu benachrichtigen.
Benachrichtigung gilt die Abtretung
als der Kasse nicht bekannt.
Testament.
Der Vorerbe ist berechtigt und auf
Verlangen des Nacherben verpflichtet,
das Verzeichnis der zur Erbschaft
gehörenden Gegenstände durch die zuständige
Behörde oder durch einen
zuständigen B. oder Notar aufnehmen
zu lassen.
Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt
und auf Verlangen des Erben
verpflichtet, das Verzeichnis der
Nachlaßgegenstände durch die zuständige
Behörde oder durch einen
zuständigen B. oder Notar aufnehmen
zu lassen. 2220.
Verwandtschaft.
Ist das vom Vater eingereichte Verzeichnis
über das seiner Verwaltung
unterliegende Vermögen des Kindes
I-Bis
zur
1848
1888
129
Beamter
ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht
anordnen, daß das Verzeichnis
durch eine zuständige Behörde
oder durch einen zuständigen B. oder
Notar aufgenommen wird. Die Anordnung
ist für das infolge des Todes
der Mutter dem Kinde zufallende
Vermögen unzulässig, wenn die
Mutter sie durch letztwillige Verfügung
ausgeschlossen hat. 1667/8, 1692,
1760.
s. Handlung 839.
Vormundschaft.
Ein B. oder Religionsdiener, der
nach den L.G. einer besonderen Erlaubnis
zur Uebernahme einer Vormundschaft
bedarf, soll nicht ohne die
vorgeschriebene Erlaubnis zum Vormunde
bestellt werden. 1778, 1785.
Der Vormund kann sich bei der Aufnahme
des Verzeichnisses von dem
Vermögen des Mündels der Hülfe
eines B., eines Notars oder eines
anderen Sachverständigen bedienen.
Ist das eingereichte Verzeichnis
ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht
anordnen, daß das Verzeichnis
durch eine zuständige Behörde
oder durch einen zuständigen B. aufgenommen
wird.
s. Handlung 839.
Ist ein B. oder ein Religionsdiener
zum Vormunde bestellt, so hat ihn
das Vormundschaftsgericht zu entlassen,
wenn die Erlaubnis, die nach
den L.G. zur Uebernahme der Vormundschaft
oder zur Fortführung der
vor dem Eintritt in das Amts= oder
Dienstverhältnis übernommenen Vormundschaft
erforderlich ist, versagt
oder zurückgenommen wird oder wenn
die nach den L. G. zulässige Untersagung
der Fortführung der Vormundschaft
erfolgt. 1895.
Willenserklärung.
Ist durch G. für eine Erklärung