Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beamter

8
2314

411

1#
—
□

1640

Pflichtteil.
Der  Pflichtteilsberechtigte  kann  verlangen,

  daß  das  Verzeichnis  der  Nachlaßgegenstände

  durch  die  zuständige
Behörde  oder  durch  einen  zuständigen
B.  oder  Notar  aufgenommen  wird.
Schuldverhältnis.

Die  Versteigerung  einer  hinterlegten
geschuldeten  Sache  hat  durch  einen
für  den  Versteigerungsort  bestellten
Gerichtsvollzieher  oder  zu  Versteigerungen
  befugten  anderen  B.  oder
öffentlich  angestellten  Versteigerer
öffentlich  zu  erfolgen  (öffentliche  Versteigerung.)


Tritt  eine  Militärperson,  ein  B.,  ein
Geistlicher  oder  ein  Lehrer  an  einer
öffentlichen  Unterrichtsanstalt  den  übertragbaren

  Teil  des  Diensteinkommens,

des  Wartegeldes  oder  des  Ruhegehaltes

1674

1784

1802

ab,  so  ist  die  auszahlende  Kasse  durch

Aushändigung  einer  von  dem  bisberigen

  Gläubiger  ausgestellten,  öffentlich

  beglaubigten  Urkunde  von  der  Abtretung
  zu  benachrichtigen.
Benachrichtigung  gilt  die  Abtretung
als  der  Kasse  nicht  bekannt.
Testament.

Der  Vorerbe  ist  berechtigt  und  auf
Verlangen  des  Nacherben  verpflichtet,
das  Verzeichnis  der  zur  Erbschaft
gehörenden  Gegenstände  durch  die  zuständige
  Behörde  oder  durch  einen
zuständigen  B.  oder  Notar  aufnehmen

zu  lassen.

Der  Testamentsvollstrecker  ist  berechtigt
  und  auf  Verlangen  des  Erben
verpflichtet,  das  Verzeichnis  der
Nachlaßgegenstände  durch  die  zuständige
  Behörde  oder  durch  einen
zuständigen  B.  oder  Notar  aufnehmen
zu  lassen.  2220.
Verwandtschaft.

Ist  das  vom  Vater  eingereichte  Verzeichnis
  über  das  seiner  Verwaltung
unterliegende  Vermögen  des  Kindes

 

I-Bis

  zur

1848
1888

129

Beamter

ungenügend,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht
  anordnen,  daß  das  Verzeichnis
  durch  eine  zuständige  Behörde
oder  durch  einen  zuständigen  B.  oder
Notar  aufgenommen  wird.  Die  Anordnung
  ist  für  das  infolge  des  Todes
der  Mutter  dem  Kinde  zufallende
Vermögen  unzulässig,  wenn  die
Mutter  sie  durch  letztwillige  Verfügung
ausgeschlossen  hat.  1667/8,  1692,
1760.
s.  Handlung  839.

Vormundschaft.
Ein  B.  oder  Religionsdiener,  der
nach  den  L.G.  einer  besonderen  Erlaubnis
  zur  Uebernahme  einer  Vormundschaft
  bedarf,  soll  nicht  ohne  die
vorgeschriebene  Erlaubnis  zum  Vormunde
  bestellt  werden.  1778,  1785.
Der  Vormund  kann  sich  bei  der  Aufnahme
  des  Verzeichnisses  von  dem
Vermögen  des  Mündels  der  Hülfe
eines  B.,  eines  Notars  oder  eines
anderen  Sachverständigen  bedienen.

Ist  das  eingereichte  Verzeichnis
ungenügend,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht
  anordnen,  daß  das  Verzeichnis
  durch  eine  zuständige  Behörde
oder  durch  einen  zuständigen  B.  aufgenommen
  wird.
s.  Handlung  839.
Ist  ein  B.  oder  ein  Religionsdiener
zum  Vormunde  bestellt,  so  hat  ihn
das  Vormundschaftsgericht  zu  entlassen,
  wenn  die  Erlaubnis,  die  nach
den  L.G.  zur  Uebernahme  der  Vormundschaft
  oder  zur  Fortführung  der
vor  dem  Eintritt  in  das  Amts=  oder
Dienstverhältnis  übernommenen  Vormundschaft
  erforderlich  ist,  versagt
oder  zurückgenommen  wird  oder  wenn
die  nach  den  L.  G.  zulässige  Untersagung
  der  Fortführung  der  Vormundschaft
  erfolgt.  1895.

Willenserklärung.
Ist  durch  G.  für  eine  Erklärung