Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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c) Die in Meiner Ordre vom 28. Juli 1904 getroffene Anordnung, daß für die Beförderung 
von Unteroffizieren, Gefreiten und Reitern die im Heere geltenden Bestimmungen maß- 
gebend sein sollen, bleibt für die südwestafrikanische Schutztruppe auch nach Aufhebung des 
Kriegszustandes vorläufig in Kraft. 
4. Ich ermächtige Sie, die hiernach erforderlich werdenden Anderungen und Ergänzungen zur 
Schutztruppen-Ordnung vorzunehmen. 
Dem Preußischen Kriegsministerium und dem Chef des Generalstabes der Armeec habe Ich 
Abschrift dieser Ordre zugehen lassen. 
Berlin, den 6. März 1907. gez. Wilhelm I. R. 
An den Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen). ggez. v. Bülow. 
Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Bundesrats für: die Beförderung 
von Ceichen auf dem Seewege vom 18. Januar 1906. ) 
J. 
fusfũhrungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch--Ostafrika. 
Vom 25. September 1906. 
Auf Grund der Bekanntmachung des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, vom 9. April 
1906 wird zur Ausführung der Vorschriften des Bundcesrats für die Beförderung von Leichen auf 
dem Seewege vom 18. daniet 1906 folgendes bestimmt: 
J. .Zu F 1, 2 der Vorschriften: 
Die Ausstellung der für E Beförderung von Leichen auf dem Seewege aus dem deutsch- 
ostafrlkanischen Schutzgebiet beizubringenden Leichenpässe erfolgt durch die Küstenbezirksämter. 
2. Zu § 1, 3b der Vorschriften: 
Die Bescheinigung über die Todesursache wird von der örtlichen Verwaltungsbehörde 
(Bezirksamt, Residentur, Militärstation) ausgestellt, in deren Bezirk die Person gestorben ist. Ist 
die Leiche in einem anderen Bezirk begraben, so ist die örtliche Verwaltungsbehörde dieses Bezirks 
uständig. 
* 2 Außerung des behandelnden Arztes ist gleich zu erachten die Außerung eines anderen 
Arztes, welcher entweder 
a) den Tod festgestellt hat, 
b) bei der Ausgrabung der Leiche, oder bei einer etwa erfolgten Leichenschan bzw. Leichen- 
öffnung zugegen war, 
c) die Versicherung abgibt, daß er auf Grund der Darstellung einer glaubwürdigen und 
erfahrenen Person — Sanitätsunteroffizier, Krankenschwester u. u. — sich die Über- 
zengung von der bestimmten Todesursache verschafft hat. 
Kommt die Leiche aus einem Orte, an welchem Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken 
herrschen, so muß die Bescheinigung, daß der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht 
entgegenstehen, von einem beamteten Arzte ausgestellt werden. 
3. Zu § 2, 1 der Vorschriften: 
Die zuständige Behörde im Sinne des § 2 Nr. 1 der Vorschrift ist das Bezirksamt, die 
Bezirksnebenstelle, die Residentur, die Militärstation und der Militärposten. 
II. Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem Zeitpunkte ihrer öffentlichen Bekannt- 
machung in Kraft. 
Daressalam, den 25. September 1906. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
Rechenberg. 
II. 
Rundverfügung des Gouverneurs von deutsch-Südwestafrika. 
Vom 20. Juni 1906. 
In der Anlage folgt ein Exemplar der vom Bundesrat unterm 18. Jannar 1906 erlassenen 
„Vorschriften für die Beförderung von Leichen auf dem Seewege“, welche unter Aufhebung der 
*) Vergleiche Kolonialblatt 1906, Seite 215.
	        
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