Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Jollnachlaß für gewisse Waren in Süd-Rhodesia. 
Laut Bekanntmachung der Regierung vom 
30. Juni 1906 (Nr. 161/1906) wird auf fol- 
gende Gegenstände bei der Einfuhr nach Süd- 
Rhodesia ein Nachlaß des ganzen Zolles ge- 
währt: 
Denaturierter Branntwein, Spiritus, der aus- 
schließlich zu gewerblichen oder wissenschaftlichen 
Zwecken oder zum Heizen eingeführt wird, sowie 
Waren, die zum Verbrauch an Orten außerhalb 
des Zollvereins bestimmt sind. 
(The Board of Trade Journal Nr. 520. S. 307.) 
Jolltarlfänderungen in Gambia. 
Laut Verordnung des Gouverneurs vom 
19. November 1906 (Nr. 12/1906) sind Gegen- 
stände aller Art, die von dem an der Spitze der 
Regierung stehenden Beamten zum persönlichen 
Gebrauch eingeführt werden, von der Freiliste 
des Zolltarifs zu streichen. 
The Board of Trade Journal Nr. 526, S. 608.) 
olltarifänderungen in der Goldküste (westlich 
des Volta). 
Durch Verordnung Nr. 16 vom Jahre 1906 
— Customs Tariff (Amendment) Ordinance, 
1906 — ist der durch die Zolltarifverordnung 
vom Jahre 1904 für die Kolonie Goldküste 
(westlich des Volta) festgesetzte Zolltarif unter Auf- 
hebung der zur Abänderung des Tarifs erlassenen 
Verordnung vom Jahre 1905 hinsichtlich der 
Zölle für Spirituosen und einige andere Artikel, 
wie folgt, abgeändert: 
Zollsat# 
bisher künftig 
Schill. Pce. Schill. Pce. 
Branntwein, Genever, Rum, 
Liköre und andere Spiri-= 
tuosen, die nicht so verfüßt 
oder mit einem anderen Ar- 
tikel derart versetzt sind, daß 
ihr Stärkegrad nicht durch 
Sgpkes Hydrometer festgestellt 
werden kann, bei einer Stärke 
von höchstens 12½ Grad 
unter Normalstärke Im- 
perialgallon oder ein 
Bruchteil davon 4 6 5 
Und für jeden Grad oder 
Teil eines Grades über 
12½ Grad unter Normal- 
stärke ein Zuschlag Im- 
perialgallon oder ein 
Bruchteil davon — 2 — 
  
3o 
bisher 
llsat 
künftig 
Schill. Pce. Schill. Pce. 
Der Zollkollektor kann 
mit Zustimmung des Gou- 
verneurs jederzeit vor- 
schreiben, daß statt des 
Sykeschen Hydrometers zur 
Feststellung der Stärke von 
Spirituosen Tralles’ oder 
ein ähnliches anderes Hy- 
drometer gebraucht werden 
kann. 
Wenn ein derartiges 
anderes Hydrometer be- 
nutzt wird, so können die 
vorstehenden Zölle durch 
folgende Bestimmung er- 
setzt werden: 
Branntwein, Genever, 
Rum, Liköre und 
andere Spirituosen, 
die nicht so versüßt 
oder mit einem an- 
deren Artikel derart 
versetzt sind, daß ihr 
Stärkegrad nicht durch 
Tralles oder ein etwa 
vorgeschriebenes an- 
deres Hydrometer fest- 
gestellt werden kann, 
bei einer Stärke von 
höchstens 50 Prozent- 
graden reinen Alko- 
hols nach solchem Hy- 
drometer i-D 
perialgallon oderein 
Bruchteil davon 
Und bei größerer Stärke 
für jeden Grad über 
50 Prozentgrad ein 
Zuschlag Im--- 
perialgallon oderein 
Bruchteil davon 
Bearbeiteter Tabak, Zigarren 
oder Schnupftabak Pfund 
Unbearbeiteter Tabak Pfund 
Ol — Kerosin-, Stein-, Ran- 
gun= oder Birmaöl oder 
aus Petroleum, Steinkohle, 
Schiefer, Schieferton, Torf 
oder anderen bituminösen 
Stoffen hergestelltes, ferner 
aus Petrolenumerzeug-= 
nissen oder aus einem der 
obengenannten Ole durch 
Raffinierung so bearbeitet, 
daß es für Leuchtzwecke ge-
	        
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