Full text : Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W  318  20

1900  angegebenen  Bedingungen  während  des
Jahres  1907  nach  Frankreich  eingeführt  werden
kann,  auf  60  000  kg  festgesetzt.
Artikel  2.  usw.
(Tournal  oflicich  de  la  Republique  Française
om  20.  Jannar  1907.)

Jollbegünstigte  Sinfuhr  von  Etzeugnissen  des
französischen  Kongogeblets.
Eine  auf  Grund  der  Gesetze  vom  11.  Jannar
1892,  Artikel  3,  vom  24.  Februar  1900,  Artikel
  1  und  2,  und  vom  17.  Juli  1900,  Artikel

  1,  unterm  16.  Januar  1907  von  der
Französischen  Regierung  erlassene  Verordnung
lautet:

Artikel  1.  Für  Kaffee  und  Kakao  in  Bohnen
aus  dem  französischen  Kongogebiete  (konventio-=nelles
  Kongobecken)  werden  die  Mengen,  die
während  des  Jahres  1907  unter  den  in  den
Verordnungen  vom  22.  April  1899  und
25.  August  1900  angegebenen  Bedingungen  in

Frankreich  eingeführt  werden  können,  wie  folgt,
festgesetzt:
Kaffee  50  000  kg
Kakao  25  000
Artikel  2.  usw.

Clournal  oflicich  de  la  République  Française
vom  20.  Januar  1907.)

Jolltarli  für  die  unter  der  Verwaltung  der  Uyassagesellschaft
  stehenden  Geblete  in  Oozamblque.
Der  Nyassagesellschaft  ist  durch  Königliche
Verordnung  gestattet,  einen  neuen  Zolltarif  für
die  Einfuhr  von  Waren  in  die  unter  ihrer  Verwaltung
  stehenden  Gebiete  sowie  für  die  Ausfuhr
daraus  vorläufig  in  Kraft  zu  setzen.  Sobald
jedoch  ein  neuer  Zolltarif  für  die  Provinz  Mozambicque
  entworfen  ist,  hat  die  Gesellschaft  einen
endgültigen  Tarifentwurf  in  Ubereinstimmung  mit
jenem  auszuarbeiten  und  zur  Genehmigung  vorzulegen.
  (The  Board  of  Trade  Journul.)

Erschwerung  der  Kusfuhr  von  Waffen  und  Sprengstoffen
  sowie  von  milltärischen  AKusrüstungsgegenständen
  nach  den  Neu-Hebriden.

Laut  Proklamation  des  Generalgonverneurs
des  Australischen  Bundes  vom  28.  November  1906
ist  die  Ausfuhr  von  Waffen  und  Sprengstoffen
sowie  von  Heeres=  und  Marine-Ausrüstungsgegenständen
  nach  den  Neu-Hebriden  verboten,
sofern  nicht  vorher  von  dem  General-Zollkontrolleur
  eine  Erlaubnis  dazu  eingeholt  ist.

(Commonwealth  of  Australin  Guzettc.)

 

Verbrauchsabgabe  von  geistigen  Getränken  in  Dondicherv
  und  Karikal.

Gemäß  einem  von  dem  Generalrate  der
französischen  Besitzungen  in  Vorderindien  in  seiner
Sitzung  vom  14.  Januar  1906  gefaßten  Beschlusse,
  dem  die  französische  Regierung  durch
Verordnung  vom  19.  Februar  1907  zugatmmn
hat,  unterliegen  vom  28.  Februar  d.  Is  ab  in
den  Besitzungen  Pondichery  und  Karikal  Alkohol,
Spirituosen,  Liköre,  Likör=  oder  Kunstweine  europäischer
  Erzeugung  oder  Art,  die  in  der  Kolonie
hergestellt  oder  dort  eingeführt  werden,  einer
Verbrauchsabgabe  von  75  Rupien  für  1  hl  oder
von  6  Fanons  für  11  reinen  Alkohols.

Ebenso  unterliegen  in  den  gedachten  beiden
Besitzungen  Wein  und  gegorene  Getränke  europäischer
  Erzeugung  oder  Art,  die  in  der  Kolonie
hergestellt  oder  dort  eingeführt  werden,  folgenden
Verbrauchsabgaben:

für  1  hl
Rupien
Wein  in  Fässern  .  4
Wein  in  Flaschen  6
Apfelwein  und  Birneumost  4
Bier  in  Fässen  3
Bier  in  Flaschen  4
Weingeisthaltige  Riechmittel,  Weingeistfirnis,
Heilmittel  mit  weingeistiger  Grundlage  sowie

chemische  und  andere,  mittels  denaturierten  Weingeistes
  hergestellte  Erzeugnisse  sind  von  der  Verbrauchsabgabe
  frei.

Für  Weingeist,  Spirituosen,  Liköre,  Likörund
  Kunstweine,  Wein  und  gegorene  Getränke,
mit  Ausnahme  von  Rot=  und  Weißwein  in
Fässern  sowie  von  Bier,  Apfelwein  und  Birnenmost
  in  Fässern,  ist  bis  zu  ihrer  Entnahme  zum
Verbrauch  oder  zur  Wiederausfuhr  die  Einlagerung
  in  öffentlichen  oder  Privatniederlagen
gestattet.

(Tournal  oflicich  de  ln  Républidue  Fruncaisc.)

Jolltarifterung  von  Waren  in  Ueuseeland.

Laut  Verordnung  des  Gouverneurs  vom
3.  August  1906  (Nr.  176)  ist  Himbeersäure,  da
sie  zu  ähnlichen  Zwecken  wie  Tafelessig  gebraucht
werden  kann,  bei  der  Einfuhr  nach  Neuseeland
wie  dieser  mit  6  Pce.  für  das  Gallon  zu  verollen

(rne  Board  of  Trude  Journnl  Nr.  514.  S.  22.)

Jollbefrelung  in  Ueuseeland.
Laut  Verordnung  des  Commissioner  vom
6.  August  1906  (Nr.  817)  sind  eiserne  Ausrüstungsgegenstände
  für  Ortscheite  als  Material