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1900 angegebenen Bedingungen während des
Jahres 1907 nach Frankreich eingeführt werden
kann, auf 60 000 kg festgesetzt.
Artikel 2. usw.
(Tournal oflicich de la Republique Française
om 20. Jannar 1907.)
Jollbegünstigte Sinfuhr von Etzeugnissen des
französischen Kongogeblets.
Eine auf Grund der Gesetze vom 11. Jannar
1892, Artikel 3, vom 24. Februar 1900, Artikel
1 und 2, und vom 17. Juli 1900, Artikel
1, unterm 16. Januar 1907 von der
Französischen Regierung erlassene Verordnung
lautet:
Artikel 1. Für Kaffee und Kakao in Bohnen
aus dem französischen Kongogebiete (konventio-=nelles
Kongobecken) werden die Mengen, die
während des Jahres 1907 unter den in den
Verordnungen vom 22. April 1899 und
25. August 1900 angegebenen Bedingungen in
Frankreich eingeführt werden können, wie folgt,
festgesetzt:
Kaffee 50 000 kg
Kakao 25 000
Artikel 2. usw.
Clournal oflicich de la République Française
vom 20. Januar 1907.)
Jolltarli für die unter der Verwaltung der Uyassagesellschaft
stehenden Geblete in Oozamblque.
Der Nyassagesellschaft ist durch Königliche
Verordnung gestattet, einen neuen Zolltarif für
die Einfuhr von Waren in die unter ihrer Verwaltung
stehenden Gebiete sowie für die Ausfuhr
daraus vorläufig in Kraft zu setzen. Sobald
jedoch ein neuer Zolltarif für die Provinz Mozambicque
entworfen ist, hat die Gesellschaft einen
endgültigen Tarifentwurf in Ubereinstimmung mit
jenem auszuarbeiten und zur Genehmigung vorzulegen.
(The Board of Trade Journul.)
Erschwerung der Kusfuhr von Waffen und Sprengstoffen
sowie von milltärischen AKusrüstungsgegenständen
nach den Neu-Hebriden.
Laut Proklamation des Generalgonverneurs
des Australischen Bundes vom 28. November 1906
ist die Ausfuhr von Waffen und Sprengstoffen
sowie von Heeres= und Marine-Ausrüstungsgegenständen
nach den Neu-Hebriden verboten,
sofern nicht vorher von dem General-Zollkontrolleur
eine Erlaubnis dazu eingeholt ist.
(Commonwealth of Australin Guzettc.)
Verbrauchsabgabe von geistigen Getränken in Dondicherv
und Karikal.
Gemäß einem von dem Generalrate der
französischen Besitzungen in Vorderindien in seiner
Sitzung vom 14. Januar 1906 gefaßten Beschlusse,
dem die französische Regierung durch
Verordnung vom 19. Februar 1907 zugatmmn
hat, unterliegen vom 28. Februar d. Is ab in
den Besitzungen Pondichery und Karikal Alkohol,
Spirituosen, Liköre, Likör= oder Kunstweine europäischer
Erzeugung oder Art, die in der Kolonie
hergestellt oder dort eingeführt werden, einer
Verbrauchsabgabe von 75 Rupien für 1 hl oder
von 6 Fanons für 11 reinen Alkohols.
Ebenso unterliegen in den gedachten beiden
Besitzungen Wein und gegorene Getränke europäischer
Erzeugung oder Art, die in der Kolonie
hergestellt oder dort eingeführt werden, folgenden
Verbrauchsabgaben:
für 1 hl
Rupien
Wein in Fässern . 4
Wein in Flaschen 6
Apfelwein und Birneumost 4
Bier in Fässen 3
Bier in Flaschen 4
Weingeisthaltige Riechmittel, Weingeistfirnis,
Heilmittel mit weingeistiger Grundlage sowie
chemische und andere, mittels denaturierten Weingeistes
hergestellte Erzeugnisse sind von der Verbrauchsabgabe
frei.
Für Weingeist, Spirituosen, Liköre, Likörund
Kunstweine, Wein und gegorene Getränke,
mit Ausnahme von Rot= und Weißwein in
Fässern sowie von Bier, Apfelwein und Birnenmost
in Fässern, ist bis zu ihrer Entnahme zum
Verbrauch oder zur Wiederausfuhr die Einlagerung
in öffentlichen oder Privatniederlagen
gestattet.
(Tournal oflicich de ln Républidue Fruncaisc.)
Jolltarifterung von Waren in Ueuseeland.
Laut Verordnung des Gouverneurs vom
3. August 1906 (Nr. 176) ist Himbeersäure, da
sie zu ähnlichen Zwecken wie Tafelessig gebraucht
werden kann, bei der Einfuhr nach Neuseeland
wie dieser mit 6 Pce. für das Gallon zu verollen
(rne Board of Trude Journnl Nr. 514. S. 22.)
Jollbefrelung in Ueuseeland.
Laut Verordnung des Commissioner vom
6. August 1906 (Nr. 817) sind eiserne Ausrüstungsgegenstände
für Ortscheite als Material