Versorgung der Invallden. 461
erfolgt ist, wird der General-Stabs-Arzt der Armee davon durch den Korps-General-Arst
Behufs Ausstellung des Entlassungs-Attestes, welches der Letztere dem betreffenden
Invaliden sufertigen lüsst, benachrichtigt. — Dieser, auch von Richter, (Geschichte des
Medieinal- Wesens, pag. 197) angegebene Modus ist jedenfalls geeigneter, als der von
Both (Dienstverhältnisse der Assistenz-Aerzte und Unter-Aerzte pag. 2% und 20) erwähnte,
da bei dem letzteren (direkte Einsendung des Attestes vom Truppentheil an
den General -Arzt, und Abgabe des, vom Chef kontrolirten Attestes an des General-Kommando)
zwei Instanzen (Brigade und Division) bei Einreichung des Attestes übergen
werden und der General-Arzt, um dies zu vermeiden, dem Truppentheil das
vom Chef des Militär-Medicinal-Wesens kontrolirte Attest noch einmal zurückgeben müsste.
ressortirt ferner von den Königl. General-Kommandos die Anerkennung
der Land- -Gendarmen zum Civilversorgungsschein. Diese erhalten denselben, wenn sie
eine 3 jährige ununterbrochene tadellose Dienstzeit in der Gendarmerie zurückgelegt
haben
Die desfallsigen Eingaben der Gendarmerie, welche von nun an an die korrespondirenden
General-Kommandos gerichtet werden sollen, erfolgen alljährlich im Januar,
Land-Gendarmen, welche vor abgeleisteter jähriger Dienstzeit in der Gendarmerie invalide
werden, sind in Bezug auf die Gewährung des Civil-Versorgungsscheines nach
den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juni 1851 zu beurtheilen.
8. 37. Die Anerkennung der Land-Gendarmen zur Pension ressortirt dagegen
nicht von den Militär-Behörden, sondern in Folge der Allerh. Kabinets -Ordre vom
22. September 1843 von dem Ministerium des Innern.
8. 89. Die Anerkennung der Königlichen Ordonnanzen und der Mannschaften der
Garde - Unterofficier- Kompagnie zu Invaliden -Beneficien erfolgt vom 1. April 1852 ab
durch das General-Kommando des Garde-Korps.
. 59. Die Mannschaften der Garde-Unteroficier-Kompagnie und derjenigen Königlichen
Ordonnanzen, welche früher der Leib-Gendarmerie angehört haben, werden
nach den Bestimmungen der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 18. Juni 1341 pensionirt;
diejenigen Individuen aber, welche dem Leib-Gendarmerie-Korps nicht angehört haben,
sondern erst nach dem Erlass der Allerh. Kabinets-Ordre vam 20. Juni 19850 zum
Königl. Ordonnanz-Dienst kommandirt worden sind, können beim Eintritt ihrer Invaliditat
Aa nach dem Gesetz vom 4. Juni 1851 beurtheilt werden.
. Die Anerkennung der im Militär-Administrations-Dienst angestellten oder
beschinigien Invaliden erfolgt nach wie vor durch die Abtheilung für das Invalidenwesen.
Diejenigen Invaliditätsfälle, welche nach der motivirten Ansicht der Behörden
sich zu einer Ausnahme von der strengen Regel eignen, oder wo Umstände
eine besondere Berücksichtigung erheischen und dem Alerh. Befehl zu Folge der Entscheidung
des Kriegsministeriums vorbehalten sind, können der Abtheilung für das
Invalldenwesen zu jeder Zeit vorgelegt werden.
vA Mungs-B hai Invallder Unterofflelere
und Seidaten
i. Als Kanzlei-, Registratur- und Kalkulatur-Beamte
sollen bei den Civil-Behörden vorzugsweise gut qualificirte, im Lesen,
Schreiben und Rechnen tüchtig ausgebildete, 12 Jahre gediente Unterofficiere
angenommen werden. Durch Aussicht auf derartige Stellen werden
die Truppentheile bessere und mehr Unterofhciere gewinnen ?).
2. Als Gendarm?°). Solche Leute müssen den unverletzten Ruf
der Treue, Ehrlichkeit, Nüchternheit und eines untadelhaften Lebens
haben, dürfen nie wegen eines gemeinen Vergehens bestraft sein, müssen
fertig lesen, verständlich schreiben und in den 4 Species rechnen können,
auch von starkem gesundem Körperbau und von guten, natürlichen Geistesanlagen
sein. Die Anstellung ist während der ersten 5 Monate provisorisch.
Kandidaten zu diesen Stellen müssen 9 Jahre, darunter mindestens
5 Jahre als Unterofficier gedient haben, und dürfen noch nicht
35 Jahre alt sein.
’) Allerh. K.-0. v. 26. November 1
2) Alterh. K.-O. v. 7. ‚August Is20. "ı. Oktober 1827, 7. November 1835, kriegsmin.
Erl. v. 2». August 1820. 29. September 1838.
%) Ailerh. K.-O. v. 30. Deceinber 1820; kriegsmin. Erl. v. 17. Oktober 1839.