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des denselben umgebenden freien Platzes
betreffend, wurde durch Erkenntniß vom
14., publ. den 28. Juni, die eingewandte
Berufung wegen Mangels an der apvellabeln
Summe unter Verurtheilung
des Anten in die Kosten dieser Instanz
abgewiesen. (d. 5. Juli.)
Den 9. Juli wurde in der Ationssache
von dem Gerichtshofe zu Tübingen zwischen
dem Kaufmann Johann Jakob
Kohler zu Sraichingen, Kl., Anten,
Wieder-Anten, und dem Branntweinhändler
Joseph Rees daselbst, jetzt dessen
Gantmasse-Curatel, Bekl., Abtin, Wieder-Atin,
einen Branntwein-Lieferungs=Aekord
betreffend, das den 15. Oktober
13:5 eröffnete Erkenntniß voriger Instanz
abgendert, und der At zu Abschwörung
des Reinigungs= Eids für
verbunden erkannt, auch für den Fall
der Abschwörung oder Verweigerung
dieses Eides die End-Entscheidung in der
Hauptsache sowohl als im Kostenpunkt
eventuell ausgesprochen.
7. Den 12. Juli wurde in der Ationssache
von dem Gerichtshofe zu Ellwangen
zwischen dem Joseph Maier, von Kottspiel,
O. A. Ellwangen, Kl., Anten,
Wieder-Anten, und dem Juden Haium
Iszrael, von Oberndorf, Bekl., Aten,
Wieder-Aten, die Aufhebung eines Ver-751
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gleichs betreffend, das den 14. Juni 1322
eroͤffnete Erkenntniß voriger Instanz
unter Vergleichung der Kosten sämtlicher
Instanzen abgeändert.
In der Ationssache von dem Gerichtshofe
zu Tübingen zwischen dem Schultheiß
Adrion zu Schômberg, O. A. Freudenstadt,
Bekl., Anten, Wieder-Anten,
und der Gantmasse-Curatel des Lindenwirths
Johann Georg Haas in Freudenstadt,
Kl., Aten, und Mit-Anten, jeßt
Wieder-Aten, die Paulianische Klage
betreffend, wurde vermöge Beschlusses
vom 2. April, publ. den r. Juni, das
Verfahren der beiden vorigen Instanzen
und die den 8. März 18: und den
50. Mai 18e5 erbffneten Erkenntnisse
derselben unter Vergleichung der Kosten
dieser Instanz als nichtig aufgehoben.
(d. 16. Juli.)
In der Ationssache von dem Gerichtshofe
zu Tübingen zwischen Andreas
Wößner vom Locherhof, O. A. Spaichingen,
Kl., Anten, Wieder-Anten,
und dem Jehannes Jauch ebendaselbst,
Bekl., Aten, Wieder-Aten, die Bezahlung
eines Kaufschillings-Rests betreffend,
wurde durch Erkenmniß vom :5.
Juni, publ. den 5. Juli, die eingewandte
Berufung wegen Versäumung der gesetzlichen
Nothfrist zu Einreichung der