Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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des  denselben  umgebenden  freien  Platzes
betreffend,  wurde  durch  Erkenntniß  vom
14.,  publ.  den  28.  Juni,  die  eingewandte
Berufung  wegen  Mangels  an  der  apvellabeln
  Summe  unter  Verurtheilung
des  Anten  in  die  Kosten  dieser  Instanz
abgewiesen.  (d.  5.  Juli.)

Den  9.  Juli  wurde  in  der  Ationssache
von  dem  Gerichtshofe  zu  Tübingen  zwischen
  dem  Kaufmann  Johann  Jakob
Kohler  zu  Sraichingen,  Kl.,  Anten,
Wieder-Anten,  und  dem  Branntweinhändler
  Joseph  Rees  daselbst,  jetzt  dessen
Gantmasse-Curatel,  Bekl.,  Abtin,  Wieder-Atin,
  einen  Branntwein-Lieferungs=Aekord
  betreffend,  das  den  15.  Oktober
13:5  eröffnete  Erkenntniß  voriger  Instanz
  abgendert,  und  der  At  zu  Abschwörung
  des  Reinigungs=  Eids  für
verbunden  erkannt,  auch  für  den  Fall
der  Abschwörung  oder  Verweigerung
dieses  Eides  die  End-Entscheidung  in  der
Hauptsache  sowohl  als  im  Kostenpunkt
eventuell  ausgesprochen.

7.  Den  12.  Juli  wurde  in  der  Ationssache

von  dem  Gerichtshofe  zu  Ellwangen
zwischen  dem  Joseph  Maier,  von  Kottspiel,
  O.  A.  Ellwangen,  Kl.,  Anten,
Wieder-Anten,  und  dem  Juden  Haium
Iszrael,  von  Oberndorf,  Bekl.,  Aten,
Wieder-Aten,  die  Aufhebung  eines  Ver-751



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gleichs  betreffend,  das  den  14.  Juni  1322
eroͤffnete  Erkenntniß  voriger  Instanz
unter  Vergleichung  der  Kosten  sämtlicher
  Instanzen  abgeändert.

In  der  Ationssache  von  dem  Gerichtshofe
zu  Tübingen  zwischen  dem  Schultheiß
Adrion  zu  Schômberg,  O.  A.  Freudenstadt,
  Bekl.,  Anten,  Wieder-Anten,
und  der  Gantmasse-Curatel  des  Lindenwirths
  Johann  Georg  Haas  in  Freudenstadt,
  Kl.,  Aten,  und  Mit-Anten,  jeßt
Wieder-Aten,  die  Paulianische  Klage
betreffend,  wurde  vermöge  Beschlusses
vom  2.  April,  publ.  den  r.  Juni,  das
Verfahren  der  beiden  vorigen  Instanzen
und  die  den  8.  März  18:  und  den
50.  Mai  18e5  erbffneten  Erkenntnisse
derselben  unter  Vergleichung  der  Kosten
dieser  Instanz  als  nichtig  aufgehoben.
(d.  16.  Juli.)

In  der  Ationssache  von  dem  Gerichtshofe

  zu  Tübingen  zwischen  Andreas
Wößner  vom  Locherhof,  O.  A.  Spaichingen,
  Kl.,  Anten,  Wieder-Anten,
und  dem  Jehannes  Jauch  ebendaselbst,
Bekl.,  Aten,  Wieder-Aten,  die  Bezahlung
  eines  Kaufschillings-Rests  betreffend,
  wurde  durch  Erkenmniß  vom  :5.
Juni,  publ.  den  5.  Juli,  die  eingewandte
Berufung  wegen  Versäumung  der  gesetzlichen
  Nothfrist  zu  Einreichung  der