Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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                                                    §  86.

   (1)  Von  einer  Anstalt,  die  der  staatlichen  Prüfung  unterstellte  Impfstoffe  in
den  Verkehr  bringt,  dürfen  gleichartige  ungeprüfte  Impfstoffe  nicht  abgegeben  werden.

    (2)  Die  Gefäße,  in  denen  die  staatlich  geprüften  Impfstoffe  in  den  Verkehr
gebracht  werden,  müssen  mit  Kennzeichen  und  Vermerken  versehen  sein,  aus  denen
die  Kontrollnummer,  der  Tag  der  staatlichen  Prüfung,  die  Herstellungs-  und  Prüfungsstätte
  sowie  die  längste  Zulassungszeit  des  Impfstoffs  zu  ersehen  sind;  auch  müssen
sie  die  deutliche  Aufschrift  tragen:  =  Staatlich  geprüft.  Ferner  sind  den  Impfstoffen
gedruckte  Anweisungen  für  die  Art  ihrer  Verwendung  und  Aufbewahrung  und  die
bei  ihrer  Anwendung  etwa  besonders  zu  beachtenden  Vorsichtsmaßregeln  beizugeben.

                                                       §  87

       Die  Einfuhr  von  Impfstoffen  aus  dem  Ausland  kann,  soweit  sie  nicht  auf
Grund  des  §  7  des  Gesetzes  verboten  wird,  durch  die  Landesregierung  von  einer
staatlichen  Prüfung  abhängig  gemacht  werden.

                                                       §  88.

      Impfstoffe,  die  lebende  Erreger  von  Viehseuchen  enthalten,  dürfen  nur  an
Tierärzte  abgegeben  und  nur  von  Tierärzten  zur  Impfung  benutzt  werden.  Die
Landesregierung  kann  Ausnahmen,  insbesondere  für  wissenschaftliche  Anstalten,  zulassen.

                                          18.  Viehkastrierer.
                                    (§  17  Nr.  18  des  Gesetzes.)

                                                           §  89.

     An  Tieren,  die  an  einer  der  Anzeigepflicht  unterliegenden  Seuche  (§  10  des
Gesetzes)  leiden  oder  einer  solchen  Seuche  verdächtig  sind,  dürfen  von  gewerbsmäßigen
Viehkastrierern  Kastrationen  nicht  ausgeführt  werden.

                                                               §  90.

     (1)  Gewerbsmäßigen  Viehkastrierern  ist  verboten,  Gehöfte  zu  betreten,  in  denen
Maul-  und  Klauenseuche,  Lungenseuche  des  Rindviehs  oder  Pockenseuche  der  Schafe
herrschen  oder  die  wegen  dieser  Seuchen  gesperrt  sind.  Desgleichen  ist  ihnen  die
Kastration  von  Tieren  aus  solchen  Gehöften  untersagt.

(2)  Ferner  ist  den  gewerbsmäßigen  Viehkastrierern  verboten;,  in  Gehöften,  in
denen  Milzbrand,  Rauschbrand,  Wild--  und  Rinderseuche,  Rotz,  Schweineseuche,
Schweinepest,  Rotlauf  der  Schweine  einschließlich  des  Nesselfiebers  (Backsteinblattern),
Geflügelcholera  oder  Hühnerpest  herrschen  oder  die  wegen  einer  dieser  Seuchen  gesperrt
  sind,  die  gesperrten  Ställe  zu  betreten  und  die  Kastration  an  Tieren  vorzunehmen,
  die  aus  solchen  Gehöften  stammen  und  für  die  betreffende  Seuche  empfänglich
  sind.

   (3)  Bei  Schweineseuche  und  Schweinepest  ist  jedoch  den  gewerbsmäßigen  Viehkastrierern
  die  Vornahme  von  Kastrationen  an  ansteckungsverdächtigen  Schweinen,  in