Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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W 434 20 
4. Bewerbungzfrist. 
Um den Bewerbern die notwendige Zeit zur sachgemäßen Vorbereitung der Angebote zu 
gewähren, ist — vorbehaltlich einer durch besondere Umstände gebotenen größeren Beschleunigung — 
der Zeitpunkt der Eröffnung bei kleineren Arbeiten und leicht zu beschaffenden Lieferungen unter 
Bestimmung einer Frist von mindestens 14 Tagen, bei größeren Arbeiten mit einer solchen von 
mindestens 4 Wochen, vom Tage des Erscheinens der Bekanntmachung in dem zuletzt zur Ausgabe 
gelangenden Blatte an gerechnet, festzusetzen. 
Zuschlagsfrist. 
1. Die Zuschlagsfristen sind in allen Fällen, insbesondere aber bei Lieferungen solcher 
Waren, deren Preise häufigen Schwankungen unterliegen, möglichst kurz zu bemessen. 
Die Zuschlagsfrist darf in der Regel den Zeitraum von 4 Wochen nicht übersteigen. 
6. Bedingungen für die Bewerbung um Arbeiten und Lieferungen. 
1. Den öffentlichen Ausschreibungen sind die in der Anlage 1 zusammengestellten, von Zeit 
zu Zeit emiich bekannt zu machenden Bedingungen zugrunde zu legen 
2. In den Ausschreibungen selbst ist demnächst nur auf diese Bekanntmachungen zu 
verweisen. 
3. Auf das Verfahren bei engeren Ausschreibungen finden diese Bedingungen mit der 
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß für die Verdingungsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen usw., 
die den zur Bewerbung ausgeforderten Unternehmern zugestellt werden, eine Erstattung von Kosten 
nicht beansprucht wird. 
7. Eröffnung der Angebote. 
1. Zu der Verhandlung über die Eröffnung der Angebote werden nur die Bewerber und 
deren Vertreter, nicht aber unbeteiligte Personen zugelassen. 
Die eingegangenen Angebote werden im Beisein der Erschienenen eröffnet- und — mit 
Ausschluß der darin enthaltenen Angaben über Bezugsquellen und die zu verwendenden Stoffe — 
verlesen, soweit dies zur Klarstellung des Verdingungsergebnisses erforderlich erscheint. Bis dahin 
sind die Angebote unter Verschluß zu halten. 
3. Über den Gang der Verhandlung wird eine Niederschrift angefertigt, in der die Angebote 
in der Reihenfolge des Eingangs aufzuführen sind. Die Angebotsschreiben werden mit fortlaufender 
Nummer bezeichnet, der Niederschrift beigefügt und von dem die Verhandlung leitenden Beamten 
mit seiner Namensaufschrift versehen. 
4. Die Niederschrift wird verlesen und von den erschienenen Bewerbern und Vertretern 
mit vollzogen. Eine Veröffentlichung der Angebote sowie der Niederschrift ist den Beamten nicht 
gestattet, jedoch können die Bewerber auf ihre Kosten Auszüge daraus erhalten. 
5. Nachträgliche Angebote bleiben unberücksichtigt. 
6. Gehen Angebote nach dem Beginn der Verhandlung ein, so sind sie in der Niederschrift 
als verspätet eingegangen zu bezeichnen. Solche Angebote werden nur dann berücksichtigt, wenn sie 
noch vor der Eröffnung des ersten Angebots dem die Verhandlung leitenden Beamten von dem 
Bewerber oder seinem Vertreter persönlich eingehändigt worden sind oder wenn das verspätete 
Eintreffen durch Umstände verursacht ist, die außer aller Schuld des Bewerbers liegen, auch die 
Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß das Ergebnis der Verdingung bei Abfassung des Angebots 
bekannt war. 
7. Sofern die Feststellung des annehmbarsten Gebotes (vergleiche unter 8.) besondere 
Ermittlungen nicht erfordert und der die Verhandlung leitende Beamte zur selbständigen Entscheidung 
über den Zuschlag zuständig ist, kann die Erteilung des Zuschlages in der von dem gewählten 
Unternehmer mit zu vollziehenden Niederschrift erfolgen. 
8. Zuschlagserteilung. 
1. Die niedrigste Geldforderung als solche darf für die Enscheidung über den Zuschlag 
keineswegs den Ausschlag geben. 
2. Der Zuschlag darf nur auf ein in jeder Beziehung annehmbares, die tüchtige und 
rechtzeitige Ausführung der betreffenden Leistung oder Lieserung gewährleistendes Gebot erteilt werden. 
Es sind nur solche Bewerber zu berücksichtigen, welche für die bedingungsmäßige 
Ausführung sowie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Handwerkern und 
Arbeitern die erforderliche Sicherheit bieten. Bewerber, von denen der ausschreibenden Behörde 
bekannt ist, daß sie ihren Beitragspflichten bei der Kranken-, Unfall= und Invalidenversicherung nicht 
nachzukommen pflegen, sind ausgeschlossen.
	        
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