Full text : Blätter für Rechtsanwendung. I. Band. (1)

Von  der  Einrede  des  nicht  gehörig  erfüllten  Vertrages.  397

den  seyn,  an  die  Einwilligung  seiner  Frau  gebunden,
  und  nur  dann  ist  diese  erforderlich,  wenn
die  Frau  von  dem  gesetzlichen  Rechtsmittel  der
Separation  oder  Sicherung  oder  der  Warnung
wirklich  Gebrauch  gemacht  hat.

Praktische  Bemerkungen  aus  dem  Gebiete
des  gemeinen  Civil-Rechts.
XIV.
Zur  Lehre  von  der  Einrede  des  nicht  gehörig
erfüllten  Vertrages.

Wenn  wirklich  vorliegt,  der  Kläger  habe
nicht  vollstänpig  oder  nicht  gehörig  erfüllt,  und
das  Fehlende  kann  nicht  nachgetragen  werden,
so  darf  doch  der  Beklagte,  sofern  das  Empfangene
  nicht  ganz  unbrauchbar  ist,  und  er  dasselbe
zu  behalten  gedenkt,  nicht  alle  Gegenleistung  verweigern;
  sondern  er  ist  nur  befugt,  für  das  an
der  Leistung  des  Klägers  Mangelnde  Entschädigung
  zu  berechnen  oder  die  Gegenleistung  nach
Verhältniß  zu  mindern).

Ist  nun  im  gegebenen  Falle  a)  die  völlige
Werthlosigkeit  der  klägerischen  Leistung  nicht  behauptet;
  b)  die  Annahme)  nicht  in  Abrede  ge-1)

  Vgl.  Quistorp  rechtliche  Bemeräungen  #  u.4  S.  193
Seuffert  prakt.  Pand  R.  Bd.  .  2

2)  Oder  Zurucknahme  z.  B.  *  Ssrnlrorn,  für
deren  Zubereitung  in  der  Klage  der  Arbeitslohn  gefordert
  wird.