Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

GW 982 eo 
Haondels- und Gewerbesteuer In Oozamblque. 
Der vom Kolonialrate (Conselho do Governo) 
angenommene Entwurf eines neuen Handels= und 
Gewerbesteuergesetzes ist in den letzten Tagen des 
Juni, in veränderter Gestalt von der Regierung 
des Mutterlandes genehmigt, nach Mozambique 
zurückgelangt und in der neuen Fassung bereits 
am 1. Juli d. Is. in Kraft getreten. Das Gesetz 
ist in verbessertem Wortlaut in Nr. 28 des 
Boletim Official do Governo Geral da Pro- 
vincia de Mocambique vom 11. Juli d. Is. 
veröffentlicht. 
Das Gesetz, dessen wichtigste Bestimmungen 
übrigens nur in den Gebieten südlich des Save- 
flusses, d. h. in den Bezirken Lourenzo Marquez, 
Gaza und Inhambane gelten, besteuert Handel 
und Gewerbe in zweifacher Weise: 
1. durch eine Handelssteuer (Contribuicäo 
commercial, bisher Contribuicäo industrial ge- 
nannt), die bei der Einfuhr der Waren wie ein 
Zoll und neben dem eigentlichen Zolle erhoben 
wird, 
2. durch eine jährliche Lizenzabgabe (Im- 
Posto de fiscalizagäo oder Licenca de policia), 
die sämtliche Gewerbetreibende und die Ange- 
hörigen der meisten sogenannten freien Berufe 
zu entrichten haben. 
Die Handelssteuer, die bisher bei portugiesischen 
Waren 1, bei ausländischen 1½ v. H. des Wertes 
der Ware betrug, sollte nach dem Entwurf er- 
heblich erhöht werden. Das neue Gesetz geht 
einen Mittelweg und setzt die Steuer fest, wie 
folgt: 
für für 
portuglesische ausländische 
Waren Waren 
a) für geistige Getränke 
(außer zu pharmazen- 
tischen Zwecken) — 
v. H. des Wertes etwa 12 15 
b) für Tiere, Nahrungs- 
mittel, Petroleum, 
Seife uiw. 1 2 
e) für sonstige Waren. 2 3 
Die Lizenzabgaben sind gegenüber dem bis- 
herigen Stande ermäßigt worden, doch nicht so 
weitgehend, als der Entwurf es beabsichtigte. 
Schiffahrtsgesellschaften und Agenturen von solchen 
zahlen künftig 4,10 K jährlich, Versicherungsge- 
sellschaften oder Agenturen davon 20 K, das Gros 
der Ladeninhaber, kaufmännischen Agenten, Kom- 
missionäre und dergleichen 4,10 L. Die freien 
Berufe und Banken, die der Entwurf ganz frei 
lassen wollte, haben 4,10 L bzw. 200 L zu be- 
zahlen. Die Abgabe für Handlungsreisende 
(Commis voyageurs) ist von 30 LK auf 40 f. 
erhöht. 
  
Wichtiger als diese Sätze ist, daß für Ange- 
stellte künftig keinerlei Steuer zu entrichten ist. 
Eine Schöpfung des neuen Gesetzes sind die 
Conselhos commerciaes, Körperschaften, deren 
Mitglieder von den im Bezirk ansässigen Ge- 
schäftsleuten gewählt werden und die zur Mit- 
wirkung bei der Entscheidung über Lizenzanträge 
sowie bei anderen den Handel des Landes an- 
gehenden Fragen berufen sind. Diese Handels- 
räte haben indes nur beratende Stimme, wäh- 
rend die Entscheidung völlig in der Hand eines 
Staatsbeamten liegt, des Administradors. 
Nicht unwichtig sind endlich einige die Ge- 
werbefreiheit einengenden Bestimmungen des neuen 
Gesetzes über die Möglichkeit, die Zahl der Li- 
zenzen in bestimmten Geschäftszweigen zu be- 
schränken oder davon unabhängig Lizenzanträge 
abzulehnen, ferner gewisse baupolizeiliche Vor- 
schriften sowie das Verbot des Hausierhandels 
auf dem Lande durch andere als Eingeborene. 
Neben der neuen Handelssteuer sind bei Ein- 
fuhr einer Ware künftig folgende Abgaben zu 
entrichten: 
1. der eigentliche Zoll, 
2. eine Gemeindeabgabe von 25 v. H. der 
neuen Handelssteuer für alle Waren außer ge- 
wöhnlichem Wein mit nicht mehr als 15° Wein- 
geistgehalt, 
3. eine kommunale Verbrauchsabgabe (Im- 
posto Municipal de Consumo) auf Getränke, 
Reis, frisches Fleisch und lebende Tiere, für letz- 
tere in der Form einer Gebühr für tierpolizeiliche 
Untersuchung, 
4. eine sogenannte Leuchtturmabgabe, 
5. ein Stempel, 
6. die jährliche Lizenzabgabe und 
7. eine Nebengebühr (emolumento) von 
1000 Reis. 
Bei Mitberücksichtigung der oben zu 2. er- 
wähnten Gemeindeabgabe, aber unter Aufßer- 
achtlassung des eigentlichen Zolles, der durch das- 
neue Gesetz nicht berührt wird, betrug die Vor- 
zugsbehandlung portugiesischer Waren bisher 
durchweg 5/8 v. H. Statt dessen wird sie künftig 
betragen: 
a) bei geistigen Getränken. 3¾ v. H. 
d. h. mehr als bisher 3% 
b) bei Nahrungsmitteln. 11 
d. h. mehr als bisher = 
c) bei sonstigen Waren 14 
d. h. mehr als bisher -— 
Dabei ist zu beachten, daß dies nur die ab- 
solute Verschiebung darstellt. Relativ, bei 
Vergleichung der künftigen Sätze für portugiesische 
mit denjenigen für ausländische Waren, hat sich 
die Lage für ausländische Waren in der Gruppe à
	        
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