Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

W 995 20 
Bekonntmachung des Reichskanzlers, betr. die Vorlegungsfristen für Kuslandschecks. 
Vom 19. März 1908. 
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) 
hat der Bundesrat beschlossen: 
Im Ausland ausgestellte, im Inlande zahlbare Schecks sind binnen der nachstehend bezeich- 
neten Fristen nach der Ausstellung dem Bezogenen am Zahlungsorte zur Zahlung vorzulegen: 
im europäischen Auslande — mit Ausnahme von Island und den Faröern — ausgestellte 
Schecks binnen drei Wochen, 
in den Küstenländern von Asien und Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres 
oder in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere ausgestellte Schecks binnen einem Monat, 
in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Canada, Neu-Fundland, Mexiko, den Azoren, 
Madeira, den Canarischen und Cap Verdischen Inseln ausgestellte Schecks binnen zwei 
Monaten, 
sonst im Auslande, mit Einschluß der deutschen Schutzgebiete, ausgestellte Schecks 
binnen drei Monaten. 
Die Fristen gelten auch für Schecks, die im Inland ausgestellt, im Auslande zahlbar sind, 
sofern das ausländische Recht keine Vorschrift über die Zeit der Vorlegung enthält. 
Berlin, den 19. März 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Bethmann-Hollweg. 
Bekanntmachung des Beichskanzlers, betr. die Erhebung von Wechsel- und 
Schechprotesten durch Dostbeamte. 
Vom 5. August 1908. 
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 
30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321 ff.) und gemäß § 30 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 71 ff.) sind auch die Postbeamten zur Aufnahme von Wechsel= und Scheck- 
protesten berufen. 
Auf Grund des § 3 des erstgenannten Gesetzes wird unter Zustimmung des Bundesrates 
angeordnet, daß vom 1. Oktober 1908 ab die Postverwaltung die Erhebung von Wechsel= und 
Scheckprotesten mit folgenden Beschränkungen übernimmt: 
1. Proteste, die sich auf eine andere wechselrechtliche Leistung als die Zahlung beziehen, 
werden nicht erhoben. 
2. Die Erhebung von Protesten mangels Zahlung bleibt ausgeschlossen 
a) für Wechsel und Schecks, die über mehr als 800 Mk. lauten, 
b) für Wechsel und Schecks, die in fremder Sprache ausgestellt sind, 
c) für Wechsel und Schecks, die auf eine ausländische Münzsorte lauten, sofern der Aus- 
steller durch den Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die 
Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat, 
d) für Wechsel, die mit Notadresse oder Ehrenakzept versehen sind, 
c) für Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter 
Vorlegung des Originals und einer Kopie zu protestieren sind. 
Berlin, den 5. August 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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