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Diese Beträge werden nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung
wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche, vom 18. August 1879 beigetrieben und
fließen, soweit es sich um die dem Landes-Versicherungsamt erwachsenen Kosten handelt,
in die Staatzkasse.
g33.
In Betreff der Geschäftssprache vor dem Landes-Versicherungsamt finden die Be—
stimmungen der §§ 186 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht berücksichtigt.
8 34.
Vorladungen und Zustellungsschreiben werden durch die Unterschrift des von dem
Vorsitzenden dazu bestimmten Beamten und unter Beifügung des Siegels des Landes-Versicherungsamts
beglaubigt.
g 35.
Das Landes-Versicherungsamt führt ein Siegel mit der Umschrift
„Königlich Württembergisches Landes-Versicherungsamt"“.
8 36.
Am Schlusse eines jeden Jahres hat das Landes-Versicherungsamt dem Ministerium
des Innern einen Geschäftsbericht einzureichen.
S u7.
Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 19. Dezember 1887, betreffend
die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang bei dem Landes-Versicherungsamt
(Reg. Blatt S. 490), sowie § 19 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom
25. November 1899, betreffend den Vollzug des Invalidenversicherungsgesetzes vom
13. Juli 1899 (Reg. Blatt S. 1037), sind aufgehoben.
Stuttgart, den 3. März 1903.
Pischek.