Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Diese  Beträge  werden  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung
  wegen  öffentlich  rechtlicher  Ansprüche,  vom  18.  August  1879  beigetrieben  und
fließen,  soweit  es  sich  um  die  dem  Landes-Versicherungsamt  erwachsenen  Kosten  handelt,
in  die  Staatzkasse.

g33.

In  Betreff  der  Geschäftssprache  vor  dem  Landes-Versicherungsamt  finden  die  Be—
stimmungen  der  §§  186  ff.  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.
Eingaben,  welche  nicht  in  deutscher  Sprache  abgefaßt  sind,  werden  nicht  berücksichtigt.

8  34.

Vorladungen  und  Zustellungsschreiben  werden  durch  die  Unterschrift  des  von  dem
Vorsitzenden  dazu  bestimmten  Beamten  und  unter  Beifügung  des  Siegels  des  Landes-Versicherungsamts
  beglaubigt.

g  35.
Das  Landes-Versicherungsamt  führt  ein  Siegel  mit  der  Umschrift
„Königlich  Württembergisches  Landes-Versicherungsamt"“.

8  36.

Am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  hat  das  Landes-Versicherungsamt  dem  Ministerium
des  Innern  einen  Geschäftsbericht  einzureichen.

S  u7.

Die  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  19.  Dezember  1887,  betreffend
die  Formen  des  Verfahrens  und  den  Geschäftsgang  bei  dem  Landes-Versicherungsamt
(Reg.  Blatt  S.  490),  sowie  §  19  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
25.  November  1899,  betreffend  den  Vollzug  des  Invalidenversicherungsgesetzes  vom
13.  Juli  1899  (Reg.  Blatt  S.  1037),  sind  aufgehoben.

Stuttgart,  den  3.  März  1903.

Pischek.