310 Kommunmauer. Ablösung. Münchener Stadtrecht.
ßwahrt werden müsse (Anm. z. LR. a. a. O. Nr. 1
e)
OAGErk. v. 27. Juni 1870 RNr. 1385 v. 1869.
Bemerkung. Der zweite Einwand würde nur
dann Anspruch auf billige Beachtung haben, wenn
dargelegt wäre, daß die völlige Abwickelung des
Geschäftes in naher Aussicht stehe, weil in diesem
Falle dem klägerischen Interesse durch die angezeigte
definitive Abrechnung Genüge geschehen
würde und der Beklagte statt einer Stückrechnung
mit Ergänzung sofortige vollständige Abrechnung zu
legen in der Lage sein würde. Die Gewährung der
deßfallsigen Frist nach den gegebenen Umständen
zu bestimmen, wäre Sache des billigen richterlichen
Ermessens. m.
2.
Das Recht, den Ablösungspreis für die Kommunmauer von
dem bauenden Nachbarn zu fordern, hängt — von besonderen
Verträgen mit letzterem abgesehen — mit dem Miteigenthum
an ber Kommunmauer zusammen und ist, bevor der Anbau
erfolgt, nicht für sich übertragbar.
Munchner Bau= und Kundschafts-Ordnung v. 1489 Art. 3—5,
(ogl. Auer's Stadtrecht von München S. 203—4).
Georg W. erbaute auf seinem Grundstücke x ein
Hauß und setzte nach Münchner Stadtrecht dessen
seitliche Abschlußmauer zur Hälfte auf des Nachbars
W. St. Grundstück y, wodurch die Mauer zur
Kommunmauer wurde und die Fol e eintrat, daß
vei, Nachbar im Falle Anbaues d Hässte abzulösen
atte.
Am 13. April 1866 redirte Georg W. den
Anspruch auf die selnerzeitige Ablösungssumme an