Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

128  Nr.  24.  1916.

III.

Den  von  der  zuständigen  Behörde  beauftragten,  von  dieser  nach  §  6  der
B  sratsverordnung  zu  vereidigenden  Sachverständigen  sind  auf  Verlangen
angemessene  Vergütungen  von  der  zuständigen  Behörde  zu  gewähren.

IV.

Zuständig  für  die  Gestattung  nach  §  3  der  Bundesratsverordnung  sind
die  Kreisbehörden  für  Volksernährung.  Genehmigende  Verfügungen  sind  von
den  Kreisbehörden  für  Volksernährung  den  Polizeibehörden  mitzuteilen,  die
eine  ausreichende  Kontrolle  auszuüben  haben.

Schwerin,  den  3.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

(2)  Bekanntmachung  vom  29.  Januar  1916,  betreffend  die  Getreide-Durchschnittspreise,
  nach  denen  der  Geldkanon  der  Domanial-Erbpächter  usw.  für  die
nächste  Zahlungsperiobe  zu  berechnen  ist.

Nach  den  dem  Finanzministerium,  Abreilung  für  Domänen  und  Forsten,  vorliegenden
  Einzeugungen  haben  die  Getreidepreise  bei  deren  Zurückführung  auf
die  in  der  Verordnung  vom  27.  Januar  1873  —  Rbl.  Nr.  4  —  in  Beihalt
der  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  18.  Januar  1888  —
Rbl.  Nr.  5  —  bezw.  dem  früheren  Landesscheffel  und  dem  früheren  Grabower
Scheffel  gleichgesetzten  Gewichtseinheiten,  sowie  in  Berücksichtigung  der  Verordnung
  vom  22.  August  1757  unter  III  wegen  des  Aufmaßes  beim  Hafer  und
der  dazu  ergangenen  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1882  —  Rbl.  Nr.  5
—,  wonach  der  Scheffel  Hafer  das  eine  Mal  gestrichen  und  das  andere  Mal
gehäuft  sich  auf  411/2  Pfund  stellt,  für  Ware  mittlerer  Güte  betragen:

A.  im  Jahrgang  Johannis  1915/16:

1.  in  Schwerin:  für  56  Pfd.  Roggen  (entsprechend  dem
früheren  Landesscheffel),  während

der  letzten  8  Tage  vor  Antoni  1916  6  4  10,40  4
während  der  letzten  14  Lage  vor

Antoni  1916  .  6  10,40