Ar. 24.
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Blechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 4. Februar 1916.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
31. Januar 1916 über die Beschränkung der Herstellung von Fleischkonserven
und Wurstwaren. (2) Bekanntmachung, betreffend die Getreide-Durchschnittspreise,
nach denen der Geldkanon der Domanial-Erbpächter
usw. für die nächste Zahlungsperiode zu berechnen ist.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 3. Februar 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
vom 31. Januar 1916 üÜber die Beschränkung der Herstellung von
Fleischkonserven und Wurstwaren.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 31. Januar 1916 über die
Beschränkung der Herstellung von Fleischkonserven und Wurstwaren (REl.
S. 75) wird bestimmt:
J.
Zuständige Behörde ist die Ortsobrigkeit abgesehen vom ritterschaftlichen
Gebiet, in welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen
Bezirks des Kommunalverbandes — § 13 Absatz 1 der Verordnung
vom 1. Juli 1915, Rbl. Nr. 99 — obliegen.
II.
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin.