Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Ar.  24.

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Blechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  4.  Februar  1916.

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
31.  Januar  1916  über  die  Beschränkung  der  Herstellung  von  Fleischkonserven
  und  Wurstwaren.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Getreide-Durchschnittspreise,
  nach  denen  der  Geldkanon  der  Domanial-Erbpächter
  usw.  für  die  nächste  Zahlungsperiode  zu  berechnen  ist.

 

II.  Abteilung.
–

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  Februar  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  31.  Januar  1916  üÜber  die  Beschränkung  der  Herstellung  von
Fleischkonserven  und  Wurstwaren.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  31.  Januar  1916  über  die
Beschränkung  der  Herstellung  von  Fleischkonserven  und  Wurstwaren  (REl.
S.  75)  wird  bestimmt:

J.

Zuständige  Behörde  ist  die  Ortsobrigkeit  abgesehen  vom  ritterschaftlichen
Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen
  Bezirks  des  Kommunalverbandes  —  §  13  Absatz  1  der  Verordnung
vom  1.  Juli  1915,  Rbl.  Nr.  99  —  obliegen.

II.
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin.