Aussprechung
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2050
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Wirksamkeit der von oder gegenüber
dem Entmündigten vorgenommenen
Rechtsgeschäfte nicht auf Grund des
Beschlusses in Frage gestellt werden.
Auf die Wirksamkeit der von oder
gegenüber dem gesetzlichen Vertreter
vorgenommenen Rechtsgeschäfte hat
die Aufhebung keinen Einfluß.
Diese Vorschriften finden entsprechende
Anwendung, wenn im Falle
einer vorläufigen Vormundschaft der
Antrag auf Entmündigung zurückgenommen
oder rechtskräftig abgewiesen
oder der die Entmündigung aussprechende
Beschluß infolge einer Anfechtungsklage
aufgehoben wird.
Ausstattender.
Verwandtschaft.
Die Verpflichtung des A. zur Gewährleistung
wegen eines Mangels im
Rechte oder wegen eines Fehlers der
Sache bestimmt sich, auch soweit die
Ausstattung nicht als Schenkung gilt,
nach den für die Gewährleistungspflicht
des Schenkers geltenden Vorschriften.
Ausstattung.
Erbe.
Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben
zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet,
dasjenige, was sie von dem Erblasser
bei dessen Lebzeiten als A. erhalten
haben, bei der Auseinandersetzung
untereinander zur Ausgleichung zu
bringen, soweit nicht der Erblasser bei
der Zuwendung ein anderes angeordnet
hat. 2052, 2057.
Güterrecht.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu einander
beiallgemeiner Gütergemeinschaft
fällt eine A., die der Mann einem
gemeinschaftlichen Kinde aus dem Gesamtgute
verspricht oder gewährt, dem
Manne insoweit zur Last, als sie das
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Ausstattung
dem Gesamtgut entsprechende Maß
übersteigt.
Verspricht oder gewährt der Mann
einem nicht gemeinschaftlichen Kinde
eine A. aus dem Gesamtgute, so fällt
sie im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander dem Vater oder der Mutter
des Kindes zur Last, der Mutter jedoch
nur insoweit, als sie zustimmt oder
die A. nicht das dem Gesamtgut entsprechende
Maß übersteigt. 1538.
1477 Jeder Ehegatte kann bei der Auseinandersetzung
im Falle allgemeiner
Gütergemeinschaft gegen Ersatz des
Wertes diejenigen Gegenstände übernehmen,
welche er in die Gütergemeinschaft
eingebracht, oder während
der Gütergemeinschaft durch Erbfolge,
durch Vermächtnis oder mit Rücksicht
auf ein künftiges Erbrecht, durch
Schenkung oder als A. erworben hat.
1474, 1502, 1546.
1499 Bei der Auseinandersetzung im Falle
1502
1521
1538
fortgesetzter Gütergemeinschaft fallen
dem überlebenden Ehegatten zur Last:
1.
3. eine A., die er einem anteilsberechtigten
Abkömmling über das
dem Gesamtgut entsprechende Maß
hinaus oder die er einem nicht
anteilsberechtigten Abkömmling versprochen
oder gewährt hat. 1518.
Die am Gesamtgut der fortgesetzten
Gütergemeinschaft anteilsberechtigten
Abkömmlinge können diejenigen Gegenstände
gegen Ersatz des Wertes übernehmen,
welche der verstorbene Ehegatte
nach § 1477 Abs. 2 zu übernehmen
berechtigt sein würde. 1518.
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten
bei der Errungenschaftsgemeinschaft ist,
was er von Todeswegen oder mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht,
durch Schenkung oder als A. erwirbt.
Verspricht oder gewährt der Mann im
Falle der Errungenschaftsgemeinschaft