Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Aussprechung

1621

2050

1465

Wirksamkeit  der  von  oder  gegenüber

dem  Entmündigten  vorgenommenen
Rechtsgeschäfte  nicht  auf  Grund  des
Beschlusses  in  Frage  gestellt  werden.
Auf  die  Wirksamkeit  der  von  oder
gegenüber  dem  gesetzlichen  Vertreter
vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  hat
die  Aufhebung  keinen  Einfluß.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende
  Anwendung,  wenn  im  Falle
einer  vorläufigen  Vormundschaft  der
Antrag  auf  Entmündigung  zurückgenommen
  oder  rechtskräftig  abgewiesen

oder  der  die  Entmündigung  aussprechende
  Beschluß  infolge  einer  Anfechtungsklage

  aufgehoben  wird.

Ausstattender.

Verwandtschaft.
Die  Verpflichtung  des  A.  zur  Gewährleistung
  wegen  eines  Mangels  im
Rechte  oder  wegen  eines  Fehlers  der
Sache  bestimmt  sich,  auch  soweit  die
Ausstattung  nicht  als  Schenkung  gilt,
nach  den  für  die  Gewährleistungspflicht
des  Schenkers  geltenden  Vorschriften.

Ausstattung.
Erbe.

Abkömmlinge,  die  als  gesetzliche  Erben

zur  Erbfolge  gelangen,  sind  verpflichtet,
dasjenige,  was  sie  von  dem  Erblasser
bei  dessen  Lebzeiten  als  A.  erhalten
haben,  bei  der  Auseinandersetzung
untereinander  zur  Ausgleichung  zu
bringen,  soweit  nicht  der  Erblasser  bei
der  Zuwendung  ein  anderes  angeordnet
hat.  2052,  2057.

Güterrecht.
Im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu  einander

  beiallgemeiner  Gütergemeinschaft

fällt  eine  A.,  die  der  Mann  einem
gemeinschaftlichen  Kinde  aus  dem  Gesamtgute
  verspricht  oder  gewährt,  dem
Manne  insoweit  zur  Last,  als  sie  das

 

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Ausstattung

dem  Gesamtgut  entsprechende  Maß
übersteigt.

Verspricht  oder  gewährt  der  Mann
einem  nicht  gemeinschaftlichen  Kinde
eine  A.  aus  dem  Gesamtgute,  so  fällt
sie  im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  dem  Vater  oder  der  Mutter
des  Kindes  zur  Last,  der  Mutter  jedoch
nur  insoweit,  als  sie  zustimmt  oder
die  A.  nicht  das  dem  Gesamtgut  entsprechende
  Maß  übersteigt.  1538.

1477  Jeder  Ehegatte  kann  bei  der  Auseinandersetzung

  im  Falle  allgemeiner
Gütergemeinschaft  gegen  Ersatz  des
Wertes  diejenigen  Gegenstände  übernehmen,
  welche  er  in  die  Gütergemeinschaft
  eingebracht,  oder  während
der  Gütergemeinschaft  durch  Erbfolge,
durch  Vermächtnis  oder  mit  Rücksicht
auf  ein  künftiges  Erbrecht,  durch
Schenkung  oder  als  A.  erworben  hat.
1474,  1502,  1546.

1499  Bei  der  Auseinandersetzung  im  Falle

1502

1521

1538

fortgesetzter  Gütergemeinschaft  fallen

dem  überlebenden  Ehegatten  zur  Last:

1.

3.  eine  A.,  die  er  einem  anteilsberechtigten
  Abkömmling  über  das
dem  Gesamtgut  entsprechende  Maß
hinaus  oder  die  er  einem  nicht
anteilsberechtigten  Abkömmling  versprochen
  oder  gewährt  hat.  1518.

Die  am  Gesamtgut  der  fortgesetzten

Gütergemeinschaft  anteilsberechtigten

Abkömmlinge  können  diejenigen  Gegenstände

  gegen  Ersatz  des  Wertes  übernehmen,

  welche  der  verstorbene  Ehegatte
  nach  §  1477  Abs.  2  zu  übernehmen

  berechtigt  sein  würde.  1518.

Eingebrachtes  Gut  eines  Ehegatten

bei  der  Errungenschaftsgemeinschaft  ist,

was  er  von  Todeswegen  oder  mit

Rücksicht  auf  ein  künftiges  Erbrecht,

durch  Schenkung  oder  als  A.  erwirbt.

Verspricht  oder  gewährt  der  Mann  im

Falle  der  Errungenschaftsgemeinschaft