Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873.  43

K.  Der  erste  Absatz  des  §.  lI.,  die  Drucksachen  betreffend,  erhält  folgende
Fassung:

Das  Porto  für  Drucksachen,  welche  unter  der  Adresse  bestimmter  Empfänger
zur  Post  gegeben  werden,  beträgt  bis  zum  Gewichte  von  250  Grammen  ehne  Unterschied
  der  Entsernung  für  je  50  Grammen  oder  einen  Theil  davon:  :  Sar.  ba-1
  Kr.,  für  derartige  Drucksachen  über  250  Grammen  bis  1  Pfund  .  ebn
Unterschied  der  Entfernung  und  des  Gewichts,  der  Satz  von  3  Sgr  bz.  1
Anwendung.

L.  In  demselben  Paragraphen  erhält  der  letzte  Absatz  solgende  Fassung:

Das  Porto  für  Duucksachen,  welche  in  den  durch  das  Reglement  vorgeschriebenen
Formen  als  extraordinaire  Beilagen  solcher  Zeitungen  und  Zeitschriften,  die  durch
die  Post  debitirt  werden,  zur  Einlieferung  gelangen,  beträgt  für  jedes  einzelne  Beilage.
  Exemplar  3  Pfennig  bz.  18  Kr.,  mit  der  Maßgade,  daß,  wenn  bei  Berechnung
des  Gesammtbetlages  dieser  mit  kleineren  Bruchgroschen  als  F  abschließt,  dafür  #  Sgr.,
und  wenn  bei  Berechnung  des  Gesammtbetrages  dieser  mit  Bruchkreuzern  abschließt,
dafür  1  Kr.  erhoben  wird.

Bei  Sendungen  in  großen  Partien  kann  die  Postverwaltung  einen  Rabatt  bis
zu  50  Prozent  n  Saßes  eintreien  lassen.

M.  Im  §.  AIl,  die  Waarenproben  (Waarenmuster)  betreffend,  erhält  der  erste
Absatz  s#trnne  Fassung:
Für  Waarenproben  (Waarenmuster),  welche  entweder  für  sich  allein  oder  mit

gedruckten  Sachen  versandt  werden,  betrigt  das  Porto  ohne  Uutedied  der  Entfernung
  für  je  50  Grammen  oder  einen  Bruchtheil  davon  ;  Sgr.  bz.  1

NX.  Im  §.  VIII.,  die  Postmandate  betreffend,  erhält  der  erste  Satz  folgende
assung:
Die  Gebühr  für  die  Einziehung  von  Geldern  durch  Postmandate  beträgt,  einschliehlich

  des  Vorkos  und  der  gecommandatienelebubn.  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe
des  Betrages  3  Sgr.  bz.  11

O.  Im  S§.  XII.,  das  Zeitungsbestellgeld  betreffend,  erhält  der  letzte  Absaß
solgende  Fassung: