Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Die  Unterpfandsbehoͤrde  hat  daher  den  Schuldner  in  jedem  solchen  Falle,
nach  vorgängiger  Belehrung  und  Rücksprache  desselben  mit  dem.  neuen  Darleiher,
  mit  seinem  Antrage,  namentlich  auch  darüber,  ob  die  neue  Urkunde
dem  Gläubiger  unmittelbar  ausgehändigt  werden  soll  (C.  144),  zu  vernehmen.

Erläuterungsweise  wird  noch  in  Ansehung  der  im  §.  262  des  Pfandgesetzes
  gedachten  Abordnung  des  Dieners  bemerkt,  daß  zwar  die  Rückgabe  der
quittirten  Schuldurkunde,  wenn  dieselbe  dem  Diener  vom  Gläubiger  selbst  behändigt
  wird,  auch  ohne  gerichtliche  Rekognition  der  Quittung  genügt,  daß
aber  die  letztere  allein  nur  alsdann  zureicht,  wenn  keine  Urkunde  ausgestellt
worden  ist,  da  außerdem  die  im  §.  325  des  Pfandgesebes  vorgeschriebene  Bekanntmachung
  der  Löschung  vorausgehen  muß.

10)  Beräcksichtigung  vorhandener  Steuerreste.
S.  1.

Unter  dem  bei  Verpfändungen  beizubringenden  Kataster-Ertrakte  hat  der
Steuereinnehmer  etwa  bestehende  Steuerreste  zu  bemerken,  und  die  Unterpfandsbehörde
  hat  alsdann  thunlichst  zu  berücksichtigen,  daß  dieselben  von  der  Pfandschuld
  berichtiget  werden  (Verordnung  vom  9.  November  1821  KF.  11).

11)  Tusfertigung  von  Hypotheken-Zeugnissen.
#.  147.

Ist  jemand  wegen  aufzunehmender  Darlehen  oder  sonst  in  dem  Falle,
über  die  hypothekarische  Sicherheit,  welche  er  zu  geben  vermag,  sich  auszuweisen,
  so  hat  ihm  die  Unterpfandsbehörde,  welcher  der  Tarations-Schein,  oder
doch  ein  einfacher  Kataster-Ertrakt  über  die  zu  verpfändenden  Immobilien  zu
überreichen  ist,  ein  Hypotheken-Zeugniß  auszustellen,  in  welchem  die  Legitimation
  zum  Eigenthume,  das  Daseyn  von  Pfandrechten  und  anderen  Belastungen,
die  Nothwendigkeit  der  Zustimmung  dritter  Personen,  sowie  welchen  Vorbehalten
  und  Beschränkungen  eine  Verpfändung  etwa  unterliegt,  anzugeben,  auch
die  vorliegende  Tare  und  auf  Verlangen  der  letzte  Erwerbspreis,  bezüglich  die
Brandversicherungs-Summe  mit  aufzunehmen  und  erstere  als  von  verpflichteten
  Taratoren  ermittelt  zu  beglanbigen  ist.

Die  Unterpfandsbehörde  hat  hierbei  dieselbe  Prüfung  anzustellen,  welche
in  dieser  Hinsicht  bei  der  Unterpfandsbestellung  selbst  erforderlich  wäre;  und