A. Sicherheitspolizei. § 12. 45
Polizeipräsident) durch besondere Umstände für gerechtfertigt
erachtet.
III. Fornalare.
1. Die Formulare der Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise
müssen den durch die Bundesratsbeschlüsse vom
20. Januar 18811) und 3. März 18832) festgestellten Mustern
genau entsprechen. Bei den Heimatschein-Formularen muß die
Anmerkung, die auf § 21 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870
hinweist, ihrem ganzen Wortlaute nach auf der Vorderseite
stehen.
2. Alle Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise sind
mit der Amtsbezeichnung und dem Siegel des Regierungspräsidenten
(Polizeipräsidenten von Berlin) auszustellen. Sofern
sie nicht von diesem selbst oder seinem Stellvertreter ausgefertigt
werden, müssen sie außer dem Siegel des Regierungspräsidenten
— dessen Unterschrift in diesem Falle entbehrlich ist — folgenden
Vermerk tragen:
Ausgefertigt im Auftrage des Königlichen Regierungspräsidenten
uuuu
Der (z. B. Landrat des Kreises N.)
(Siegel.) (Unterschrift.)
Die Rückseite der Formulare kann zur Bezeichnung der Ehefrau
und der minderjährigen Kinder, auf die sich das Ausweispapier
etwa mitbezieht, benutzt werden, wobei auf die Militärpflicht
der Söhne zu achten ist.
Es sind nur noch solche Formulare zu Heimatscheinen und
Staatsangehörigkeitsausweisen zu benutzen, die von der Reichsdruckerei
hergestellt sind.
IV. Giltiskeitsbauer.
Staatsangehörigkeitsausweise werden ohne Zeitbeschränkung
ausgefertigt. Die Bestimmung der Zeitdauer, für welche
Heimatscheine zu erteilen sind, ist durch den Bundesratsbeschluß
vom 20. Januar 18813) auf das Höchstmaß von 5 Jahren
1) Mst Bl. S. 86. 3) Mst l. S. 86.
2) MsitBl. 1884 S. 105.