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Allgemeine Vorschriften. 189
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1244. Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne daß dem Veräußerer
ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die
Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der 88 932
bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach § 1233
Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1245 oder des § 1240 Abs. 2
beobachtet worden sind.
1245. Der Eigenthümer und der Pfandgläubiger können eine von den
Vorschriften der 88 1233 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren.
Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die
Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die
Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt;
sie ist unwiderruflich.
1292. Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers,
das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des
Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Uebergabe des indossirten Papiers.
1293. Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapiere gelten die Vorschriften
über das Pfandrecht an beweglichen Sachen.
KO 48 (401. Gläubiger, welche an einem zur Konkursmasse gehörigen
Gegenstand ein durch Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht haben, können aus
en ihnen verpfändeten Gegenständen abgesonderte Befriedigung wegen ihrer
fandforderung verlangen, zunächst wegen der Kosten, dann wegen der Zinsen,
zuletzt wegen des Kapitals.
49 (411. Den im 8 48 (40] bezeichneten Pfandgläubigern stehen gleich:
3. diejenigen, welche etwas zum Nutzen einer Sache verwendet haben,
wegen des den noch vorhandenen Vortheil nicht übersteigenden Betrages
ihrer Forderung aus der Verwendung, in Ansehung der zurückbehaltenen
Sache;
4. diejenigen, denen nach dem Handelsgesetzbuche in Ansehung gewisser
Gegenstände ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
EG z. KO 11. In einem am Tage des Inkrafttretens der Konkursordnung
oder nach diesem Tage eröffneten Konkursverfahren finden die Betimmungen
der Konkursordnung und dieses Gesetzes über abgesonderte Befriedigung
auf Pfand= und Vorzugsrechte Anwendung, wenngleich dieselben
oder die Forderungen vor dem bezeichneten Tage erworben sind.
1.2. Insoweit Pfand= und Vorzugsrechte, welche vor dem Tage des
Inkrafttretens der Konkursordnung auf Grund eines Vertrages, einer letztilligen
Anordnung oder einer richterlichen Verfügung erworben oder in
Bankstatuten den Banknoten-Inhabern rechtsgültig zugesichert sind, zufolge der
B#a estimmungen der Konkursordnung und dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit ver-#eren,
kann die Landesgesetzgebung für die Forderung des Berechtigten ein
orrecht vor allen einzelnen der im § 61 (54] der Konkursordnung bezeichneten
Forderungen gewähren.
Ist das Pfand= oder Vorzugsrecht auf einzelne bewegliche Gegenstände
es Schuldners beschränkt, so kann das Vorrecht nur in Höhe des Erlöses
erselben gewährt werden.
Das durch die vorstehenden Bestimmungen vorbehaltene Vorrecht kann