Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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jetzigen  lichten  Weite  von  zwanzig  Fuß  vier  Zoll  stets  erhalten  werden  soll,
tritt  eine  Vertheilung  der  Wassermasse  dergesialt  ein,  daß  bei  höherem  Wasserstande
  Einhundert  und  funfzehn  Kubikfuß  pro  Sekunde  durch  den  Königlich
Preußischen  DOrômling  Abfluß  nach  der  Ohre  erhalten.  Zu  dem  Zwecke  wird
unmittelbar  oberhalb  jener  Schleuse  ein  Ableitungsgraben  angelegt.  Oerselbe
wird  in  gerader  Linie  auf  den  Anfang  des  Allergrabens  zugeführt  und  erhält
vier  Fuß  Sohle,  vier  Fuß  Tiefe  und  ein  und  einhalbfüßige  Böschung  mit  einem
reparlirten  Gefälle  von  eilf  ein  viertel  Zoll  auf  Einhundert  Ruthen.

Unmittelbar  neben  und  in  Verbindung  mit  der  Grafhorster  Schleuse
wird  dieser  Ableitungsgraben  mittelsi  einer  unbedeckten  Schleuse  von  zehn  Fuß
lichter  Weite  geschlossen,  deren  Grundbaum  in  gleiche  Höhenlage  mit  dem  der
Grafhorster  Schleuse  gelegt  wird.  Oiese  Schleuse  wird  gezogen,  sobald  das
Wasser  in  der  Aller  die  Höhe  von  drei  Fuß  über  dem  Grundbaume  erreicht
hat,  und  geschlossen,  sobald  das  Wasser  bis  unter  diese  Höhe  gefallen  ist.

Das  mittelst  dieses  Grabens  abzusetzende  Wasserquantum  soll  unter  dem
Kiefholzdamme  (Nr.  25.)  durch  ein  dork  anzulegendes,  oben  bedecktes,  mit
Flügelwänden  und  Schützen  zu  versehendes  Gerinne  von  zehn  Fuß  lichter  Weite
bei  vier  Fuß  lichter  Höhe  durchgeführt  werden.  Es  ie  bei  der  Festsiellung
dieser,  auf  den  Absatz  obiger  Einhundert  und  funfzehn  Kubikfuß  berechneten
Dimension  ein  Wasserstand  von  vier  Fuß  über  der  Sohle  des  Gerinnes  zu
Grunde  gelegt.

Um  bei  höheren  Wassersiänden  zu  verhindern,  daß  mehr  als  Einhundert
und  funfzehn  Kubikfuß  pro  Sekunde  durchfließen,  soll  alsdann  die  Oeffnung
durch  Schützen  nach  einem  gemeinschaftlich  zu  vereinbarenden  Reglement  angemessen
  eingeschränkt  werden.

Artikel  8.

Die  Verwallung  der  Grundstücke  im  Allerthale  unterhalb  Oebisfelde  bis
nach  Grafhorst,  resp.  bis  nach  dem  Kiefholzdamme  gegen  Hochfluthen  wird  in
nachbeschriebener  Weise  gestattet:

a)  auf  Braunschweigscher  Seite  soll  der  kürzlich  unterhalb  Büsiedt  angelegte
Damm  mindestens  sechs  Ruthen  vom  Ufer  der  neuen  Umfluth  entfernt
bleiben  und  diesem  llfer  parallel  folgen  bis  an  den  Wiesenweg  neben  der
Pfingstriehe,  von  dort  aber  sich  nach  der  Hôhe  der  Pfingstriehe  allmlig
zurückziehen  und  mindesiens  siebzig  Ruthen  von  der  Umfluth  und  der
regulirten  Aller  zurückbleiben.  Am  Dorfe  Grafhorsi  darf  sich  der  Wall
dem  Flusse  so  weit  nähern,  daß  er  das  Dorf  in  Schutz  bringt  und  an
die  Grafhorster  Schleuse  anschließt;
auf  Preußischer  Seite  soll  das  rechte  Ufer  des  neuen  Unterwassers  der
Kaltendorfer  Mühle  bis  dreißig  Ruthen  unterhalb  der  Jahnsmühle  verwallet
  werden  dürfen.  Von  da  ab  muß  die  Verwallung  allmälig  zurücktreten
  und  mindestens  achtzig  Ruthen  von  der  regulirten  Aller  entfernt

bleiben.
B.  Meb