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Verordnung des GCouverneurs von Ramerun, betr. Regelung des Trägerwesens.
Vom 4 März 1908.
Auf Grund des § 15 Absatz 2 und 3 des Schutzgebietsgesetzes sowie des § 5 der Verfügung
des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Ver-
ordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. September 1903
wird verordnet, was folgt:
§ 1. Als Träger dürfen nur ausgewachsene, arbeitsfähige und gesunde Leute ange-
nommen werden.
Auf einen Träger dürfen als Höchstgewicht nicht mehr als dreißig Kilogramm entfallen.
Außerdem können jedem Träger noch bis zu fünf Kilogramm an Naturalverpflegung oder an Tausch-
waren zum Ankauf von Verpflegung mitgegeben werden.
Auf je zehn Träger ist ein Ersatzträger mitzunehmen. Auf die Ersatzträger können die
Vormänner in Anrechnung kommen. «
8 2. Bei Absendung einer Karawane (Gruppe von zwei oder mehr Trägern) ist für diese
von dem Arbeitgeber oder seinem Bevollmächtigten ein Führer ausdrücklich zu bestimmen.
Bei Absendung einzelner Träger ist diesen, bei Absendung von Karawanen deren Führer
ohne Rücksicht darauf, ob die Träger bereits Lasten empfangen haben oder nicht, von dem Arbeit—
geber oder seinem Bevollmächtigten ein datierter und unterschriebener Ausweis zu behändigen. Aus
diesem muß folgendes hervorgehen:
a) Name des Arbeitgebers,
b) Name des Karawanenführers, bzw. des Einzelträgers, Anzahl der Träger sowie deren
Stammeszugehörigkeit,
Jc) Anzahl der Lasten,
d) Tag des Abmarsches,
e) Bestimmungsort,
1) die auf dem Wege zu passierenden Stationen,
g) Anzahl der Verpflegungstage.
Zuverlässigen Führern kann auf ihren Antrag widerruflich eine amtliche Bescheinigung als
Karawanenführer erteilt werden.
§ 3. Die Karawanenführer haben den Ausweis (§ 2) auch ohne Aufforderung beim
Passieren der Dienststellen vorzuzeigen. Diese haben, soweit möglich, die Kenntnisnahme zu be-
scheinigen.
§ 4. Die Karawanen haben sich auf den Stationen und Posten möglichst geschlossen
zu melden.
§ 5. Absender und Leiter von Trägerkarawanen haben diese den Verhältnissen entsprechend
entweder mit Geld oder mit Naturalien oder mit Tauschwaren hinreichend zu versehen. Für ein-
zelne Bezirke kann ein bestimmter Verpflegungssatz nach Anhörung der lokalen Verwaltungsbehörde
durch den Gouverneur festgesetzt werden. Ebenso kann bestimmt werden, daß für einzelne Teile des
Schutzgebiets Naturalverpflegung mitzuführen ist.
§ 6. Die Ortschaften in der Nähe der Karawanenstraßen haben den Karawanen Ver-
pflegung nach dem behöäördlich festgesetzten Verpflegungssatz oder den ortsüblichen Preisen zu liefern.
Falls sie dazu nicht imstande sind, haben sie sich einen Ausweis hierüber von der Verwaltungs-
behörde ihres Bezirkes zu verschaffen. Dieser Ausweis ist auf eine bestimmte Frist auszustellen.
Behörden, welche derartige Ausweise ausstellen, haben sobald als möglich den Firmen Mitteilung
davon zu machen.
8 7. In Orten, in denen Rasthäuser bestehen, dürfen einzelne Träger wie Karawanen
nicht in den Ortschaften übernachten. In den übrigen Orten ist den Karawanen durch die Häupt-
linge Unterkunft, soweit möglich, zu gewähren. Hierfür sind für den Träger und die Nacht 5 Pfennige
an den Häuptling zu entrichten.
§ 8. Die Karawanenführer sind dafür verantwortlich, daß Ausschreitungen ihrer Leute,
insbesondere Verunreinigung der zur Verfügung gestellten Hütten usw., unterbleiben.
§ 9. Sind bei einer Karawane wiederholt Ausschreitungen vorgekommen, so kann durch
Anordnung des Gouverneurs bestimmt werden, daß der Führer dieser Karawane nicht mehr als
Karawanenführer verwendet werden darf. Diese Verfügung ist bekannt zu machen.
§* 10. Den Trägern ist verboten, zur Erreichung des Bestimmungsortes sowie der auf
dem Wege zu passierenden Dienststellen eine längere Zeit zu verwenden, als von dem Gouvernement
festgesetzt und bekannt gegeben ist.
Bei solchen Strecken, für die eine Festsetzung noch nicht erfolgt ist, sind als Durchschnitt