Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Als amtliche Mitglieder haben dem Gouvernementsrat anzugehören: 
1. der Erste Referent, 
2. der Oberrichter, 
3. der Kommandeur der Schutztruppe. 
Die übrigen amtlichen Mitglieder sowie erforderlichen Falles Stellvertreter werden von Fall. 
zu Fall berufen werden. 
Daressalam, den 4. April 1908. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
von Winterfeld. 
  
Kbänderung der Satzungen der Neu-Guinea-Rompagnie. 
Die Satzungen der Neu-Guinea-Kompagnie (Reichsanzeiger 1900 Nr. 80 und 1904 Nr. 191) 
sind durch Beschluß der am 27. März 1908 stattgehabten ordentlichen Generalversammlung der 
Mitglieder der genannten Gesellschaft mit Genehmigung der Aussichtsbehörde folgendermaßen 
geändert worden: 
Zu Artikel 6. 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 7 500 000,00 Mark und wird in 8042 (Stamm-) 
Anteile und 6958 Vorzugsanteile zu je 500,00 Mark geteilt. 
Zu Artikel 7. 
Die Inhaber der bis auf Höhe von 7500 000,00 Mark ausgegebenen Anteile und die 
Zeichner der ferner auszugebenden Anteile sowie demnächst deren Rechtsnachfolger bilden die 
Gesellschaft. 
Zu Artikel 13. 
Zu den ausgegebenen 15 000 Anteilen werden 15 000 Genußscheine gewährt, von welchen 
8042 Genußscheine den Inhabern der (Stamm-) Anteile zugeteilt sind, während von den weiteren 
6958 Genußscheinen je einer auf jeden Vorzugsanteil entfällt. 
Zu Artikel 25 Absatz 1. 
Der Verwaltungsrat besteht aus wenigstens acht von der Generalversammlung zu wählenden 
Mitgliedern, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und von denen mindestens sechs Mit- 
glieder der Kompagnie angehören und in Berlin oder dessen Vororten wohnhaft sein müssen. Die 
Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmt jeweilig die Generalversammlung. 
  
Die dem deutschen Reichsangehörigen Ernst von Mandelsloh unter dem 17. November 
1902 erteilte ausschließliche Berechtigung, 
a) die Flußbetten der in den Viktoria-Nhyanza mündenden vier Flüsse Moamo, Simiyu, Mara 
und Kagera, soweit dieselben schiffbar sind, 
b) das Seebett des Viktoria-Nyanza, und zwar sowohl am Festlandufer, als auch am Ufer der 
im See belegenen Inseln bis zu einer Entfernung von fünf Kilometern, von der durch 
den gewöhnlichen Wasserstand gebildeten Uferlinie seewärts gerechnet, innerhalb der Grenzen 
des Schutzgebiets und vorbehaltlich wohlerworbener Rechte Dritter, auf das Vorkommen 
von Gold, anderen Edelmetallen und Diamanten zu untersuchen, 
ist auf Grund des § 2 Abs. 2 der Konzessionsurkunde entzogen worden. 
  
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— S Personalien. — 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Staatssekretär 
des Reichs-Kolonialamts, Wirklichen Geheimen Rat Dernburg, den Königlichen Kronen-Orden 
erster Klasse zu verleihen. 
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den früheren Gouverneur von 
Deutsch-Ostafrika Grafen von Götzen zu Allerhöchstihrem außerordentlichen Gesandten und bevoll- 
mächtigten Minister bei den Großherzoglich mecklenburgischen Höfen und den Hansestädten zu ernennen.
	        
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