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Als amtliche Mitglieder haben dem Gouvernementsrat anzugehören:
1. der Erste Referent,
2. der Oberrichter,
3. der Kommandeur der Schutztruppe.
Die übrigen amtlichen Mitglieder sowie erforderlichen Falles Stellvertreter werden von Fall.
zu Fall berufen werden.
Daressalam, den 4. April 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
von Winterfeld.
Kbänderung der Satzungen der Neu-Guinea-Rompagnie.
Die Satzungen der Neu-Guinea-Kompagnie (Reichsanzeiger 1900 Nr. 80 und 1904 Nr. 191)
sind durch Beschluß der am 27. März 1908 stattgehabten ordentlichen Generalversammlung der
Mitglieder der genannten Gesellschaft mit Genehmigung der Aussichtsbehörde folgendermaßen
geändert worden:
Zu Artikel 6.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 7 500 000,00 Mark und wird in 8042 (Stamm-)
Anteile und 6958 Vorzugsanteile zu je 500,00 Mark geteilt.
Zu Artikel 7.
Die Inhaber der bis auf Höhe von 7500 000,00 Mark ausgegebenen Anteile und die
Zeichner der ferner auszugebenden Anteile sowie demnächst deren Rechtsnachfolger bilden die
Gesellschaft.
Zu Artikel 13.
Zu den ausgegebenen 15 000 Anteilen werden 15 000 Genußscheine gewährt, von welchen
8042 Genußscheine den Inhabern der (Stamm-) Anteile zugeteilt sind, während von den weiteren
6958 Genußscheinen je einer auf jeden Vorzugsanteil entfällt.
Zu Artikel 25 Absatz 1.
Der Verwaltungsrat besteht aus wenigstens acht von der Generalversammlung zu wählenden
Mitgliedern, welche die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und von denen mindestens sechs Mit-
glieder der Kompagnie angehören und in Berlin oder dessen Vororten wohnhaft sein müssen. Die
Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates bestimmt jeweilig die Generalversammlung.
Die dem deutschen Reichsangehörigen Ernst von Mandelsloh unter dem 17. November
1902 erteilte ausschließliche Berechtigung,
a) die Flußbetten der in den Viktoria-Nhyanza mündenden vier Flüsse Moamo, Simiyu, Mara
und Kagera, soweit dieselben schiffbar sind,
b) das Seebett des Viktoria-Nyanza, und zwar sowohl am Festlandufer, als auch am Ufer der
im See belegenen Inseln bis zu einer Entfernung von fünf Kilometern, von der durch
den gewöhnlichen Wasserstand gebildeten Uferlinie seewärts gerechnet, innerhalb der Grenzen
des Schutzgebiets und vorbehaltlich wohlerworbener Rechte Dritter, auf das Vorkommen
von Gold, anderen Edelmetallen und Diamanten zu untersuchen,
ist auf Grund des § 2 Abs. 2 der Konzessionsurkunde entzogen worden.
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— S Personalien. —
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Staatssekretär
des Reichs-Kolonialamts, Wirklichen Geheimen Rat Dernburg, den Königlichen Kronen-Orden
erster Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den früheren Gouverneur von
Deutsch-Ostafrika Grafen von Götzen zu Allerhöchstihrem außerordentlichen Gesandten und bevoll-
mächtigten Minister bei den Großherzoglich mecklenburgischen Höfen und den Hansestädten zu ernennen.