Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

814  Hilfsbedürftige

u  erzwingen,  ferner  als  Disziplinarstrafen

arnungen,  dem  Oberstaatsanwalt  auch  Verweise
  und  Geldstrafen  bis  zu  30  Ml.,  zu  verhängen
  (AG.  z.  GBG.  —  GS.  230  —  8Ss8  80,
81  Ziff.  1;  G.  vom  9.  April  1879  —  GS.  345
—  §  16).  Von  dieser  Befugnis  zur  Festsetzung
von  Ordnungs=  und  Disziplinarstrafen  soll
aber  erst  Gebrauch  gemacht  werden,  nachdem
die  den  Hilfsbeamten  im  Hauptamte  vorgesetzten
  Behörden  vergeblich  um  Abhilfe  ersucht
worden  sind  (Vf.  vom  7.  Okt.  1879  —  AMBi.
1880,  2).  Der  Zweck  der  Einrichtung  ist,  für
die  Strafverfolgung  eine  engere  Verbindung
zwischen  der  Staatsanwaltschaft  und  der  Polizei
zu  schaffen  und  durch  die  hierbei  hergestellte

nterordnung  jene  zu  Anweisungen,  nicht  nur
zu  bloßen  Ersuchen,  zu  ermächtigen.  Bei  Gefahr
  im  Verzuge  sind  die  H.  befugt,  Beschlagnahmen
  und  Durchsuchungen  ohne  vorhergegangene
  richterliche  Anordnung  vorzunehmen
(St  PO.  8§8§  98,  105).  Im  übrigen  nehmen  sie
keine  besondere  Stellung  ein;  es  müssen  daher
  Strafanträge  hinsichtlich  der  Handlungen,
deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt
(.  Antrag  bei  strafbaren  Handlungen),
bei  den  H.  ebenso  wie  bei  allen  anderen  Polizeibeamten
  schriftlich,  nicht  zu  Protokoll,  angebracht
  werden  (St  PO.  8  156).

Hilfsbedürftige  im  armenrechtlichen  Sinne
s.  Armenunterstützung  I.

Hilfsfonds  (landeskirchlicher)  ist  ein  für
die  ev.  Landeskirche  der  ältern  Provinzen
durch  KirchG.  vom  16.  Aug.  1898  (KGVGl.  144)
begründeter,  durch  KirchG.  vom  24.  April  1904
(&VBl.  15)  erweiterter,  von  dem  Ev.  Oberkirchenrat
  auf  Grund  von  in  Gemeinschaft
mit  dem  Generalsynodalvorstand  festgestellten
Regulativen  verwalteter  Fonds,  welcher  durch
eine  jährliche  Umlage  von  1  bzw.  1/1%  der
von  den  Angehörigen  der  ev.  Landeskirche  zu
zahlenden  Einkommensteuer  dotiert  wird  (8  1,
bzw.  Art.  1  §  1  dess.  Gesetzes).  Ursprünglich
zur  Gewährung  einmaliger  und  fortlaufender
  Beihilfen  behufs  Dotierung  neuer  geistlicher
  Stellen,  und  behufs  notwendiger  Aeu--,
Erweiterungs=  und  Umbauten  von  Kirchen
oder  Pfarrhäusern  an  bedürftige  Gemeinden,
sowie  zur  Dechung  von  Ausgaben,  welche  zur
Durchführung  des  Anstellungsgesetzes  vom
15.  Aug.  1898  (KG  VBl.  137)  seitens  der  Landeskirche
  zu  bestreiten  sind  (KirchG.  vom  16.  Aug.
1898  §  2)  bestimmt,  ist  durch  Art.  1  §  1  Kircho#.
vom  24.  April  1904  diesen  Zwechbestimmungen
die  Fürsorge  für  die  sozialen  Aufgaben  der
Kirche  hinzugetreten.  Dementsprechend  ist  der
JFonds,  und  zwar  mit  dem  durch  das  erwähnte
Gesetz  neu  hinzugetretenen  1/4%  der  Staatseinkommensteuer,
  auch  zur  Verstärkung  der
seelsorgerischen  Kräfte  in  den  Großstädten  und
Industriebezirken  durch  Bestellung  von  Geistlichen
  und  anderweiten  Helfern  in  besonders

 

bedrohten  Kirchengemeinden,  sowie  zur  Förderung
  von  kirchlichen  Veranstaltungen,  welche

Gemeinden,  Geistliche  und  solche,  die  sich  auf
das  geistliche  Amt  vorbereiten,  in  die  Kenntnis
und  das  Verständnis  der  sozialen  Aufgaben
und  des  Anteils  der  Kirche  an  ihrer  Lösung
einzuführen  geeignet  sind,  zu  verwenden.  —
Die  aus  dem  ursprünglichen  Hilfsfonds  (1%

 

 

 

—  Hilfskassen.

der  Staatseinkommensteuer)  in  einem  Rechnungsjahre
  nicht  verausgabten  Beträge  Rkönnen
zur  Dotierung  neuer  Stellen  und  Bauten  auch
in  der  Form  der  Gewährung  allmählich  zu
tilgender  Darlehne  (Kirch  G.  vom  16.  Aug.  1898
83)  Verwendung  finden;  auch  können  dieselben
nach  Art.  II  RirchG.  vom  24.  April  1904  zu
gewissen  anderweiten  Zwecken  (darunter  Verstärtung
  der  Mittel  des  Hilfsgeistlichenfonds,
KirchG.  vom  18.  Febr.  1895  —  KBl.  13),
Gewährung  von  Stipendien  an  Lehrvikare
usw.)  verwendet  werden.  Wegen  des  Hilfsfonds
für  die  luth.  Kirche  Hannovers  s.  Kirch  G.  vom
30.  Mai  1894  (GS.  91)  und  wegen  der  kath.
Kirche  Diözesanhilfsfonds.

Hilfskassen.  I.  Gesetzgebung.  Eine  gesetzliche
  Regelung  des  Hilfskassenwesens  enthielt
  zuerst  die  Pr  GS#ewO.  vom  17.  Jan.  1845
(GS.  41).  Nach  88  144,  145,  169  wurde  den
Gesellen  und  Gehilfen  einschließlich  der  Fabrikarbeiter
  die  Beibehaltung  der  bestehenden
Kassen  zur  gegenseitigen  Unterstützung  mit  dem
Vorbehalte  gestattet,  daß  die  Aufnahme  in
diese  nicht  von  der  Beschäftigung  bei  einem
Innungsmitglied  abhängig  gemacht  werden
durfte.  Die  Aeubildung  solcher  Kassen  wurde
mit  Genehmigung  der  Regierung  gestattet,
auch  wurden  die  Gemeinden  ermächtigt,  alle
am  Orte  beschäftigten  Gesellen  und  Gehilfen
durch  Ortsstatut  zum  Beitritte  zur  Kasse  zu
verpflichten.  Durch  W.,  betr.  die  Einrichtung
von  Gewerberäten,  vom  9.  Febr.  1848  (GS.  39)
wurde  sodann  die  Möglichkeit  geschaffen,
durch  Ortsstatut  die  selbständigen  Gewerbetreibenden
  und  Fabrikarbeiter  zum  Eintritte
zu  zwingen  und  den  Unternehmern  von
Fabrigen  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  von

eiträgen  an  die  KRKassen  unter  Beteiligung
an  ihrer  Verwaltung  aufzuerlegen.  Endlich
wurde  durch  das  G.,  betr.  die  gewerblichen
Unterstützungskassen,  vom  3.  April  1854  (GS.
138)  die  Zulässigkeit  der  Ausdehnung  des
Beitrittszwanges  auf  Lohn  erhaltende  Lehrlinge
  vorgesehen  und  festgestellt,  daß  alle  beitrittspflichtigen
  Personen  zur  Gründung  neuer
Kassen  angehalten  werden  könnten.  Daneben
wurde  den  Regierungen  das  Recht  eingeräumt,
da,  wo  dem  obwaltenden  Bedürfnisse  durch
Ortsstatut  nicht  genügt  wurde,  selbst  die  Errichtung
  von  Kassen  mit  Beitrittszwang  anzuordnen.
  Für  das  Reich  erfolgte  die  Regelung
zuerst  in  Gew  O.  §  141.  Hiernach  wurden  die
in  den  einzelnen  Bundesstaaten  geltenden  Bestimmungen
  in  Geltung  gelassen,  jedoch  wurde
der  Beitrittszwang  für  alle  selbständigen  Gewerbetreibenden
  mit  Ausnahme  der  Fabrikanten
  aufgehoben,  für  Gesellen,  Gehilfen  und
Fabrikarbeiter  aber  nur  insofern  aufrechterhalten,
  als  sie  dann  einer  Zwangskasse  beizutreten
  verpflichtet  sein  sollten,  wenn  sie  einer
andern  Kasse  nicht  angehörten.  An  Stelle  des
§  141  traten  auf  Grund  des  G.,  betr.  die  Abänderung
  der  GewO.  Tit.  VIII,  vom  8.  April
1876  (Röl.  134)  die  §§  141—141  f,  wodurch
im  Verein  mit  dem  G.  über  die  eingeschriebenen
Hilfskassen  vom  7.  April  1876  (Rl.  125)
das  gewerbliche  Hilfskassenwesen  einheitlich
für  das  Reich  geregelt  wurde.  Die  Errichtung
der  Kassen  sollte  danach  durch  Ortsstatut  er-