Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  53  423

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  4.  August  1914.

 

 

Inhalt.
I  Abtellung.  (Nr.  32.)  Verordnung,  betreffend  die  Notprüfungen  der  Juristen.

I.  Abteilung.

(Nr.  32.)  Verordnung  vom  3.  Auguft  1914,  betressend  die  Notprllfungen  der
Juriften.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und'Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard?  Herr  usw.

Wir  verordnen  im  Hinblick  auf  die  angeordnete  Mobilmachung  wegen  der
juristischen  Prüfungen,  was  folgt:

1.  Die  zur  ersten  oder  zur  zweiten  juristischen  Prüfung  zugelassenen
Kandidaten,  die  zum  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine,  in  der  Reserve
  oder  in  der  Landwehr  (Seewehr)  verpflichtet  sind  oder  anderweit
für  die  Zwecke  der  Landesverteidigung  verwendet  werden,  werden  auf
Antrag  zu  einer  Notprüfung  zugelassen.

2.  Die  Notprüfung  besteht  in  einer  schriftlichen  und  in  einer  mündlichen
Prüfung.

Der  schriftliche  Teil  der  ersten  juristischen  Prüfung  besteht  in
der  Anfertigung  einer  unter  Aufsicht  herzustellenden  Arbeit  (§  12  der
Prüfungsordnung  vom  22.  Januar  1909,  Rbl.  Nr.  3).