Nr. 53 423
Regierungs-Blatt
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 4. August 1914.
Inhalt.
I Abtellung. (Nr. 32.) Verordnung, betreffend die Notprüfungen der Juristen.
I. Abteilung.
(Nr. 32.) Verordnung vom 3. Auguft 1914, betressend die Notprllfungen der
Juriften.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und'Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard? Herr usw.
Wir verordnen im Hinblick auf die angeordnete Mobilmachung wegen der
juristischen Prüfungen, was folgt:
1. Die zur ersten oder zur zweiten juristischen Prüfung zugelassenen
Kandidaten, die zum Dienst im Heere oder in der Marine, in der Reserve
oder in der Landwehr (Seewehr) verpflichtet sind oder anderweit
für die Zwecke der Landesverteidigung verwendet werden, werden auf
Antrag zu einer Notprüfung zugelassen.
2. Die Notprüfung besteht in einer schriftlichen und in einer mündlichen
Prüfung.
Der schriftliche Teil der ersten juristischen Prüfung besteht in
der Anfertigung einer unter Aufsicht herzustellenden Arbeit (§ 12 der
Prüfungsordnung vom 22. Januar 1909, Rbl. Nr. 3).